1. Körperschaftsteuerbefreiung
Abschn. 8 Abs. 1 KStR enthält eine Definition des Begriffs eines Berufsverbandes. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände von der KSt befreit. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, soweit der Verband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (» Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) unterhält oder wenn der Verband Mittel von mehr als 10 % der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.
2. Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten
Beiträge zu Berufsverbänden sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG » Werbungskosten.
3. Umsatzsteuerbefreiung
Nach § 4 Nr. 22 UStG ist die Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art eines Berufsverbandes von der USt befreit.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
