1. Einführung
Der Finanzausschuss des Bundesrates hat dem Plenum des Bundesrates empfohlen (BR-Drs. 544/1/07 vom 11.9.2007), den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2008, den die Bundesregierung am 8.8.2007 beschlossen hat, um Regelungen zu Steuergestaltungen zu ergänzen. Mit der Einführung eines neuen § 138a AO sollen künftig dem Bundeszentralamt für Steuern Modelle für Steuergestaltungen angezeigt werden. Zur Begründung hieß es, dass durch die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen die Finanzverwaltung in der Lage sei, legale, aber auch unerwünschte Gestaltungen früher als bisher zu erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen zu können. Dieser Vorschlag des Finanzausschusses ist vom Plenum des Bundesrates nicht in seiner endgültigen Stellungnahme vom 21.9.2007 (BR-Drs. 544/07) mit aufgenommen worden.
Die Regelung hätte § 42 AO, der ein allgemeines steuerliches Missbrauchsverbot von Gestaltungsmöglichkeiten normiert, flankiert und es der Finanzverwaltung demzufolge ermöglicht einen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 AO bestehenden Gestaltungsmissbrauch von Anfang an zu unterbinden.
Führende Wirtschafts- und Steuerberaterverbände sprachen sich jedoch während des Gesetzgebungsprozesses gegen die Einführung einer Meldepflicht von Steuergestaltungen aus. Auch der Bundesrat hat den Gesetzesvorschlag seines Finanzausschusses nicht in seiner endgültigen Stellungnahme mit aufgenommen.
Angesichts dieser deutlichen Kritik wurde die vorgeschlagene Anzeigepflicht bestimmter Steuergestaltungen nicht verwirklicht. Am 30.11.2007 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2008 endgültig verabschiedet. Die Einführung eines neuen § 138a AO (Anzeigepflicht von Steuergestaltungen) wurde nicht in das Gesetz mit aufgenommen.
2. Begriffliches
2.1. Steuergestaltungen
Gem. § 138a Abs. 2 AO-E sollten Steuergestaltungen dann vorliegen, wenn
ein Wirtschaftsgut in mehreren Steuerrechtsordnungen berücksichtigt wird (Nr. 1),
die gleichen Einkünfte mehreren Steuerpflichtigen oder mehreren Betriebsstätten zugeordnet werden /Nr. 2),
eine Körperschaft oder Personenvereinigung in der einen Steuerrechtsordnung als Steuersubjekt, in der anderen dagegen nicht als Steuersubjekt qualifiziert wird (Nr. 3),
eine Körperschaft oder Personenvereinigung in mehreren Steuerrechtsordnungen unbeschränkt steuerpflichtig ist (Nr. 4),
die DBA der Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden (Nr. 5),
Zahlungen in mehreren Steuerrechtsordnungen unterschiedlich eingeordnet werden (Nr. 6),
dieselben Aufwendungen oder Steuerabzugsbeträge in der deutschen und in einer anderen Steuerrechtsordnung berücksichtigt werden können (Nr. 7)
und dadurch deutsche Steuern vermieden oder zeitlich verschoben oder Steuererstattungen oder Steueranrechnungen begründet werden.
2.2. Vermarkter
Anzeigepflichtig sind nicht die Steuerpflichtigen, sondern die »Vermarkter« gem. § 138a Abs. 3 AO-E. Dies sind vorwiegend Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken und Investmentgesellschaften, deren Jahresumsatz aus der Vermarktung von Steuergestaltungen 250 000 € übersteigt (§ 138a Abs. 5 AO-E). Verstöße gegen die Anzeigepflicht sollen (gem. der korrespondierenden Vorschrift des neu eingefügten § 379a AO) mit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. € geahndet werden können.
2.3. Anzeigepflichtiges Ereignis
Das Angebot einer Steuergestaltung oder dessen Empfehlung gegenüber einem Steuerpflichtigen löst gem. § 138a Abs. 4 AO-E die Anzeigepflicht aus.
2.4. Anzeigepflicht
Nach § 138a Abs. 6 AO-E hat der Vermarkter dem Bundeszentralamt für Steuern das erstmalige Angebot einer Steuergestaltung oder dessen erstmalige Empfehlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des beratenden Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck und nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Außerdem sind Folgemeldungen vorgesehen, die mindestens in den ersten zwei Jahren nach dem anzeigepflichtigen Ereignis monatlich eingereicht werden sollen.
Nach jeder erfolgten Anzeige weist das Bundeszentralamt für Steuern jeder Steuergestaltung eine Registriernummer zu und teilt diese dem Vermarkter mit (§ 138a Abs. 7 AO-E). Der Steuerpflichtige, der eine anzeigepflichtige Steuergestaltung nutzt, hat in seiner Steuererklärung (bzw. Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Antrag auf Entlastung von im Abzugsweg erhobenen Steuern oder Antrag im Vorauszahlungsverfahren) diese Registriernummer anzugeben (Abs. 8).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
