1. Formelle Bestandskraft
Die formelle Bestandskraft ist gegeben, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann (» Einspruchsverfahren). Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (» Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) unanfechtbar werden (BFH Urteil vom 19.12.1985, BStBl II 1986, 420).
2. Materielle Bestandskraft
Die materielle Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung) tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr nach den §§ 172 ff. AO geändert werden kann.
2.1. Durchbrechung der materiellen Bestandskraft
Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i.S.d. § 155 AO sowie für alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwenden sind. Hierunter fallen die den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide:
Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (» Gesonderte Feststellung) nach § 181 Abs. 1 AO;
Festsetzung von Steuermessbeträgen (» Steuermessbetrag) nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AO;
Zinsfestsetzungen (» Zinsen) nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO.
Die materielle Bestandskraft wird durchbrochen, soweit es das Gesetz zulässt. Diese Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst, sondern auch aus anderen Gesetzen. Änderungsvorschriften nach der AO sind: §§ 129 (» Offenbare Unrichtigkeit), 132, 164 (» Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung), 165 (» Vorläufige Steuerfestsetzung), 172 (» Schlichte Änderung) bis 175. Änderungsvorschriften nach den Einzelsteuergesetzen sind: § 10d EStG, § 35b GewStG, §§ 24 und 24a BewG, § 20 GrStG, § 11 EigZulG, § 32a KStG (» Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, » Halbeinkünfteverfahren, » Verdeckte Gewinnausschüttung).
Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft finden nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO keine Anwendung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen und dem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden oder nicht begünstigenden sonstigen Verwaltungsaktes.
2.2. Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung
Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung sowie Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und Steueranmeldungen (» Steueranmeldung; § 150 Abs. 1 Satz 2, § 168 AO), die kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sind unabhängig von der formellen Bestandskraft nach § 164 Abs. 2 AO dem Umfang nach uneingeschränkt änderbar, solange der Vorbehalt nicht aufgehoben worden oder entfallen ist. Wird eine Vorbehaltsfestsetzung unanfechtbar, kann sie mit einem Einspruch nicht mehr angefochten werden, ist aber dennoch außerhalb des Einspruchsverfahrens änderbar. Insoweit hat der Eintritt der formellen Bestandskraft insbesondere Bedeutung hinsichtlich des Wegfalls der Möglichkeit des Antrags auf » Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzbehörde soll gem. § 361 Abs. 2 AO nur im Einspruchsverfahren auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
2.3. Zeitliche Grenze
Die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist (» Festsetzungsverjährung) gem. § 169 AO zulässig.
2.4. Kleinbetragsverordnung
Bei Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften der » Kleinbetragsverordnung zu beachten.
3. Literaturhinweise
Pump u.a., Die Bestandskraft von Steuerbescheiden, Steuerwarte 2006, 100.
4. Verwandte Lexikonartikel
» Allgemeinverfügung, Erledigung von Massenanträgen und -einsprüchen
» Aufhebung und Änderung nach § 35b GewStG
» Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
» Korrektur von Verwaltungsakten
» Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
» Vorläufige Steuerfestsetzung
» Zinsen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
