1. Allgemeiner Überblick
Zuwendungen des ArbG an die ArbN bei betrieblichen Veranstaltungen gehören entweder zum Arbeitslohn (sonstige Bezüge) oder gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn.
Für betriebliche Veranstaltungen und die dabei gewährten Zuwendungen an ArbN sind für die lohn- und umsatzsteuerliche Beurteilung folgende Prüfungen vorzunehmen:

Die Sachzuwendungen des ArbG an seine ArbN sind lohn- und umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:

Steuerpflichtiger » Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem ArbN Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die »für« seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH Urteile vom 18.8.2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30, vom 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724).
Nach diesen Grundsätzen kann u.a. die Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn angesehen, als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen oder auch als gemischt veranlasst beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können auch Aufwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen.
2. Begriff der Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (s.a. R 19.5 Abs. 2 LStR). Sie zielen darauf ab, den Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern (z.B. BFH Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655). Betriebsveranstaltungen liegen deshalb regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und führen nicht zu Arbeitslohn. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung und aus Vereinfachungsgründen hat der BFH jedoch typisierend (in Form einer Freigrenze) festgelegt, ab wann den teilnehmenden ArbN geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei Überschreiten der Freigrenze (110 €; R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR und H 19.5 [Entlohnungsabsicht] LStH) die Zuwendungen des ArbG in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (zuletzt: u.a. BFH-Urteile jeweils vom 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl II 2006, 437, VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 und VI R 118/01, BStBl II 2006, 444).
Betriebsveranstaltungen richten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspricht deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i.S.d. R 19.5 Abs. 2 LStR nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen (vgl. BFH Urteile vom 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl II 1990, 711). Der BFH hat diese Anforderung mit dem Begriff der »vertikalen Beteiligung« umschrieben. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises muss folglich sichergestellt sein, dass weder die Stellung des ArbN, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind (s.a. BFH Urteil vom 22.3.1985, VI R 170/82, BStBl II 1985, 529; s.a. H 19.5 [Privilegierung] LStH).
Dem entspricht auch, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung solche Veranstaltungen ebenfalls als Betriebsveranstaltungen anerkannt hat, die für eine Organisationseinheit des Betriebs (etwa einer Filiale, eines Zweigbetriebs oder einer Abteilung) durchgeführt werden, wenn alle ArbN der betreffenden Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können. Auch hier dürfen Leistungsmerkmale wie etwa Lohngruppe oder Betriebszugehörigkeit nicht als Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Aus diesem Grunde sind sog. Incentive-Veranstaltungen nicht als Betriebsveranstaltungen anzusehen. Denn sie richten sich nicht an sämtliche Betriebsangehörige, sondern an einen nach gewissen Leistungsmerkmalen bestimmten und damit privilegierten (begrenzten) Kreis von ArbN.
Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) ist eine Abendveranstaltung für Führungskräfte keine Betriebsveranstaltung i.S.d. R 19.5 Abs. 2 LStR (H 19.5 [Privilegierung] LStH).
Als Betriebsveranstaltungen sind auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B.
jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle ArbN dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen,
nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren ArbN des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
nur für solche ArbN durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer ArbN, wie z.B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.
Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen ArbN bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung. Weiterhin sind übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines ArbN ebenfalls keine Betriebsveranstaltungen. Zu den Sachzuwendungen aus solchen Anlässen siehe R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR. Auch ein sog. Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 2 Satz 6 LStR sowie Abschn. 12 Abs. 3 Satz 4 UStR). Eine Betriebsveranstaltung liegt nicht vor, wenn an die ArbN lediglich Weihnachtspäckchen verteilt werden.
3. Gemische Veranstaltung
Wie der BFH mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) entschieden hat, sind Sachzuwendungen an ArbN anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 118/01, BStBl II 2006, 444). Die Aufwendungen des ArbG für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (110 €) nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das FA behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 55/09 vom 1.7.2009, LEXinform 0434218).
Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich (Betriebsversammlung) und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten rein betriebsfunktionaler Bestandteile kommen von vornherein nicht als Arbeitslohn in Betracht. Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Bestandteile vollumfänglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich – isoliert betrachtet – als geldwerter Vorteil erweisen. Hierzu gehören u.a. die Kosten für gemeinsame Feiern und Unterhaltung. Bei den Kosten, die sich den genannten Kosten nicht zuordnen lassen und die deshalb im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen sind, handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Veranstaltungs-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen.
Die während des Aufenthalts auf dem Schiff (Betriebsversammlung) gereichten Speisen und Getränke sind als geldwerter Vorteil zu behandeln. Soweit ein ArbG seine eigenen ArbN außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen bewirtet, liegt darin grundsätzlich die Zuwendung von Arbeitslohn. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers betreffen Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den bei der Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BFH dann etwas anderes gelten, wenn Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden (BFH-Urteile vom 4.8.1994, VI R 61/92, BStBl II 1995, 59, vom 5.5.1994, VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; s.a. R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR). Eine solche Ausnahmesituation war im Urteilsfall (BFH Urteil vom 30.4.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) ersichtlich nicht gegeben (s.a. H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern] LStH).
Zur Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabes sind (nur) die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen in ein Verhältnis zu setzen. Die Zeitanteile für die Beförderung zu und von der Gesamtveranstaltung bleiben dabei außer Betracht. Im Streitfall betrug die aufteilbare Zeit 12,5 Stunden, davon entfielen 5,5 Stunden auf Veranstaltungsteile mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung (44 %). Daraus folgt eine Aufteilung der Kosten für den Bustransfer und die Schiffstour von 56 % zu 44 %, d.h. 56 % sind als Arbeitslohn zu erfassen und 44 % führen nicht zu Arbeitslohn.
4. Übliche Betriebsveranstaltung
Abgrenzungsmerkmale für die Üblichkeit sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 3 LStR). In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltungen kommt es nicht an (H 19.5 [Häufigkeit] LStH). Bei mehr als zwei Veranstaltungen kann der ArbG die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Führt der ArbG pro Kj. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung zugewendet (BFH 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006, 440).
Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine mehrtägige Betriebsveranstaltung den üblichen Rahmen überschreitet. Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99, BStBl II 2006, 439) ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Danach führen Aufwendungen des ArbG bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 110 € eingehalten wird.
Nach dem BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 118/01, BStBl II 2006, 444) ist die Zweitägigkeit einer Dienstveranstaltung als solche nicht schädlich. Nach diesem BFH-Urteil sind Sachzuwendungen an ArbN anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des ArbG umfasst, grundsätzlich aufzuteilen. Die Aufwendungen des ArbG für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten die für die Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat (H 19.5 [Gemischt veranlasste Veranstaltung] LStH).
5. Zuwendungen
5.1. Übliche Zuwendungen
Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere (R 19.5 Abs. 4 LStR):
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten;
die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten;
Geschenke ohne bleibenden Wert (H 19.5 [Geschenke] LStH);
Aufwendungen für den äußeren Rahmen (H 19.5 [Theaterkarten] LStH).
Betragen die Bruttoaufwendungen (einschließlich USt) für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 € (Freigrenze) je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR).
Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00, BStBl II 2006, 442) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Aufwendungen des ArbG aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind.
Leistet ein ArbG einen Zuschuss zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung in eine im Übrigen von den ArbN unterhaltene Gemeinschaftskasse, so stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar, wenn der Zuschuss die für die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreitet (BFH Urteil vom 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl II 2006, 437, H 19.5 [Zuschuss] LStH).
5.2. Unübliche Zuwendungen
In die Prüfung der Freigrenze von 110 € sind nur die üblichen Zuwendungen einzubeziehen. Unübliche Zuwendungen sind z.B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 € übersteigt oder Zuwendungen an einzelne ArbN, aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 6 UStR). Die Sachzuwendungen (» Sachbezüge) sind nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten (R 8.1 und 8.2 LStR und H 19.5 [Sachbezugswerte] LStH).
5.3. Zuwendungen zu unüblichen Betriebsveranstaltungen
Liegt eine unübliche Betriebsveranstaltung vor, so sind die Zuwendungen des ArbG Arbeitslohn (R 19.5 Abs. 6 LStR).
