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  4. Außersteuerliche Einkunftsermittlung

1. Allgemeiner Überblick

Ab dem Kj. 2001 ist nach dem StSenkG bei außersteuerlichen Leistungsgesetzen § 2 Abs. 5a EStG zu beachten. Danach sind bei der Ermittlung der jeweiligen außersteuerlichen Größen folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen vorzunehmen:

Außersteuerliche Bezugsgröße wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen

+

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterliegen (»Einkünfte aus Kapitalvermögen, » Abgeltungsteuer)

+

steuerfreie Beträge nach dem Teileinkünfteverfahren i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG

./.

nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbare Beträge

./.

nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbare Kinderbetreuungskosten

=

maßgebliche außersteuerliche Bezugsgröße

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wird § 2 Abs. 5a um einen Satz 2 ergänzt. Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von » Kinderbetreuungskosten sind Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies hätte grundsätzlich Auswirkungen, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z.B. § 14 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes. Durch den neu angefügten Satz 2 des § 2 Abs. 5a EStG werden Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen dadurch vermieden, indem die Kinderbetreuungskosten die jeweilige Bezugsgröße mindern.

2. Außersteuerliche Folgen

Durch die Korrekturen i.S.d. § 2 Abs. 5a Satz 1 und 2 EStG sind insbesondere folgende außersteuerliche Vorschriften betroffen:

3. Beispiele

3.1. Allgemeines Beispiel

Beispiel 1:

Eine außersteuerliche Norm knüpft an den Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) an. Bei dem Stpfl. soll der GdE 100 000 € betragen. In dem GdE sind gewerbliche Einkünfte aus Anteilsveräußerungen im Teileinkünfteverfahren i.H.v. 5 000 € (Einnahmen) und ./. 1 000 € (Aufwendungen) = 4 000 € enthalten.

Lösung 1:

Die außersteuerliche Bemessungsgrundlage, der GdE, wird wie folgt ermittelt:

GdE bisher

100 000 €

+ steuerfreie Einnahmen

5 000 €

./. nicht berücksichtige Aufwendungen

./. 1 000 €

GdE für außersteuerliche Zwecke

104 000 €

3.2. Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages und des Sparer-Freibetrages bis einschließlich 2008

Beispiel 2:

Bei einer Zusammenveranlagung betragen die Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, 25 000 €.

Lösung 2:

Die steuerpflichtigen Einnahmen betragen

12 500 €

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 2 EStG

./. 102 €

abzüglich Sparer-Freibetrag

./. 1 500 €

steuerpflichtige Einkünfte

10 898 €

Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 12 500 € hinzuzurechnen. Der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag ist nicht wegen der steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 40d EStG; (» Halbeinkünfteverfahren) zu kürzen (§ 3c Abs. 2 EStG).

3.3. Berücksichtigung von Kapitalerträgen ab 2009

Beispiel 3:

Bei einer Zusammenveranlagung betragen die Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Kj. 2009 25 000 €.

Lösung 3:

Das Halbeinkünfteverfahren ist ab 2009 nicht mehr anzuwenden. Die Erträge unterliegen dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz des § 43 Abs. 5 EStG. Die nach § 43 Abs. 5 EStG besteuerten Beträge sind hinzuzurechnen.

steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 5b EStG)

0 €

Die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge betragen

25 000 €

abzüglich Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG

./. 1 602 €

maßgebliche Einkünfte

23 398 €

23 398 €

außersteuerliche Bezugsgröße

23 398 €

Beispiel 4:

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen ab dem Kj. 2009 verteilen sich wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Anteilsveräußerung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

2 000 €

sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

3 000 €

Lösung 4:

Ehemann

Ehefrau

steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 5b EStG)

0 €

0 €

steuerpflichtige Einnahmen

2 000 €

sonstige Kapitalerträge

3 000 €

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

./. 801 €

./. 801 €

Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG

1 199 €

2 199 €

Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 398 € hinzuzurechnen.

Beispiel 5:

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen ab dem Kj. 2009 verteilen sich wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Anteilsveräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)

3 000 €

sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

940 €

940 €

Lösung 5:

Ehemann

Ehefrau

Einnahmen

3 940 €

940 €

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

./. 801 €

./. 801 €

Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG

3 139 €

139 €

Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 278 € hinzuzurechnen.

Beispiel 6:

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen ab dem Kj. 2009 verteilen sich wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Anteilsveräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)

3 000 €

Werbungskosten dazu

250 €

sonstige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

940 €

940 €

Werbungskosten dazu

150 €

Lösung 6:

Ehemann

Ehefrau

steuerpflichtige Einnahmen

3 940 €

940 €

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

./. 801 €

./. 801 €

Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG

3 139 €

139 €

Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 3 278 € hinzuzurechnen.

Beispiel 7:

Bei einer Zusammenveranlagung betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab dem Kj. 2009 8 000 €, die nachgewiesenen Werbungskosten dazu 110 €.

Lösung 7:

steuerpflichtige Einnahmen

8 000 €

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

./. 1 602 €

Einkünfte i.S.d. § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG

6 398 €

Für außersteuerliche Zwecke ist ein Betrag von 6 398 € hinzuzurechnen.

4. Hinzurechnung für einkommensteuerrechtliche Zwecke

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde § 2 Abs. 5b EStG neu in das Gesetz eingefügt. Nach § 2 Abs. 5b EStG sind die abgegoltenen » Einkünfte aus Kapitalvermögen (» Abgeltungsteuer) auch für einkommensteuerrechtliche Zwecke bei den o.g. Begriffen (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) in folgenden Fällen hinzuzurechnen:

  • bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages gem. § 10b Abs. 1 EStG (» Spendenabzug), wenn der Stpfl. dies beantragt;

  • bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (» Einkünfte und Bezüge von Kindern);

  • wenn das Verfahren nach § 32d EStG nicht anzuwenden ist (§ 32d Abs. 2 und 6 EStG; » Abgeltungsteuer);

  • bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG (» Außergewöhnliche Belastungen);

  • bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person i.S.d.§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (» Unterhaltsaufwendungen);

  • bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages i.S.d. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (» Ausbildungsfreibetrag).

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wird Satz 2 des § 2 Abs. 5b EStG aufgehoben.

Im Ergebnis werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch wenn die Einkünfte- und Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 EStG bei volljährigen Kindern ab 1.1.2012 entfallen ist (» Einkünfte und Bezüge von Kindern), sind die Kapitaleinkünfte weiterhin als Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Der Sparer-Pauschbetrag ist dabei nicht als Bezug anzusetzen.

Da der in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG verankerte Grundsatz nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge greift, werden Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 2 und 6 EStG wie bisher im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften einbezogen und unterliegen somit der Regelbesteuerung. Die Angaben zu diesen Erträgen liegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor. Diese Kapitaleinkünfte sind nach § 2 Abs. 5b und § 33a Abs. 1 EStG als Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person anzusetzen.

5. Literaturhinweise

Harenberg, Die Aufteilung von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, FR 2002, 768; Sommer u.a., § 2 Abs. 5a EStG: Unzureichende Korrektur für außersteuerliche Zwecke, DStR 2008, 1626.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Abgeltungsteuer

» Bausparförderung

» Betriebsausgaben

» Einkünfte aus Kapitalvermögen

» Gesamtbetrag der Einkünfte

» Vermögenswirksame Leistungen

» Werbungskosten

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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