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1. Körperschaftsteuerbefreiung

Abschn. 8 Abs. 1 KStR enthält eine Definition des Begriffs eines Berufsverbandes. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände von der KSt befreit. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, soweit der Verband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (» Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) unterhält oder wenn der Verband Mittel von mehr als 10 % der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

2. Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten

Beiträge zu Berufsverbänden sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG » Werbungskosten.

3. Umsatzsteuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 22 UStG ist die Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art eines Berufsverbandes von der USt befreit.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2006-01-07
Autor(en):
  • Josef Schneider

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