1. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Bei Eröffnung eines Betriebs sind in der Regel bereits einige WG vorhanden (z.B. Bargeld, Maschinen). Bei Betriebseröffnung werden diese WG dem Betrieb gewidmet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind dabei die Vorschriften über die » Einlage entsprechend anzuwenden. Die WG sind daher mit dem Teilwert bzw. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
2. Ansatz des Teilwerts
Für die Bestimmung des Teilwerts gilt die Vermutung, dass der Teilwert eines WG im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (BFH-Urteil vom 29.4.1999, IV R 63/97, BStBl II 2004, 639). Dies gilt auch für den Ansatz des Teilwerts bei einer Betriebseröffnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG. Für die Bewertung von WG im Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs ist die Definition des Teilwerts nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 7.12.1978, I R 142/76, BStBl II 1979, 729) allerdings entsprechend zu modifizieren. Teilwert ist dann der Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des WG aufgewendet hätte, wenn er den Betrieb eröffnet und fortgeführt haben würde. Nach der Teilwertdefinition umfassen die Wiederbeschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 29.4.1999, a.a.O.).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
