1. Vorbemerkungen
Zu beachten ist, dass die Anteilsbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke einer umfassenden Änderung unterzogen wurde. Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wurde Ende 2008 das Erbschaftsteuergesetz umfassend novelliert. Die neue Rechtslage wird grundsätzlich für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008 angewandt.
Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Erwerber auch schon für Erwerbe von Todes wegen auf die neuen gesetzlichen Regelungen optieren, wenn der Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 erfolgte. In diesem Fall werden alle neuen gesetzlichen Regelungen – mit Ausnahme der ab dem 1.1.2009 geltenden persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – angewendet. Dies betrifft insbesondere die neuen Bewertungs- und Verschonungsregelungen. Die entsprechenden Änderungen für die Anteilsbewertung sind nachfolgend eingearbeitet.
2. Bewertung mit dem Kurswert
Sowohl nach bisherigem Recht als auch künftig sind die Anteile einer Kapitalgesellschaft an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, so stellt der niedrigste Börsenkurs der Anteile am Bewertungsstichtag gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG den gemeinen Wert (§ 9 BewG) dar.
3. Bewertung mit dem gemeinen Wert
Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG nicht existiert, sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. R 95 Abs. 3 Satz 1 ErbStR vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die ausgehend vom Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen.
4. Schätzung des gemeinen Werts
4.1. Allgemeines
Soweit der gemeine Wert nicht auf der Grundlage der vorgenannten Methoden ermittelt werden kann, muss er im Wege der Schätzung ermittelt werden. Hierbei ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen dem bisherigen Recht und der neuen Bewertungsmethodik nach dem ErbStRG.
4.2. Bisherige Rechtslage
Ist eine Ableitung aus Verkäufen nicht möglich, da keine oder keine geeigneten Verkäufe vorliegen, so erfolgt die Schätzung des gemeinen Werts gem. § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der zukünftigen Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft im sog. Stuttgarter Verfahren (R 95 Abs. 3 Satz 9 und R 96 bis 108 ErbStR).
Das Stuttgarter Verfahren geht davon aus, dass ein Käufer für den Erwerb eines Anteils an der Kapitalgesellschaft einen bestimmten Betrag X, also den gemeinen Wert des Anteils, aufwenden würde. Der fiktive Käufer eines Anteils wird bei der Bemessung des Kaufpreises im Allgemeinen neben dem Vermögenswert auch die Ertragsaussichten berücksichtigen. Näheres siehe R 100 Abs. 2 ErbStR und H 100 (2) [Gemeiner Wert als Hundertsatz] ErbStH.
4.3. Neue Rechtslage nach dem ErbStRG
Ist eine Ableitung aus Verkäufen nicht möglich, da keine oder keine geeigneten Verkäufe vorliegen, so erfolgt die Schätzung des gemeinen Werts gem. § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG durch ein Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (und gerade nicht des Vermögens) oder ein anderes gewöhnliches Bewertungsverfahren (z.B. DCF-Verfahren). Es besteht auch die Möglichkeit eines vereinfachten Ertragswertverfahrens. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Betriebsvermögensbewertungen.
Als Mindestwert ist jedoch gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG immer der Substanzwert, also der Wert aller zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge zu Grunde zu legen.
Nachdem § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG-E ursprünglich auf die geplante Rechtsverordnung (sog. Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung – AntBVBewV-E) verwiesen hatte, erfolgt nunmehr der Verweis auf die §§ 199–203 BewG.
In § 199 BewG wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren zur Ertragswertermittlung geregelt. Dieses typisierende Verfahren soll die Möglichkeit bieten, ohne große Ermittlungen und kostenintensive Wertgutachten eine Bewertung des Betriebsvermögens vornehmen zu können.
Dieses Verfahren findet jedoch nur dann Anwendung, wenn für einen Gewerbebetrieb kein Verkaufspreis und für einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft kein Börsenkurs oder Verkaufspreis vorliegt und kein anderes anerkanntes Verfahren einschlägig ist. Im Rahmen dieses vereinfachten rechtsformneutralen Verfahrens wird der Ertragswert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (typisierend Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre, ähnlich dem Stuttgarter Verfahren aber ohne Gewichtung der einzelnen Jahre (!)) mit dem Kapitalisierungsfaktor (1/Kapitalisierungszins) ermittelt (vgl. § 200 Abs. 1 BewG i.V.m. § 201 Abs. 2 BewG). Das Betriebsergebnis ist wiederum umfangreichen Korrekturen zu unterwerfen (vgl. § 202 BewG).
Der Kapitalisierungszins ist der um 4,5 % erhöhte Basiszinssatz, welcher die langfristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen widerspiegelt. Den maßgeblichen Zinssatz wird das BMF im Bundessteuerblatt veröffentlichen und entspricht gem. § 203 Abs. 2 BewG dem jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres ermittelten Wert, welcher sodann für alle Bewertungsstichtage des laufenden Jahres gilt. Laut BMF-Schreiben vom 7.1.2009 (IV C 2 – S – 3102/07/0001, LEXinform 5231771) beträgt der für den Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Zins der Bundesbank auf den 2.1.2009 3,61 % (folglich der Kapitalisierungszins 8,11 %), so dass sich ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33 ergibt. Die für Bewertungsstichtag zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2007 bzw. 1.1.2008 und 31.12.2008 anzusetzenden Zinssätze wurden vom BMF mit Schreiben vom 17.3.2009 (IV C 2 – S 3102/07/0001) veröffentlicht. Im BMF-Schreiben vom 5.1.2010 wurde der von der deutschen Bundesbank auf den 4.1.2010 ermittelte Basiszins veröffentlicht, welche 3,98 % beträgt. Mithin ergibt sich für den VZ 2010 ein Kapitalisierungszins von 8,48 %. Die Deutsche Bundesbank hat auf den 3.1.2011 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,43 % errechnet, so dass sich ein Kapitalisierungszins von 7,93 % ergibt (vgl. BMF vom 5.1.2011, IV D 4– S 3102/07/10001).
