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1. Der Grundfall

Getränke und Genussmittel, die der ArbG den ArbN zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören als » Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für (einfache, d.h. nicht aufwendige) Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 € nicht überschreitet (R 19.6 Abs. 2 LStR 2011). Zu der steuerlichen Behandlung der Mahlzeiten aus besonderem Anlass siehe R 8.1 Abs. 8 LStR 2011. Werden die 40 €-Freigrenzen von R 19.6 Abs. 2 sowie R 8.1 Abs. 8 LStR 2011 überschritten, kommt eine Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 37b EStG in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen BMF vom 29.4.2008, IV B 2 – S 2297 – b/07/0001, DStR 2008, 972).

Im Übrigen führt die Bewirtung eigener Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen in der Regel zu einem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH Urteil vom 4.8.1994, BStBl II 1995, 59).

2. Arbeitsessen und Betriebsveranstaltung

2.1. Die »ungewöhnliche« Betriebsfeier

Beispiel:

Die jährliche Weihnachtsfeier in einem Edel-Kontaktlokal kommt dem Spediteur S mit seinen zehn Lkw-Fahrern teuer zu stehen (Gesamtbetrag: 2 000 €; Aufwand/AN = 200 €).

Unterliegt die vorweihnachtliche Unterstützung dem Lohnsteuerabzug?

Mit einer »doppelten Üblichkeitsprüfung« regelt die Verwaltung in R 19.5 LStR 2011 Zuwendungen i.R.v. Betriebsveranstaltungen. Übliche Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier etc.) sind mit einer Freigrenze von 110 € abgegolten. Dabei muss die Art der Veranstaltung das Betriebsklima fördern, und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen, ggfs. einer oder mehrerer Abteilungen offenstehen (sog. vertikale Beteiligung, d.h. Beteiligung aller Hierarchieebenen), vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1994 (BStBl II 1995, 59). Betriebsveranstaltungen sind üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden (BFH Urteil vom 25.5.1992, BStBl II 1992, 655).

Bei unüblichen Veranstaltungen sowie bei Zuwendungen, die diese Grenze überschreiten, wird nach R 19.5 Abs. 6 LStR 2008 der gesamte Bezug der Lohnsteuer unterworfen.

Der Art nach übliche Zuwendungen sind gem. R 19.5 Abs. 4 LStR 2011:

  • Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten;

  • Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten (Bahn, Bus, Schiff usw.), auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat;

  • Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei denn, der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung. Bei gemeinsamer Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichen Beisammensein ist der Theaterbesuch nicht mehr einziger Zweck;

  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darbietungen;

  • Sachzuwendungen bis 40 € inkl. MwSt, unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt

Lösung:

Im konkreten Fall fallen beide Üblichkeitsprüfungen negativ aus, so dass die Aufwendungen von 200 € je AN dem pauschalierten Lohnsteuerabzug (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) mit 25 % unterliegen.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer gemischten Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (vgl. BFH Urteil vom 30.4.2009, BFH/NV 2009, 1314). Dabei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.

Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers aufgrund eines besonderen Ereignisses, z.B. Feierlichkeiten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, bei rundem Arbeitnehmerjubiläum oder anlässlich der Diensteinführung, sind begrifflich keine Betriebsveranstaltung, auch wenn weitere Mitarbeiter an der Feier teilnehmen (R 19.5 Abs. 2 Satz 5 LStR 2011). Übliche Sachzuwendungen anlässlich solcher Veranstaltungen bleiben aber als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei, wenn die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 110 € pro teilnehmender Person betragen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2011).

Die bisher begünstigten Sachverhalte sind durch die Rspr. um eine weitere Fallgruppe erweitert worden. Lohnsteuerfrei unter dem Gesichtspunkt eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses können auch Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers sein. Zur Definition, welche Geburtstage hierunter fallen, wird auf die Regelung zu runden Arbeitnehmerjubiläen verwiesen. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt und die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR 2011). Leistungen des Arbeitgebers können nur dann unter dem Gesichtspunkt des eigenbetrieblichen Interesses steuerfrei bleiben, wenn die Bereicherung des Arbeitnehmers wertmäßig nicht in den Vordergrund tritt. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Wert der zugewendeten Arbeitgeberleistung und dem eigenbetrieblichen Interesse, das umso weniger zählt als das Ausmaß der Bereicherung beim Arbeitnehmer zunimmt.

2.2. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG

Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG können u.a. arbeitstägliche Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwand, PC-Überlassung inkl. Internetnutzung pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die jeweiligen Freigrenzen überschritten sind. Auch im Hinblick auf die Pauschalierung ist der Begriff der Betriebsveranstaltung restriktiv auszulegen: Eine Betriebsveranstaltung ist nur anzunehmen, wenn alle Arbeitnehmer daran teilnehmen können oder eine Begrenzung sich nicht als Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt (vgl. BFH Urteil vom 15.1.2009, BStBl II 2009, 476).

3. Literaturhinweise

Hartmann, Arbeitsessen u.a., INF 2001, 46; Franz/Jooß, Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen – Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung des BFH, DStR 2009, 1944.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Aufmerksamkeiten

» Betriebsveranstaltungen

» Sachbezüge

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Prof. Dr. Michael Preißer
  • Florian Schmidt

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