1. Allgemeines
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird die Erledigung von Massenanträgen und -einsprüchen durch Allgemeinverfügung eingeführt.
Zur Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) und zur Allgemeinverfügung (§ 172 Abs. 3, § 367 Abs. 2b AO) s.a. die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 15.3.2007 (S 0625/25 – St 332, LEXinform 5230695).
2. Erledigung von Massenanträgen nach § 172 Abs. 3 AO
2.1. Verfahren
Analog § 367 Abs. 2b AO sollen unbegründete, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer höchstrichterlichen Klärung der im Antrag aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 172 Abs. 3 AO rationell abgewickelt werden können. Die Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung beziehen sich auf anhängige Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG und dem BFH. Kann nach Ausgang des Verfahrens den Anträgen nicht entsprochen werden, sind die Anträge durch Allgemeinverfügung zurückzuweisen.
2.2. Ausschluss des Einspruchsverfahrens
Der Ausschluss des Einspruchs in Fällen, in denen außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung durch Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 AO erledigt wurden (§ 348 Nr. 6 AO), dient der rationelleren Abwicklung von Massenrechtsbehelfsverfahren. Es würde dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung entgegenstehen, wenn über die höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage erneut im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entschieden werden müsste. Der Rechtsweggarantie wird durch die Klagemöglichkeit mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist (abweichend von der Grundregel des § 47 Abs. 1 FGO) hinreichend Rechnung getragen.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 in Kraft.
3. Erledigung von Masseneinsprüchen nach § 367 Abs. 2b AO
§ 367 Abs. 2b AO soll es den obersten Finanzbehörden ermöglichen, durch eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) Einsprüche, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen, insoweit zurückzuweisen. Der Einspruchsführer wird in diesen Fällen wegen der höchstrichterlichen Klärung in der Regel kein Interesse mehr daran haben, das über seinen Rechtsbehelf förmlich entschieden wird.
Für die Finanzbehörde bedeutet der Erlass einer förmlichen Einspruchsentscheidung (§§ 366, 367 AO) bei dieser Sachlage eine unnötige und überflüssige Belastung. Im Gegensatz zu § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist es für eine Zurückweisung der Einsprüche durch Allgemeinverfügung nicht erforderlich, dass die Stpfl. sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH gestützt haben.
Ob die oberste Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung erlässt, steht in ihrem Ermessen. Sie wird von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung nur in den vorgenannten »Massenfällen« Gebrauch machen. Neben der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen kann es angezeigt sein, die Allgemeinverfügung auch durch Pressemitteilungen und durch Aushänge in den Finanzbehörden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Rechtsweggarantie wird durch die Klagemöglichkeit mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist hinreichend Rechnung getragen. § 367 Abs. 2b Satz 6 AO stellt klar, dass eine Klage auch dann gegen die Finanzbehörde, die den mit dem Einspruch angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, und nicht gegen die oberste Finanzbehörde zu richten ist, wenn der Stpfl. die durch Allgemeinverfügung angeordnete Zurückweisung seines Einspruchs angreift.
Wurde der Einspruch auch wegen anderer Fragen eingelegt, wird er insoweit von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung nicht erfasst. Das Einspruchsverfahren bleibt somit weiterhin anhängig. Über die Rechtsfrage, die Gegenstand der Allgemeinverfügung war, kann in einer eventuell notwendig werdenden Einspruchsentscheidung nicht erneut entschieden werden. Zu berücksichtigen ist dann, dass für eine Klage nach einer Zurückweisung durch Allgemeinverfügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unterschiedliche Fristen gelten.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft.
4. Übersicht über die bisher erlassenen Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügung vom…. | Fundstelle | Grund | LEXinform |
30.3.2007 | BStBl I 2007, 274 vom 23.4.2007 | Verfassungswidrigkeit des GrStG | 5230690 und 5230799 |
22.7.2008 | BStBl I 2007, 746 vom 18.8.2008 | Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen | 5231583 |
22.7.2008 | BStBl I 2007, 747 vom 18.8.2008 | Verfassungswidrigkeit des SolZG (s.a. BMF-Schreiben vom 14.5.2008, BStBl I 2008, 587) | 5231582 |
2.3.2011 | BStBl I 2011, 243 vom 2.3.2011 | Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten und der begrenzten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung | 5233214 |
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
