1. Zivilrechtlicher Überblick
Die rechtliche Betreuung regeln die §§ 1896 ff. BGB. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt wird (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB). Der ehrenamtliche Betreuer erhält nach § 1835a BGB eine pauschale Aufwandsentschädigung von zurzeit 323 €. In seltenen Ausnahmefällen des § 1836 Abs. 2 BGB kann das Gericht dem Betreuer eine Vergütung bewilligen.
Die Betreuung wird berufsmäßig ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe der Vergütung für den Berufsbetreuer regelt das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.4.2005 (BGBL I 2005, 1073).
2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
2.1. Umsätze von Einzelbetreuern
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Betreuungsleistungen regelt das BMF vom 21.9.2000, BStBl I 2000, 1251.
Betreuer wird tätig | ||
nicht berufsmäßig | berufsmäßig | |
erhält lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 und § 1835a BGB): | erhält Vergütung nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 BGB (siehe rechtskräftiges Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2001 3 K 1668/01, DStRE 2002, 241): | Betreuer führt mehr als zehn Betreuungen oder die zur Führung der Betreuungen erforderliche Zeit unterschreitet voraussichtlich nicht 20 Wochenstunden. Der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Betroffenen. Weiterhin werden ihm vom Vormundschaftsgericht Vergütungen nach § 1908i i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB bewilligt. |
Unternehmerische Tätigkeit, aber als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. | Betreuungstätigkeit wird nicht ehrenamtlich ausgeübt; die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG kommt nicht in Betracht. | Die Berufstätigkeit wird nicht ehrenamtlich ausgeübt; die Leistungen sind steuerpflichtig. |
2.2. Umsätze von Betreuungsvereinen
§ 4 Nr. 18 UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und o MwStSystRL) befreit die Leistungen von Wohlfahrtverbänden (und der ihnen angeschlossenen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) von der USt, da sie dem Staat einen Teil der Daseinsvorsorge abnehmen. Die Leistungen müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen und müssen dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen. Die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (§ 4 Nr. 18 Buchst. c UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Betreuungsleistungen nimmt das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 21.9.2000 (BStBl I 2000, 1251) Stellung (s.a. Abschn. 103 Abs. 14 UStR).
Leistungen nicht berufsmäßiger Einzelbetreuer sind zwar eine unternehmerische Tätigkeit, aber als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei.
Bei den von Betreuungsvereinen durchgeführten Betreuungen ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung eines Mitarbeiters des Vereins – Vereinsbetreuer – (§ 1897 Abs. 2 BGB) und der Bestellung des Vereins selbst (§ 1900 Abs. 1 BGB), wenn die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht ausreicht.
Wird mit Einwilligung des Betreuungsvereins ein Vereinsbetreuer bestellt, wird dieser hinsichtlich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung einem Berufsbetreuer gleichgestellt, mit dem Unterschied, dass diese Ansprüche nicht vom Vereinsbetreuer selbst, sondern vom Verein geltend gemacht werden können (§ 1908e BGB).
Für die durch einen Vereinsbetreuer gegenüber einer mittellosen Person erbrachten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht zur Anwendung, da nach dem BVormVG (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern – Berufsvormündervergütungsgesetz – vom 25.6.1998, BGBl I 1998, 1580) die Vergütungen für diese Leistungen für Berufsbetreuer und für Vereinsbetreuer einheitlich festgelegt sind. Somit fehlt bereits das für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung (§ 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG).
Gegen diese im BMF-Schreiben vom 21.9.2000 (BStBl I 2000, 1251) vertretene Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil 17.2.2009 (XI R 67/06, BFH/NV 2009, 869, LEXinform 0588640) wie folgt entschieden: Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit sind nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der 6. RLEWG steuerfrei (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Art. 133 Buchst. c MwStSystRL).
Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der 6. RLEWG (Art. 133 Buchst. c MwStSystRL) gilt. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der 6. RLEWG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Art. 133 Buchst. c MwStSystRL) berufen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 32/09 vom 1.4.2009, LEXinform 0432950).
Für die durch einen Vereinsbetreuer gegenüber einer nicht mittellosen Person erbrachten Betreuungsleistungen, für die der Betreuungsverein eine Vergütung und ggf. Aufwendungsersatz geltend macht, kann im Einzelfall die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung ist dann erfüllt, wenn die vom Betreuungsverein geltend gemachte und bewilligte Vergütung tatsächlich hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern geltend gemachten und bewilligten Vergütungen ggf. zuzüglich entsprechendem Aufwendungsersatz zurückbleibt.
Wird der Betreuungsverein selbst zum Betreuer bestellt, erhält er nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 4 BGB keine Vergütung; bei der Bestellung für mittellose Personen steht dem Betreuungsverein nach § 1835 Abs. 5 BGB für Betreuungsleistungen auch kein Aufwendungsersatz zu. In diesen Fällen liegt mangels Entgelt kein steuerbarer Umsatz vor.
