1. Nichtanwendung der Dreimonatsfrist für Dienstreisen bis einschließlich 31.12.2007
Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG München vom 7.5.2002 (12 K 43/02, EFG 2002, 1240) ist die Berufsschule bei ein bis zwei Schultagen wöchentlich nicht nach drei Monaten als weitere regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden anzusehen. Die Berufsschulfahrten sind nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abzuziehen. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Berufstätigkeit, nicht aber die Berufsschule, die er ein- bis zweimal wöchentlich besucht. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine » Dienstreise anzuerkennen. Dabei wird allerdings auf eine im Wesentlichen durchgehende längerfristige Auswärtstätigkeit abgestellt. Dies ist aber bei 49 über das Schuljahr verstreuten Berufsschultagen – ein bis zwei Fahrten wöchentlich – nicht gegeben. Sucht der ArbN die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist abweichend von R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2007 jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen (R 34 Abs. 2 LStR 2007).
2. Anwendung der Dreimonatsfrist bei Dienstreisen bis einschließlich 31.12.2007
Überwiegen dagegen die Tage des Berufsschulunterrichts in der Woche, d.h. umfasst der Unterricht mindestens drei Tage, so stellt die Berufsschule nach Ablauf der ersten drei Monate eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte dar.
3. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ab 1.1.2008
Durch die Neuregelung des Reisekostenrechts in den LStR 2008 wurden die bisherigen Reisekostenarten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit in einen einheitlichen Begriff der »beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit« zusammengefasst. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008).
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des ArbG handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des ArbG vom ArbN durchschnittlich im Kj. an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird (R 9.4 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 LStR).
Bei den Fahrten eines Kindes zur Berufsschule handelt es sich weder um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Kindes noch um eine betriebliche Einrichtung des ArbG. Eine Bildungseinrichtung ist lediglich dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg (zwei Jahre) zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (BFH Urteil vom 22.7.2003, VI R 190/97, BStBl II 2004, 886). Demnach sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten maßgebend, wenn der ArbN im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des ArbG gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht (R 9.2 Abs. 2 Satz 2 LStR 2008).
Beispiel 1:
Das Kind ist 19 Jahre alt und macht eine Ausbildung als Mechaniker bei einer großen Kfz-Werkstatt in seinem Wohnort. Die Ausbildung ist so angelegt, dass er wöchentlich donnerstags und freitags zur Berufsschule in die 25 km entfernte Kreisstadt fahren muss.
Lösung 1:
Der Ausbildungsbetrieb bildet den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und ist als regelmäßige Arbeitsstätte zu betrachten. Der wöchentliche zweitätige Aufenthalt an der Berufsschule stellt hingegen jeweils eine beruflich veranlasste, vorübergehende Auswärtstätigkeit dar, mit der Folge, dass die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gem. R 9.4 bis R 9.11 LStR 2008 Anwendung finden; siehe R 9.6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LStR 2008.
Zur Behandlung der Fahrten des Kindes zur Berufsschule s. Newsletter Familienleistungsausgleich – Ausgabe Februar 2008 – des BZSt vom 22.2.2008 (LEXinform 0173968).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
