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  4. Altmaterialsammlungen

1. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1.1. Gewinnschätzung

1.1.1. Überblick

Überschüsse aus der Verwertung von Altmaterial durch gemeinnützige Vereine stellen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (» Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Der Gewinn kann i.H.d. branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden (§ 64 Abs. 5 AO). Diese Gewinnschätzung gilt jedoch nur für Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier, Schrott).

1.1.2. Antrag

Die Schätzung ist nur anzuwenden, wenn der Verein dies beantragt. Der Antrag auf Reingewinnschätzung hat für den Verein folgende Konsequenzen:

  • abweichend von § 64 Abs. 2 AO muss der Verein die mit der Altmaterialsammlung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben gesondert aufzeichnen. Die genaue Höhe der Einnahmen wird als Grundlage für die Reingewinnschätzung benötigt. Die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mindern;

  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Altmaterialsammlung und -verwertung sind durch die Reingewinnschätzung abgegolten; sie können nicht zusätzlich abgezogen werden.

1.1.3. Schätzungshöhe

Der branchenübliche Reingewinn ist bei der Verwertung von Altpapier mit 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen anzusetzen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene USt.

1.2. Ausnahme von der Gewinnschätzung

Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Basare und ähnliche Einrichtungen sind deshalb nicht begünstigt (AEAO zu § 64 Abs. 5 AO).

2. Kleidersammlungen

Nach dem BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 149/90, BStBl II 1992, 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein » Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Umsatzsteuerrechtlich ist der ermäßigte Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nicht anzuwenden.

Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO zugute kommen.

3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Vereine nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 13.3.2007 (S 7106 A – 1/80 – St 11, UR 2007, 630) Stellung.

Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereitgestellten Containern abladen. Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Das Entsorgungsunternehmen berechnet bei Abrechnung mit den Vereinen die Zahlungen nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen in eigenem Namen durchgeführt. Es bestehen zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen keine vertraglichen Beziehungen.

Sofern die Vereine die Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, liegt lediglich ein verkürzter Zahlungsweg vor. Die privaten Abfallentsorger sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesonderten Ausweis der USt abzurechnen oder aus ausgestellten Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Da die vorbenannten Sammlungen der Einnahmeerzielung dienen, werden die Vereine insoweit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig.

Die Vereine sind nicht als Abnehmer oder Lieferant des Altpapiers anzusehen, sondern erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. Urteil des FG Münster vom 16.6.1998, EFG 1998, 1364). Die erhaltenen Vergütungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (s.a. Vfg. der OFD Karlsruhe vom 11.4.2006, S 7100/23, UR 2006, 714).

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2007-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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