Beispiel:
Unterstellt, dass eine Übertragung zum 1.1.2010 erfolgen würde, ergäbe sich beispielsweise folgende Berechnungsmethodik:
Hinweis: In 2008 ist die Gewerbesteuer zwar nicht mehr abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Da diese aber erst außerbilanziell hinzuzurechnen ist, hat sie das Ergebnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend gemindert.
Für 2009 wurden die gleichen Werte angesetzt wie die im Kj. 2008 erzielten Werte.
2007 | 2008 | 2009 | |
Ausgangswert nach § 202 BewG = Gewinn | 57 000 € | 57 000 € | 57 000 € |
Hinzurechnung: Gewerbesteuer | + 0 € | + 0 € | + 0 € |
Kürzung: Gewerbesteuer | ./. 0 € | ./. 0 € | ./. 0 € |
Kürzung: angemessener Unternehmerlohn | ./. 20 000 € | ./. 20 000 € | ./. 20 000 € |
Betriebsergebnis | 37 000 € | 37 000 € | 37 000 € |
Abgeltung Ertragsteueraufwand 30 % | ./. 11 100 € | ./. 11 100 € | ./. 11 100 € |
Jahresertrag | 25 900 € | 25 900 € | 25 900 € |
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresertrag von 25 900 € i.S.d. § 201 Abs. 1 BewG. Basierend auf dem Kapitalisierungsfaktor von 11,79 (100/8,48) ergibt sich ein Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren von 305 361 €.
Ähnliche Bewertungsverfahren wurden bei Unternehmensbewertungen außerhalb des Stuttgarter Verfahrens (z.B. bei Anteilsverkäufen unter nahen Angehörigen) bereits heute angewandt. Insgesamt erinnert das dargestellte Verfahren stark an die bisher für ertragsteuerliche Zwecke vorgenommenen Unternehmensbewertungen der Finanzverwaltung (vgl. u.a. Leitfaden der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 15.11.2007 zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke, LEXinform 5231205).
Gerade der als Risikozuschlag bezeichnete Erhöhungsbetrag von 4,5 % wird von vielen Stimmen in der Literatur als unrealistisch beurteilt.
Besonderheiten ergeben sich u.a. aus der separaten Behandlung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen (vgl. § 200 Abs. 2 BewG) und in der zwingend separaten Bewertung von Unterbeteiligungen (vgl. § 200 Abs. 3 BewG). Ferner gelten Besonderheiten bei Einlagen innerhalb von zwei Jahren, da hier offenbar ein möglicher Missbrauch befürchtet wird (vgl. § 200 Abs. 4 BewG).
5. Gesonderte Feststellung des Werts der Anteile
Das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) regelt in §§ 151 ff. BewG die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ErbSt. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 werden nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG u.a. die Werte von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festgestellt. Eine gesonderte Feststellung ist dann durchzuführen, wenn der Wert für die ErbSt oder eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung ist. Eine gesonderte Feststellung ist u.a. durchzuführen, wenn sich die Anteile im Vermögen einer Personengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaften befinden.
Zuständig für die gesonderte Feststellung des Werts der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet.
Die Feststellungserklärung kann nach § 153 Abs. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft angefordert werden.
Nach § 154 Abs. 2 BewG ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
6. Notwendigkeit der Anteilsbewertung
Häufig wird eine Anteilsbewertung auch notwendig, wenn Anteile veräußert werden oder die Angemessenheit von Übertragungen zwischen nahe stehenden Personen überprüft oder Kapitalgesellschaften bewertet werden müssen. Zur Bewertung von Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke nimmt die Vfg. der OFD Rheinland vom 15.11.2007 (S 2244 – 1008 – St 14, LEXinform 5231205) Stellung. Die wichtigsten Fälle, in denen eine Bewertung erforderlich wird, sind in der Anlage 1 der Vfg. aufgeführt.
Für die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen neben den Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstäbe der gemeine Wert, der Teilwert und der Fremdvergleichspreis in Betracht.
Das seit dem 1.1.1993 auf Steuerbilanzwerten basierende Stuttgarter Verfahren ist für ertragsteuerliche Zwecke nicht anzuwenden. S. dazu die diesbezügliche Klarstellung in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG; s.a. » Beteiligungsveräußerung, » Einkünfte aus Gewerbebetrieb, » Private Veräußerungsgeschäfte, » Veräußerungsgewinn.
7. Literaturhinweise
Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008, Lorenz u.a., Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, Steuer & Studium 2003, 359; Mannek, Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, NWB Fach 9, 2787; Mannek, Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Sonderfälle nach dem »Stuttgarter Verfahren«, NWB Fach 9, 2809; Elicker, Gesellschafts- und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge in GmbH-Anteile und ihre steuerlichen Konsequenzen, Steuer & Studium 2006, 291.
8. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
