1. Allgemeines
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist(» Festsetzungsverjährung), dass eine
von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und
es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
2. Anzeigepflicht
Die Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht erstreckt sich neben den Steuerpflichtigen insbesondere auch sowohl auf die Gesamtrechtsnachfolger (» Gesamtrechtsnachfolge) eines Steuerpflichtigen als auch auf die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten.
Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der » Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die Angaben unrichtig sind.
Kennt der Steuerpflichtige bei Abgabe einer Steuererklärung deren Unrichtigkeit nicht und nimmt er eine solche auch nicht billigend in Kauf, unterliegt er einem vorsatzsauschließenden Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 StGB. Er ist dann insoweit straflos.
Hat er die Unrichtigkeit leichtfertig nicht erkannt, kommt das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Betracht. Erlangt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben, trifft ihn die Anzeige- und Berichtigungspflicht des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Kommt er dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach, ist er strafbar wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
3. Nachträgliche Erkenntnis
Die Erkenntnis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit i.S.d. § 153 AO muss nach Abgabe der » Steuererklärung eintreten.
4. Straffreiheit
Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht bei einer von vornherein bewusst und gewollt unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung (» Steuerhinterziehung) nicht, da § 153 AO den Steuerpflichtigen (» Steuerpflichtiger) nicht zur Selbstbezichtigung oder » Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO zwingt.
Wird die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß (freiwillig) erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 4 AO).
5. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist
Berichtigungserklärungen i.S.d. § 153 AO hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO. Damit endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO greift insoweit nicht (BFH Urteil vom 8.7.2009, BStBl II 2010, 583).
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
