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  4. Aussetzung der Vollziehung

1. Allgemeines

Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gem. § 361 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht gehemmt (Ausnahme: § 361 Abs. 4 AO). Die Erhebung einer Abgabe wird also durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten. Dadurch wird verhindert, dass durch ein für den Steuerpflichtigen kostenfreies Einspruchsverfahren nicht dazu genutzt werden kann, um die Zahlung oder Vollstreckung zu verhindern.

§ 361 AO regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens (» Einspruchsverfahren). § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, auch während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen.

2. Voraussetzungen für die Aussetzung

Eine Vollziehungsaussetzung ist nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Finanzamt soll gem. § 361 Abs. 2 AO auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn

  • die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Die Aussetzung der Vollziehung setzt Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus. Vollziehbar sind insbesondere

  • Steuerbescheide, die eine (positive) Steuer festsetzen,

  • Vorauszahlungsbescheide bis zum Erlass des Jahressteuerbescheides,

  • Leistungsgebote,

  • Widerruf einer Stundung.

Nicht vollziehbar sind insbesondere

  • erstmalige Steuerbescheide über 0 € Steuer,

  • Steuerbescheide mit negativer Steuerschuld,

  • Verwaltungsakte, die den Erlass oder die Korrektur eines Verwaltungsaktes ablehnen.

3. Entscheidung durch das Finanzamt

Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt unverzüglich zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig ab Fälligkeitstag der strittigen Steuerbeträge auszusprechen.

4. Rechtsbehelf gegen die Ablehnung

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ist der Einspruch (» Einspruchsverfahren) gegeben.

5. Erhebung von Zinsen

Bei der Aussetzung der Vollziehung besteht die Möglichkeit, Aussetzungszinsen (» Zinsen) nach § 237 AO zu erheben. Siehe dazu die Vfg. der OFD Hannover vom 29.3.2006 (S 0464 – 1 – StO 143, DStR 2006, 1506).

6. Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer ist ernstlich zweifelhaft

6.1. Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit

Der BFH hat mit Beschluss vom 25.8.2009 (BStBl II 2009, 826) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung seine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 greifenden Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer (» Häusliches Arbeitszimmer) ausgesprochen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder regelt das BMF mit Schreiben vom 6.10.2009 (BStBl I 2009, 1148) im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25.8.2009 (VI B 69/09, BStBl II 2009, 826) Folgendes:

»Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die

  • Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die

  • Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen

  • Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007

begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (» Häusliches Arbeitszimmer) über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn die

  • betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen

  • die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO

erfüllt sind.

Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1 250 € zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).«

6.2. Verfahrensrechtliche Folgerungen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nach Feststellung über die Verfassungswidrigkeit

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09, LEXinform 0179772) nunmehr entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 zu beseitigen.

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Umfang der von ihm festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangen sind, ist zur Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen.

Beantragt ein Steuerpflichtiger ausdrücklich, einen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangenen Steuer- oder Feststellungsbescheid im Vorgriff auf die Neuregelung zu ändern und dabei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, weil ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bestehen keine Bedenken dagegen, einen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufigen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu erlassen, in dem die vorgenannten Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings auch, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Aussetzung der Vollziehung ist also insoweit nicht mehr erforderlich.

Auch in den Fällen, in denen bei der erstmaligen Bearbeitung von Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) geltend gemacht werden, weil für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wäre grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Bearbeitung zurückzustellen.

Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09, LEXinform 0179772) sind Steuer- und Feststellungsbescheide im Interesse des Steuerpflichtigen und aus verwaltungsökonomischen Gründen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig zu erlassen. Vor dem Hintergrund der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis 2006 geltenden Fassung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162), auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) ausdrücklich verweist, werden im Rahmen des vorläufigen Steuer- oder Feststellungsbescheids nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag i.H.v. 1 250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch in diesen Fällen kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht.

Zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 vgl. ausführlich das BMF-Schreiben vom 12.8.2010 (IV A 3 – S 0338/07/10010-03, LEXinform 5232853).

7. Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuer bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft

Das Finanzgericht Münster sieht in seinem Beschluss vom 27.5.2010, 8-V-52/10-GrE, LEXinform 5010625) die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Benachteiligung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Ehegatten allein nicht als ausreichend, um die Steuerforderung von der Vollziehung auszusetzen.

8. Verwandte Lexikonartikel

» Häusliches Arbeitszimmer

» Schlichte Änderung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-10-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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