1. Überblick über die Sozialversicherung
1.1. Krankenversicherung
Ab 1.7.2005 wird der Krankenversicherungsbeitrag nicht mehr paritätisch zwischen ArbG und ArbN aufgeteilt (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz wird nach § 241 SGB V in der jeweiligen Satzung festgesetzt (z.B. 14 %) Für Mitglieder (ArbN) gilt ein zusätzlicher Beitragssatz i.H.v. 0,9 %; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang (§ 241a Abs. 1 SGB V). Die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre ArbG tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtig Beschäftigte allein (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei einem Beitragssatz von 15,5 % (inkl. des zusätzlichen Beitragssatzes) verteilt sich der Beitragssatz wie folgt:
15,5 ./. 0,9 = 14,6 : 2 = 7,3 % ArbG-Anteil.
7,3 + 0,9 = 8,2 % ArbN-Anteil.
Durch die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 (BGBl I 2008, 2109, LEXinform 0174631) wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2009 auf 14,6 % zzgl. 0,9 % für ArbN festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt somit insgesamt 15,5 %.
1.2. Pflegeversicherung
Versicherungspflichtig sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen, ab 1.8.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 %. ArbG und ArbN tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Ab Januar 2005 haben kinderlose Versicherte einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zu entrichten. Den Beitragszuschlag hat der Versicherte allein zu tragen.
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBl I 2008, 874) wird der Beitragssatz in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ab 1.7.2008 auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt (s.a. Beitrag von Richter u.a., Blick ins Sozialversicherungsrecht, DStR 2008, 1097).
1.3. Arbeitslosenversicherung
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungsfreiheit (u.a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit) regelt § 27 SGB III. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 3,3 % (§ 341 Abs. 2 SGB III). Die Beiträge werden wie in den anderen Versicherungszweigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III).
Durch das Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung wird der Beitragssatz ab 2009 auf 3 % gesenkt. Durch Rechtsverordnung i.S.d. § 352 SGB III wird der Beitragssatz vorübergehend auf 2,8 % festgesetzt. Ab 1.7.2010 soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aber wieder auf 3,0 % steigen (s.a. LEXinform 0174751).
1.4. Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nach § 158 Abs. 2 SGB VI 19,9 %. Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge vom ArbG und vom ArbN je zur Hälfte getragen.
1.5. Zusammenfassung
Die folgende Tabelle zeigt die ArbG- und ArbN-Anteile der einzelnen Versicherungszweige.

Zur Thematik s. Schuchardt, NWB Fach 27, 6125; NWB Fach 27, 6365. Zur Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2008 siehe BGBl I 2007, 2611. Zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2008 siehe Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 – vom 5.12.2007 (BGBl I 2007, 2797); Eilts, NWB Fach 27, 6509. Zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2009 siehe LEXinform 0174622 sowie die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 2.12.2008 (BGBl I 2008, 2336).
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 2007, 3245) wird § 341 Abs. 2 SGB III geändert. Dabei wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 % auf 3,3 % herabgesetzt. Durch das Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung wird der Beitragssatz ab 2009 auf 3 % gesenkt. Durch Rechtsverordnung i.S.d. § 352 SGB III wird der Beitragssatz vorübergehend auf 2,8 % festgesetzt. Ab 1.7.2010 soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aber wieder auf 3,0 % steigen (s.a. LEXinform 0174751).
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBl I 2008, 874) wird der Beitragssatz in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ab 1.7.2008 auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt (s.a. Beitrag von Richter u.a., DStR 2008, 1097).
Durch die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 (BGBl I 2008, 2109, LEXinform 0174631) wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2009 auf 14,6 % zzgl. 0,9 % für ArbN festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt somit insgesamt 15,5 %. S.a. den Beitrag von Eilts, NWB Fach 27, 6691.
Der zum Jahreswechsel durch die Gesundheitsreform auf 15,5 % angehobene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird durch Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) vom 2.3.2009 (BGBl I 2009, 416) ab Juli 2009 um 0,6 Punkte auf 14,9 % gesenkt. Der von ArbG und ArbN paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 %. Hinzu kommt der von den Arbeitnehmern allein zu tragende Satz von 0,9 %, was einen Beitragssatz von insgesamt 15,5 % bedeutet. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt ab Juli 2009 14 %.
