1. Allgemeiner Überblick
Als Arbeitnehmersparzulage können insgesamt bis zu 870 € gefördert werden (» Vermögenswirksame Leistungen). Die Arbeitnehmersparzulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. EStG. Sie wird auf Antrag des ArbN vom zuständigen FA festgesetzt (§ 14 VermBG). Das FA zahlt die festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der jeweiligen Sperrfrist aus. Die Sperrfrist beträgt sechs bzw. sieben Jahre.
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
