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  4. Örtliche Zuständigkeit

1. Die örtlichen Zuständigkeiten nach der AO im Überblick

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden regeln die §§ 17 bis 29 AO.

Lage-FA

Betriebs-FA

Tätigkeits-FA

Verwaltungs-FA

Wohnsitz-FA

Geschäftsleitungs-FA

Unternehmenssitz-FA

Betriebsstätten-FA

Einheitswertfeststellungen bei:

  1. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft,

  2. Grundstücken,

  3. Betriebsgrundstücken,

  4. Mineralgewinnungsrechten

(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Grundsteuermessbeträge (§ 22 AO).

Für die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bei gewerblichen Betrieben; für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der GewSt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Für die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bei Einkünften aus § 18 EStG (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung an anderen Einkünften als Gewinn-Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

für die ESt (§ 19 AO)

für die KSt (§ 20 AO)

für die USt (§ 21 AO)

für die Anmeldung und Abführung der LSt (§ 41a EStG)

2. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung

Bisher bestimmte § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO die örtliche Zuständigkeit alleine für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit ausgeübt wird. Für die gesonderte Feststellung der übrigen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG war gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausging. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wurde § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO dahingehend geändert, dass sich nunmehr die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung aller Einkünfte nach § 18 EStG unterschiedslos nach dem Ort der vorwiegenden Ausübung der Tätigkeit bestimmt.

3. Zuständigkeiten nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

3.1. Änderungshistorie

Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung erneut geändert. Mit den Änderungen wird die Verordnung an bereits erfolgte organisatorische Veränderungen hinsichtlich der Zuständigkeit einzelner FÄ angepasst.

3.2. Die Zuständigkeiten im Einzelnen

Für Unternehmen und Unternehmer mit Sitz im Ausland wird nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO die örtliche Zuständigkeit einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Maßgeblich dafür ist die USt-Zuständigkeitsverordnung vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878). Das dort genannte jeweils zuständige FA ist nach § 20a Abs. 1 AO auch für die Steuern vom Einkommen bei Bauleistungsunternehmern (» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen) zuständig.

Für die ESt des ArbN, der von einem Bauleistungsunternehmer im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in der USt-Zuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte FA zuständig (ArbN-Zuständigkeitsverordnung-Bau, Art. 6 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001, BGBl I 2001, 2267).

Staat

Zuständiges Finanzamt

Königreich Belgien

Finanzamt Trier

Republik Bulgarien

Finanzamt Neuwied

Königreich Dänemark

Finanzamt Flensburg

Republik Estland

Finanzamt Rostock

Republik Finnland

Finanzamt Bremen-Mitte

Französische Republik

Finanzamt Offenburg

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Finanzamt Hannover-Nord

Griechische Republik

Finanzamt Berlin-Neukölln

Republik Irland

Finanzamt Hamburg-Nord

Italienische Republik

Finanzamt München II

Republik Kroatien

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Republik Lettland

Finanzamt Bremen-Mitte

Fürstentum Liechtenstein

Finanzamt Konstanz

Republik Litauen

Finanzamt Mühlhausen

Großherzogtum Luxemburg

Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgarten

Republik Mazedonien

Finanzamt Berlin-Neukölln

Königreich der Niederlande

Finanzamt Kleve

Königreich Norwegen

Finanzamt Bremen-Mitte

Republik Österreich

Finanzamt München II

Republik Polen

Finanzamt Oranienburg

Portugiesische Republik

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Republik Rumänien

Finanzamt Chemnitz-Süd

Russische Föderation

Finanzamt Magdeburg II

Königreich Schweden

Finanzamt Hamburg-Nord

Schweizerische Eidgenossenschaft

Finanzamt Konstanz

Slowakische Republik

Finanzamt Chemnitz-Süd

Republik Slowenien

Finanzamt Oranienburg

Königreich Spanien

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Tschechische Republik

Finanzamt Chemnitz-Süd

Republik Türkei

Finanzamt Dortmund-Unna

Ukraine

Finanzamt Magdeburg II

Republik Ungarn

Zentralfinanzamt Nürnberg

Republik Weißrussland

Finanzamt Magdeburg II

Vereinigte Staaten von Amerika

Finanzamt Bonn-Innenstadt

Für Unternehmer, die nicht von § 1 Abs. 1 UStZustVO erfasst werden, ist nach § 1 Abs. 2 UStZustVO das FA Berlin Neukölln zuständig.

4. Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Zu den Zuständigkeiten der ArbN ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt die Vfg. des LfSt Bayern vom 18.6.2008 (S 0122 2.1 – 1/1 St 41, LEXinform 5231607) Stellung.