2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG
Der gesetzliche Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG kein Arbeitslohn sondern steuerfrei. Nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind auch freiwillige Leistungen des ArbG freigestellt, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.
Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des ArbG ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V (BFH Urteil vom 22.7.2008, VI R 56/05, BStBl II 2008, 894).
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.4.2006 (15 K 3630/04, EFG 2006, 1495, LEXinform 5002475) entschieden, dass Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer ArbG für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen ArbN auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, Arbeitslohn sind, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen des ArbG nur steuerfrei stellt, wenn diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S.d. Art. 39 EG noch der Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 43 EG oder der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49 EG vor. Die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf wurde mit Urteil vom 28.5.2009 (VI R 27/06, LEXinform 0587611) durch den BFH bestätigt.
3. Wegfall der Steuerbefreiung
Der BFH hat mit Urteil vom 30.4.2002, VI B 237/01, BFH/NV 2002, 1029 dazu Folgendes entschieden:
Gibt der Sozialversicherungsträger dem ArbG bekannt, dass sein ArbN nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, so sind die danach gewährten Zuschüsse des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN nicht mehr steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, da sie nicht mehr im Hinblick auf seine Sozialversicherungspflicht geleistet werden.
4. Steuerpflichtige Zuschüsse
Zuschüsse des ArbG zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG nicht steuerfrei. Zuschüsse zur Rentenversicherung an ArbN, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, fallen nach dem BFH-Urteil vom 9.10.1992 (VI R 47/91, BStBl II 1993, 169) ebenfalls nicht unter diese Steuerbefreiungsvorschrift.
Nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99, BStBl II 2002, 886) gehören Zuschüsse des ArbG, einer GmbH, zur Lebensversicherung ihres Geschäftsführers zu dessen Arbeitslohn. Die Zuschüsse sind nur steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gegeben sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der ArbN kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, wie z.B. der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
Mit Urteil vom 5.9.2006 (VI R 38/04, BStBl II 2007, 181) hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den ArbG dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.2.2007 (BStBl I 2007, 270) ist das Urteil nicht anzuwenden.
Mit Urteil vom 7.5.2009 (VI R 8/07, LEXinform 0588165) hat der BFH entschieden, dass Umlagezahlungen des ArbG an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem ArbN einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten ArbN überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des ArbG an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 61/09 vom 22.7.2009, LEXinform 0434292).
Ausgehend von den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils VI R 8/07 (LEXinform 0588165) hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7.5.2009 (VI R 16/07, LEXinform 0588267; VI R 5/08, LEXinform 0179079 und VI R 37/08, LEXinform 0179387) dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim ArbN das Ausscheiden seines ArbG aus der VBL hat. Nähere Erläuterungen s. » Arbeitslohn.
5. Arbeitgeberzuschuss zur Lebensversicherung
5.1. Arbeitslohn
Nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99, BStBl II 2002, 886) gehören Zuschüsse des ArbG, einer GmbH, zur Lebensversicherung ihres Geschäftsführers zu dessen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 LStDV).
5.2. Steuerfreier Arbeitslohn
Die Zuschüsse sind nur steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gegeben sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der ArbN kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, wie z.B. der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
6. Literaturhinweise
Schuchardt, Bemessungs- und Entgeltgrenzen 2007 in der Sozialversicherung, NWB Fach 27, 6365; Zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2008 siehe Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 – vom 5.12.2007 (BGBl I 2007, 2797); Eilts, NWB Fach 27, 6509; Richter u.a., Blick ins Sozialversicherungsrecht, DStR 2008, 1097; Eilts, Grenzwerte 2009 in der Sozialversicherung, NWB Fach 27, 6691; Bode, Versicherungsleistung oder Prämienzahlung – Was ist Arbeitslohn? – Vom Arbeitgeber finanzierter Versicherungsschutz –, NWB 23/2009, 1734.
7. Verwandte Lexikonartikel
» Betriebliche Altersversorgung
» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
