1. Definition der Anzahlung
Bei einer Anzahlung wird das Entgelt bereits voll oder zum Teil entrichtet, obwohl die Leistungen noch nicht bzw. noch nicht ganz ausgeführt wurden. Es sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden (siehe auch H 7a [Anzahlungen auf Anschaffungskosten] EStH). Zahlungen, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld nicht eintritt, sind keine Anzahlungen.
2. Zu- und Abflussprinzip im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung
2.1. Zuflussprinzip
Im Rahmen der » Einnahme-Überschussrechnung sind erhaltene Anzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Betriebseinnahmen zu erfassen.
2.2. Abflussprinzip
2.2.1. Erwerb von Umlaufvermögen
Geleistete Anzahlungen für den Erwerb von Umlaufvermögen sind im Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) als Betriebsausgaben zu erfassen.
2.2.2. Erwerb von Anlagevermögen
Geleistete Anzahlungen für den Erwerb von
abnutzbarem Anlagevermögen sind keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern ab dem Zeitpunkt der Lieferung des WG im Wege der » Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG);
nicht abnutzbarem Anlagevermögen sind keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006 (BGBl I 2006, 1095) ist es bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung zu folgenden Anpassungen gekommen: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
für nicht abnutzbare WG des Anlagevermögens,
für Anteile an Kapitalgesellschaften,
für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
für Grund und Boden sowie
Gebäude des Umlaufvermögens
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Außerdem sind die vorstehend aufgeführten WG unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Nach § 52 Abs. 10 EStG ist das Gesetz vom 28.4.2006 (a.a.O.) erstmals für WG anzuwenden, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare WG des Anlagevermögens, die vor dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
3. Anzahlungen im Rahmen der Überschusseinkünfte
3.1. Auswirkung über die Abschreibung
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 21.12.1982, VIII R 215/78, BStBl II 1983, 410; vom 27.6.1986, VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934; vom 12.9.2001, IX R 39/97, BFH/NV 2002, 968, und IX R 52/00, BFH/NV 2002, 966) sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen (abnutzbaren) WG regelmäßig nur im Rahmen der AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG) oder ggf. – neben der Normal-AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG (§ 7a Abs. 4 EStG) – im Rahmen von Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Daher bleiben (Voraus)Zahlungen auf Anschaffungskosten im Zeitpunkt ihrer Leistung an den Veräußerer einkommensteuerrechtlich zunächst ohne Auswirkung. Sie wirken sich im Fall der Normal-AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG erst ab Anschaffung des WG – verteilt auf dessen Nutzungsdauer – als Werbungskosten aus. Voraussetzung ist jedoch, dass das betreffende WG auch angeschafft wurde.
3.2. Verlorene Anzahlungen
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zu Vorauszahlungen auf später nicht erbrachte Herstellungsleistungen (Urteile vom 31.3.1992, IX R 164/87, BStBl II 1992, 805; vom 30.8.1994, IX R 23/92, BStBl II 1995, 306) können hingegen auch (Voraus-)Zahlungen auf Anschaffungskosten dann, wenn das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande gekommen ist und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann, in vollem Umfang abziehbar sein. Derartige verlorene Aufwendungen (An- oder Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge) sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem deutlich wird, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist, es also zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG kommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.2.1978, VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; vom 9.9.1980, VIII R 44/78, BStBl II 1981, 418; vom 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl II 1880, 830). Siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 28.6.2002 (IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).
4. Anzahlungen bei einem Bilanzierenden
Bei einem Bilanzierenden müssen sowohl erhaltene als auch geleistete Anzahlungen in der Bilanz aktiviert bzw. passiviert werden. Bei einer erhaltenen Anzahlung muss sowohl die volle Anzahlung als auch die an das FA zu zahlende USt passiviert werden (Bruttomethode).
Beispiel 1:
Der Stpfl. erhält eine Anzahlung von 100 000 € zzgl. 19 000 € USt.
Lösung 1:
Es ergibt sich folgende Buchung:
Bank | 119 000 € | ||
Aktiver RAP (USt auf Anz.) | 19 000 € | an Erhaltene Anzahlung | 119 000 € |
an Sonstige Verbindlichkeit (USt) | 19 000 € |
5. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.1. Entstehung der USt für erhaltene Anzahlungen
Bei erhaltenen Anzahlungen entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist; bei » Sollversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, bei » Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.
5.2. Vorsteuerabzug für geleistete Anzahlungen
Bei geleisteten Anzahlungen ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG der » Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gem. § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Fall nicht (BFH-Urteil vom 17.5.2001, V R 38/00, BStBl II 2003, 434).
Der Leistungsempfänger darf die in den Endrechnungen ausgewiesene Steuer nur gekürzt um die bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus den Abschlagsrechnungen als Vorsteuer abziehen; ein weiterer Vorsteuerabzug steht ihm deswegen nicht zu, weil der Leistende die Steuer in diesem Umfang wegen der Abschlagsrechnungen nicht (mehr) für einen Umsatz, sondern deswegen schuldet, weil er sie in diesem Umfang zu Unrecht ausgewiesen hat. Hat ein Unternehmer bereits vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelte vereinnahmt, so entsteht insoweit auch die Steuer schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), mithin aufgrund eines eigenen Besteuerungstatbestandes. Deshalb verlangt § 14 Abs. 5 UStG, dass in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden, wenn der Unternehmer dementsprechend über die Teilentgelte Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 bis 4 UStG ausgestellt hat. Geschieht dies nicht, hat der Unternehmer in der Endrechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet (§ 14c Abs. 1 UStG). In diesem Fall darf die zu Unrecht in Rechnung gestellte USt berichtigt werden, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (EuGH Urteil vom 19.9.2000, Rs. C-454/98, UR 2000, 470; BFH-Urteil vom 22.3.2001, V R 11/98, BFH/NV 2001, 1088).
6. Literaturhinweise
Schießl, Bilanzierung von Anzahlungen, Steuer & Studium 2007, 224.
7. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