5. Zuständigkeit für die Einkommensteuer sog. Auslandsrentner

Aufgrund der Ermächtigung des § 19 Abs. 6 AO in Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) ist nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) für die Einkommensbesteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG zu veranlagen sind, das Finanzamt Neubrandenburg erstmals für den VZ 2005 und letztmals für den VZ 2013 örtlich zuständig. Ab Inkrafttreten der EStZustV am 1.1.2009 werden alle Einkommensteuerfälle der betroffenen Steuerpflichtigen an das Finanzamt Neubrandenburg abgegeben.

6. Zuständigkeiten nach dem BewG

Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird in den §§ 151 ff. BewG die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ErbSt neu geregelt (» Vermögensaufstellung, » Anteilsbewertung, » Bedarfsbewertung, » Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer).

§ 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit der FÄ für die gesonderten Feststellungen. Örtlich zuständig ist

  • für Feststellungen der Grundbesitzwerte (» Bedarfsbewertung, » Betriebsgrundstück) das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG),

  • für Feststellungen des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (» Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer) das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG),

  • für Feststellungen des Werts der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften (» Anteilsbewertung) das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet (§ 152 Nr. 3 BewG),

  • für Feststellungen des Werts der anteiligen übrigen WG und der Schulden das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet (§ 152 Nr. 4 BewG).

7. Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit

7.1. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit

Bei Verstößen gegen die sachliche Zuständigkeit ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn ein besonders schwerwiegender Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die unzuständige Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht über eine gleichartige Sachkunde verfügt wie die sachlich zuständige Behörde. Damit soll eine möglichst zutreffende Entscheidung gewährleistet werden. § 127 AO ist bei Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar (BFH vom 21.4.1993, BStBl II 1993, 649).

7.2. Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit

Bei Verletzung der örtlichen Zuständigkeit ist der Verwaltungsakt gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, daher wirksam nach § 124 Abs. 3 AO. Der Verwaltungsakt ist wegen der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit aber fehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies führt zur Anfechtbarkeit oder kann zu dessen Aufhebung führen. Eine Heilung ist nach § 126 AO nicht vorgesehen.

Wird die Aufhebung des Verwaltungsaktes beantragt, ist zu unterscheiden, ob der gesetzesgebundene Verwaltungsakt oder eine Ermessensentscheidung angefochten wird.

7.2.1. Gesetzesgebundener Verwaltungsakte

Beantragt der Steuerpflichtige die Aufhebung eines Steuerbescheids, »nur« weil die Finanzbehörde die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beachtet hat, kann die Finanzbehörde nach § 127 AO dem nicht entsprechen, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die sachlich zuständige Behörde hätte im Ergebnis die gleiche Entscheidung getroffen.

Eine gebundene Entscheidung i.S.d. § 127 AO liegt auch dann vor, wenn die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO geschätzt wurden (» Schätzung).

7.2.2. Ermessensentscheidungen

Für Ermessensentscheidungen ist § 127 AO nicht anwendbar. Wird also die Aufhebung einer Ermessensentscheidung, wie z.B.

  • Verspätungszuschläge,

  • Zwangsgeldfestsetzungen,

  • Stundungen,

  • Ablehnungen von Fristverlängerungen,

  • Aussetzung der Vollziehung und

  • Pfändungen

gegenüber einer örtlich unzuständigen Behörde beansprucht, muss eine Aufhebung erfolgen und ggf. von der örtlich zuständigen Behörde nochmals erlassen werden.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der mit dem Rechtsbehelf gerügte Fehler die Entscheidung durch die zuständige Finanzbehörde unter keinen Umständen beeinflusst haben kann (BFH vom 18.7.1985, BStBl II 1986, 169).

Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist (BFH vom 19.11.2003, BStBl II 2004, 751).

Ein Bescheid über die » gesonderte Feststellung, der unter Verletzung der in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO herangezogenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben werden, weil die Verletzung der §§ 18 und 19 AO in der gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist. Führt die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit dazu, dass zu Unrecht ein gesonderter Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO erteilt wird, kann der Feststellungsbescheid nicht unter Berücksichtigung des § 127 AO aufrechterhalten werden.

Das dem § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zugrunde liegende Prinzip der Ortsnähe sei in Wirklichkeit ein Prinzip der größeren Sachnähe, die für die sachliche Richtigkeit spricht (BFH Urteil vom 10.6.1999, BStBl II 2009, 691). Daher sei eine Anwendung des § 127, wie in den Fällen der sachlichen Unzuständigkeit, ausgeschlossen.

8. Verwandte Lexikonartikel

» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

» Arbeitnehmer

» Bauleistungen

» Betriebsgrundstück

» Einkommensteuer

» Gesonderte Feststellung

» Grundstück

» Land- und Forstwirtschaft

» Lohnsteuer

» Schätzung

» Umsatzsteuer

» Unternehmer

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-01-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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