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  4. Anfechtungsklage

1. Allgemeiner Überblick

Eine Klage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (» Einspruchsverfahren) erledigt ist. Zu den einzelnen Klagearten siehe » Finanzrechtsweg. Als Klageart sieht § 40 Abs. 1 FGO u.a. die Anfechtungsklage vor.

2. Die Anfechtungsklage im Einzelnen

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Finanzverwaltung ist der » Verwaltungsakt (§ 118 AO). In den meisten Fällen wird das Begehren des Klägers darauf gerichtet sein, einen behördlichen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zu beseitigen. Hierzu steht ihm die Anfechtungsklage, die häufigste und somit wichtigste Klageart, zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 FGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO). Die Klage ist daher grundsätzlich nicht gegen die Einspruchsentscheidung als solche, sondern gegen den vorausgegangenen Verwaltungsakt zu richten.

Beispiel:

Ein Stpfl. hat eine ESt-Festsetzung von 10 000 € mit dem Einspruch angegriffen, weil er eine Steuerfestsetzung von 9 000 € für richtig hält. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Lösung:

Der Stpfl. kann die Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, die Steuer auf 9 000 € festzusetzen. Das Gericht kann den Betrag in anderer Höhe festsetzen (s.a. Ax, Finanz und Steuern Band 4, 19. A., Rz. 3189).

Eine Anfechtungsklage ist unabhängig davon zulässig, ob der Fehler nur zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts führt oder ob er so gewichtig ist, dass er die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 125 AO) nach sich zieht (» Verwaltungsakt). Ein nichtiger Verwaltungsakt braucht zwar nicht angefochten zu werden, da er nicht wirksam ist (§ 124 Abs. 3 AO); aber der Betroffene kann, wenn sich die Behörde nicht zu der jederzeit möglichen Aufhebung (Beseitigung des Rechtsscheins) bereitfindet, durch Erhebung der Feststellungsklage (» Finanzrechtsweg) erreichen, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts festgestellt wird (§ 41 Abs. 1 Fall 2 FGO). Aus § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, dass zur Beseitigung des durch den nichtigen Verwaltungsakt ausgelösten Rechtsscheins die Feststellungsklage und die Anfechtungsklage wahlweise gegeben sind. Wird die Anfechtungsklage erhoben, so ist sie allerdings an die Klagefrist des § 47 FGO gebunden. Nach Ablauf der Frist ist nur noch die Feststellungsklage gegeben.

Die Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in diesem Sinne ist die vollständige Einspruchsentscheidung. Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt, so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite (BFH Urteil vom 25.7.2007, III R 15/07, BStBl II 2008, 94). Näheres zur Bekanntgabe von Teilen der Einspruchsentscheidung s. » Einspruchsverfahren. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO deutet nicht darauf hin, dass bereits die Bekanntgabe von Teilen der Einspruchsentscheidung die Klagefrist beginnen lässt. Die Auslegung, dass die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung beginnt, ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.

3. Gegenstand und Umfang der Anfechtungsklage

Das Gericht kann, entsprechend den Regelungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 367 Abs. 2 AO) den Verwaltungsakt in vollem Umfange auf seine Rechtsmäßigkeit hin untersuchen und ist damit nicht am Vortrag des Sachverhalts des Klägers gebunden. Soweit Teil-Einspruchsentscheidungen bestandskräftig geworden sind, ist eine Abweichung durch das Gericht nicht mehr möglich.

Für das Finanzgericht besteht in der Urteilsfindung betragsmäßig eine Ober- und Untergrenze. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehen hinausgehen. Ein geringerer als der vom Kläger begehrte Betrag darf also nicht festgesetzt werden. Außerdem wird aus der allgemeinen Rechtsschutzfunktion der Finanzgerichte abgeleitet, dass kein höherer als der bisher festgesetzte Steuerbetrag festgesetzt werden kann (Verbot der Verböserung). Innerhalb dieser Ober- und Untergrenze kann das Finanzgericht die zutreffende Steuer ermitteln und festsetzen.

Als weitere Beschränkung können gem. § 42 FGO Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können. Damit gelten dieselben Grundsätze wie im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Dies bedeutet, dass die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu berücksichtigen ist, nach der unanfechtbare Verwaltungsakte nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht. Darüber hinaus können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (» Gesonderte Feststellung) i.S.d. § 171 Abs. 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.

4. Literaturhinweise

Ax u.a., Finanz und Steuern Bd. 4, 19. A., 799 ff.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Einspruchsverfahren

» Finanzrechtsweg

» Gesonderte Feststellung

» Verwaltungsakt

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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