Erhält der Betreuungsverein für die Betreuungsleistung nur Aufwendungsersatz insoweit, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten ausreichen (§ 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 5 BGB), ist die Leistung steuerbar. Im Einzelfall kann auch hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung ist in jedem Fall erfüllt, da der Betreuungsverein im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer keinen Vergütungsanspruch (§ 1836 Abs. 4 BGB) hat.
Der Vorsteuerabzug für die den befreiten Umsätzen zuzuordnenden Vorlieferungen und -leistungen ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Auf die Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden (s.a. Abschn. 103 UStR). Die amtlich anerkannten freien Wohlfahrtsverbände sind in § 23 UStDV aufgeführt.
3. Ertragsteuerrechtliche Behandlung
3.1. Berufsmäßige Betreuer
Ein berufsmäßiger Betreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03, BStBl II 2005, 288).
Der Beruf des Betreuers kann weder als eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Tätigkeiten beurteilt werden noch ist der Beruf in dem Katalog der Vorschrift enthalten. Die Tätigkeit des berufsmäßigen Betreuers erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt rechtfertigt noch nicht die Annahme freiberuflicher Einkünfte bezüglich der Betreuung. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art, d.h. für den jeweiligen Katalogberuf berufstypisch, sein. Die als Betreuer ausgeübte Tätigkeit erforderte keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung. Der Anwalt wurde aufgrund gerichtlicher Bestellung, nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats tätig. Dementsprechend richtete sich seine Vergütung nach dem Betreuungsrecht und nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Urteil FG Hamburg vom 17.11.2008, 6 K 159/06, EFG 2009, 412, LEXinform 5007619). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der » Gewerbesteuer.
Tipp:
Die Entscheidung des FG Hamburg bedeutet, dass in vergleichbaren Fällen separate Gewinnermittlungen zu erstellen sind. Achten Sie daher darauf, dass die Aufwendungen objektiv nachvollziehbar zugeordnet werden können (s.a. LEXinform 0925246).
Es ist Sache des Gesetzgebers, den Katalog der begünstigten Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erweitern, wenn er unter Beachtung des Gleichheitssatzes eine Belastung mit GewSt für nicht sachgerecht hält. Siehe dazu auch die Vfg. der OFD Koblenz vom 30.1.2006 (S 2248 A, LEXinform 5230105).
Auch das FG Münster hat mit Urteil vom 17.6.2008 (1 K 5087/06 G, EFG 2008, 1729, LEXinform 5007169) entschieden, dass ein Berufsbetreuer gewerblich tätig ist.
Sind einzelne Mitunternehmer einer Personengesellschaft auch gewerblich tätig, so erzielt die gesamte Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte. Gegen das Urteil des FG Münster wurde unter dem Az.: VIII R 10/09 (LEXinform 0179861) Revision beim BFH eingelegt. Der BFH wird danach die Rechtsfrage klären müssen, ob die Ausübung einer Betreuungstätigkeit durch die Anwälte einer Sozietät zu gewerblichen Einkünften und damit zu einer Infizierung der übrigen freiberuflichen Einkünfte der Anwaltssozietät führt.
3.2. Ehrenamtliche Betreuer
3.2.1. Allgemeines
Die OFD Hannover (koordinierter Ländererlass) nimmt mit Vfg. vom 6.2.2009 (S 2337 – 121 – StO 215, LEXinform 5231977) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB Stellung.
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigsten Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 323 € (bis 30.6.2004: 312 €). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.
3.2.2. Steuerbefreiung
Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil sie weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigungen ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
§ 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i.S.d. Vorschrift vorliegt (s. R 3.26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung i.S.v. Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 € im Kj. in Anspruch nehmen, weil sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl I 2008, 985).
3.2.3. Einkunftsart
Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (» Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG). Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie – nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrages und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften i.S. dieser Vorschrift – weniger als 256 € im Kj. (Freigrenze) betragen haben.
3.2.4. Werbungskostenabzug
Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gem. § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der Pauschale (81 € je Betreuung) berücksichtigt werden.
Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, tatsächlich oder pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG). S. dazu aber auch die ausführlichen Berechnungen unter » Nebenberufliche Tätigkeiten.
Beispiel 1:
Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung 323 €. Tatsächliche Werbungskosten werden nicht nachgewiesen.
Lösung 1:
a) Übernahme von zwei Betreuungen | b) Übernahme von drei Betreuungen | c) Übernahme von sieben Betreuungen | |
Einnahmen je 323 € | 646 € | 969 € | 2 261 € |
./. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG | 500 € | 500 € | 500 € |
verbleiben | 146 € | 469 € | 1 761 € |
./. Pauschalierte Werbungskosten (25 % der Einnahmen abzgl. 500 €; mind. 0 €) | (25 % von 646 € = 162 € abzgl. 500 €) | (25 % von 969 € = 243 € abzgl. 500 €) | (25 % von 2 261 € = 566 € abzgl. 500 €) |
0 € | 0 € | 66 € | |
Einkünfte | 146 € | 469 € | 1 695 € |
Steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG | 0 € (Unterhalb der Frei-grenze von 256 €) | 469 € | 1 695 € |
4. Literaturhinweise
Birmanns, Grundsätze der Betreuervergütung, NWB Fach 19, 3449.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
