1. Aufhebung oder Änderung von Amts wegen
1.1. Grundzüge
Nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG ist ein Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid »aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt«
1.2. Sinn und Zweck der Vorschrift
§ 35b GewStG enthält eine selbständige Rechtsgrundlage zur Änderung oder Aufhebung von Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Sie bezweckt die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Stpfl. (Rechtsbehelfsführer) sowohl gegen den Einkommensteuer(änderungs)-bescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt.
2. Umfang der Änderung
2.1. Allgemeiner Überblick
Den Umfang der Änderung bestimmt § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG. Danach ist die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrages beeinflusst. Dies trifft auch dann zu, wenn die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheides darauf beruht, dass die Tätigkeit des Stpfl. nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird (BFH Urteil vom 23.6.2004, X R 59/01, BStBl II 2004, 901).
2.2. Gewinn aus Gewerbebetrieb betroffen
§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass durch die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids der Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt wird. Angesichts des Umstandes, dass in der zitierten Norm nicht etwa schlechthin von »Gewinn« oder von »Einkünften« oder gar von der »Höhe des Gewinns oder der Einkünfte« ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Einkunftsart die Rede ist, sondern vom »Gewinn aus Gewerbebetrieb«, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift neben dem unstreitigen Fall einer Herauf- oder Herabsetzung des gewerblichen Gewinns auch – und erst recht – Konstellationen erfasst, in denen der »Gewinn aus Gewerbebetrieb« zur Gänze entfällt, etwa deswegen, weil die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im ESt-Änderungsbescheid in solche einer anderen Einkunftsart oder gar in solche aus einer nicht steuerbaren Betätigung (z.B. Liebhaberei oder Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der Geltungsbereiche der §§ 17 und 23 EStG sowie des § 21 UmwStG) umqualifiziert werden.
Ändert das FA den ESt-Bescheid in der Weise, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der GewSt-Messbescheid nach § 35b GewStG geändert werden (BFH Urteil vom 16.12.2004, X R 14/03, BStBl II 2005, 184).
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
