1. Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Aufwendungen für die Gewährung von Vorteilen nicht als » Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (s.a. R 4.14 EStR). Die Regelung findet nur Anwendung, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Sind die Aufwendungen auch privat mit veranlasst, fallen sie unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 EStG (siehe dazu auch BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031). Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat in diesem Sinne begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.
Ein Vorteil der entsprechenden Straf- oder Bußgeldvorschriften ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlichen begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besser stellt. Eine Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG liegt jedoch nur vor, wenn der Stpfl. eine Geld- oder Sachzuwendung getätigt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stpfl. nichts aufgewendet hat (z.B. bei entgangenen Einnahmen für die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen). Unerheblich ist, ob der Empfänger bereichert ist. Erforderlich ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes oder eines deutschen Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. H 4.14 [Zuwendungen] EStH enthält eine zurzeit abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts. Zu weiteren Einzelheiten sie das BMF-Schreiben vom 10.10.2002.
Es muss sich um Vorteilszuwendungen des Stpfl. oder um solche, die ihm zuzurechnen sind, handeln. Dabei kommt es auf das Verhalten des Unternehmers oder der Mitunternehmer (Gesellschafter) oder der vertretungsberechtigten Personen oder Organe an (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031). Haben Mitarbeiter eines Unternehmens gehandelt, ist auf die rechtswidrige Handlung des Unternehmers, eines Mitunternehmers, der vertretungsberechtigten Personen oder Organe (Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe) abzustellen. Die Vorteilszuwendung ist dem Stpfl. auch zuzurechnen, wenn er oder eine seiner vertretungsberechtigten Personen oder Organe nachträglich von einer Vorteilszuwendung eines sonstigen Mitarbeiters erfahren und diese genehmigen. Siehe dazu auch den Beitrag von Schroer u.a., Unerlaubte Handlungen von Arbeitnehmern und ihre steuerlichen Folgen für den Arbeitgeber, FR 2007, 781.
2. Bestechungsgelder als steuerpflichtige Einkünfte
Einem ArbN von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG (s.a. BFH Urteil vom 20.3.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001, 482). Das Zurückzahlen von – gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen – Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (BFH Urteil vom 26.1.2000, IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).
3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Umsatzsteuerrechtlich kann die Annahme von Schmiergeldzahlungen zu einem steuerpflichtigen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.10.1996 – V 570/95, UR 8/98, 304; BGH Urteil vom 9.5.2006 – 5 StR 453/05, INF 2006, 490).
4. Literaturhinweise
Gotzens, Nützliche Aufwendungen und das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2005, 673; Preising u.a., Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? – Zu den Problemen des Abzugsverbots und der Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2006, 118; Schroer u.a., Unerlaubte Handlungen von Arbeitnehmern und ihre steuerlichen Folgen für den Arbeitgeber, FR 2007, 781.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
