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  4. Überlandleitung, Ausgleichszahlung an Grundstückseigentümer

1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

Nutzungsentschädigungen für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zum Überspannen des Grundstücks mit Hochspannungsleitungen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (» Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Zur Überlassung von Grundstücksflächen beim Bau von Überlandleitungen und zur Behandlung der damit im Zusammenhang bestellten Dienstbarkeiten und vereinbarten Ausgleichszahlungen nimmt das BMF-Schreiben vom 18.10.2005 (BStBl I 2005, 997) Stellung. Zuvor hat der BFH mit Urteil vom 11.11.2004 (BStBl II 2005, 802) Folgendes entschieden:

Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.

Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung »Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung«, die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der USt befreit ist.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.10.2005 (a.a.O.) sind die Grundsätze des BFH-Urteils in allen noch nicht bestandkräftigen Fällen anzuwenden.

Entschädigungen für die Überlassung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sind kein Entgelt für eine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende Leistung.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2006-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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