1. Allgemeine Grundsätze
Das BMF-Schreiben vom 17.4.2003 (BStBl I 2003, 279) nimmt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97/98, BStBl II 2001, 658) ausführlich Stellung. Danach ist von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung auszugehen (Abschn. 86 Abs. 1 Satz 1 UStR).
Beispiel 1:
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt seinen Kunden im Rahmen eines Abonnements die Nutzung seiner Squash- und Badmintonplätze. Nach dem Vertrag sind im Abonnementspreis – ebenso wie bei Einzelstunden – Zusatzleistungen, wie z.B. die Nutzung von Sauna und Ruheraum, enthalten.
Lösung 1:
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber seinen Kunden einheitliche steuerpflichtige Leistungen, die dadurch geprägt sind, dass die Kunden die Möglichkeit haben, das gesamte Angebot der Einrichtungen nutzen zu können.
Es ist nicht entscheidend, ob der Benutzer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für unternehmerische oder private Zwecke verwendet. Auf die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es insoweit nicht an.
Beispiel 2:
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt eine Schwimmhalle für ein Jahr zweimal in der Woche für 3 Stunden einem Schwimmverein, der dort das seinem gemeinnützigen Zweck entsprechende Training der Mitglieder durchführt. Die seiner Satzung nach vorgesehene Förderung des Sports kann der Verein nur erbringen, wenn der Sportanlagenbetreiber ihm die Schwimmhalle samt allen für die Durchführung des Sports erforderlichen Einrichtungen zur Nutzung überlässt.
Lösung 2:
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Schwimmverein eine einheitliche steuerpflichtige Leistung.
Beispiel 3:
Ein Sportanlagenbetreiber vereinbart vertraglich mit dem Unternehmer A, dass die ArbN des A – im Rahmen eines von dem Unternehmer A angebotenen Freizeitprogramms zur Motivationssteigerung der ArbN – alle Einrichtungen der Sportanlage (bestehend aus Fitnessräumen, Squash- und Badmintonplätzen und Sauna) nutzen dürfen.
Lösung 3:
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Unternehmer A eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Die Leistungen des Unternehmers A an seine ArbN sind überwiegend betrieblich veranlasst und damit nicht steuerbar (vgl. Abschnitt 12 Abs. 4 UStR).
Wie in allen Fällen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Nutzungsüberlassung maßgeblich, was Vertragsgegenstand ist und in welchem Umfang der Leistungsempfänger den Vertragsgegenstand nutzen darf und will. Dies bestimmt in erster Linie den Gehalt der Leistung. Wenn die Nutzungsabsicht mit der einer sportlichen Nutzung durch einen Endverbraucher vergleichbar ist, liegt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor.
Beispiel 4:
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt einen Tennisplatz samt Betriebsvorrichtungen an einen Tennislehrer, der diesen für Trainingsstunden mit seinen Schülern benötigt.
Lösung 4:
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Tennislehrer eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Der Tennislehrer nutzt die Einrichtungen der Sportanlage in vergleichbarer Art und Weise wie der sporttreibende Endverbraucher.
Die Nutzungsabsichten des Leistungsempfängers können vielschichtig sein. Dabei kann es dem Leistungsempfänger auch auf eine reine Grundstücksüberlassung ankommen, um etwa von der räumlichen Verbindung mit einer Sportanlage zu profitieren.
Beispiel 5:
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt einen Nebenraum mit Aufenthaltsmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten) einem Unternehmer, der dort Vorträge über »Gesunde Ernährung« hält.
Lösung 5:
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Unternehmer eine steuerfreie Grundstücksvermietungsleistung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), da dem Unternehmer eine bestimmte Grundstücksfläche zum Gebrauch überlassen wird.
Mit Urteil vom 21.5.2004 (V B 30/04, BFH/NV 2004, 1553) hat der BFH entschieden, dass Umsätze aus der Nutzung einer Bowlingbahn grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dem Benutzer einer Sportanlage (als »Durchschnittsverbraucher«) kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist ein anderer, als er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst wird, auch wenn regelmäßig das Grundstück/Gebäude wesentliche Voraussetzung für die darauf errichtete Sportanlage ist.
2. Zwischenvermietung
Im Fall der Zwischenvermietung ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Ein Fall der Zwischenvermietung liegt vor, wenn ein Unternehmer die gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte überlässt. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung der Grundstücksüberlassung verzichtet werden. Die in Anspruch genommene Nutzungsüberlassung einer Sportanlage ist nicht vom Willen des Betreibers geprägt, sich mittels eines aus Raum und Sportgeräten bestehenden Einrichtungsangebots sportlich zu betätigen (Abschn. 86 Abs. 2 UStR).
Für die Abgrenzung, ob eine Einrichtung Grundstücksteil oder Betriebsvorrichtung ist, siehe Abschn. 86 Abs. 2 UStR.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Sportanlagen siehe auch die Vfg. der OFD Frankfurt vom 24.6.2004 (S 7168 A – 42 – St I 2.30, DStR 2004, 1430).
3. Literaturhinweise
Huschens, Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen, INF 2001, 673; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