5.4. Zusammenfassung
Aufwendungen des ArbG zu
unüblichen Betriebsveranstaltungen,
für unübliche Zuwendungen und
für übliche Zuwendungen, die die 110 €-Grenze überschreiten,
gehören insgesamt zum Arbeitslohn.
6. Verlosungen
6.1. Allgemeines
Die Steuerpflicht der Losgewinne ist danach zu beurteilen, ob alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden ArbN beteiligt werden oder ob die Verlosung nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten bleibt (H 19.5 [Verlosungsgewinne] LStH).
6.2. Verlosung nur für bestimmte Arbeitnehmer
Die Gewinne bei diesen Verlosungen stellen eine Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des ArbN dar und gehören als sonstiger Bezug zum Arbeitslohn. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG (R 8.1 Abs. 2, R 8.2 Abs.2 LStR). Umsatzsteuerrechtlich können aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden (Abschn. 12 Abs. 14 UStR).
6.3. Verlosung für alle Arbeitnehmer
Losgewinne gehören als übliche Geschenke bei den üblichen Betriebsveranstaltungen nicht zum Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil fließt dem ArbN somit nicht zu, wenn die Losgewinne im Rahmen des Üblichen liegen (s.a. H 19.5 [Geschenke] LStH). Losgewinne bis zu 40 € bleiben steuerfrei (s.a. R 19.5 Abs. 6 LStR). Die Aufwendungen für die Losgewinne bis zu 40 € sind den Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen und somit in die Prüfung der 110 €-Grenze einzubeziehen.
Werden auch Losgewinne von größerem Wert, d.h. Bruttowerte von über 40 €, verlost, ist der Wert dieser Gewinne dem einzelnen ArbN als Sachgeschenk zuzurechnen (R 19.5 Abs. 6 LStR). Es handelt sich dabei um nicht übliche Zuwendungen, die in die Prüfung der 110 €-Grenze nicht einzubeziehen sind.
Beispiel 1:
Auf einer Weihnachtsfeier wird unter allen Teilnehmern ein Losgewinn im Wert von 400 € verlost.
Lösung 1:
Der ArbN, der den Gewinn erzielt hat, hat den geldwerten Vorteil von 400 € zu versteuern. Die Bewertung erfolgt entweder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 8 Abs. 3 EStG. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % ist möglich (s.a. H 19.5 [Pauschalbesteuerung] LStH).
Umsatzsteuerrechtlich ist für die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG grundsätzlich der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann nach Abschn. 12 Abs. 14 UStR auch von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen werden.
7. Pauschalierung der Lohnsteuer
Mit Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) hat der BFH zu den Voraussetzungen der » Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entschieden, dass die Pauschalierung der LSt nur in Betracht kommt, wenn begrifflich eine Betriebsveranstaltung gegeben ist. Der BFH betont, dass bei typisierender Betrachtungsweise nur die »vertikale Beteiligung« dem nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwendenden Pauschsteuersatz entspricht.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des LSt-Verfahrens; sie trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der ArbG bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen ArbN mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden LSt zu belasten (vgl. BFH Urteile vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128, vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365). § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckt aber keine Steuervergünstigung. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist strukturell vielmehr darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Belegschaft im Ganzen – unter Einbeziehung aller ArbN mit unterschiedlichsten Lohngruppen – anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % bildet insoweit die »vertikale Beteiligung« der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
Mit Urteil vom 7.11.2006 (VI R 58/04, BStBl II 2007, 128) hat der BFH entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der ArbG seinen ArbN Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück.
Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der ArbG gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 %. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht – wie vom Gesetz gefordert – aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des ArbG blieben ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 % pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der ArbG die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen.
Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden ArbN sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.
8. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Übliche Zuwendungen bis 110 € bei üblichen Betriebsveranstaltungen sind überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst und stellen umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Leistungen dar. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gehören die Zuwendungen zu den steuerbaren Umsätzen gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Als Bemessungsgrundlage sind die lohnsteuerrechtlichen Werte anzusetzen (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6, Abs. 7, Abs. 8 und 14 UStR, § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG; » Bemessungsgrundlage).
Beispiel 2:
Zum 40. Jahrestag der Betriebszugehörigkeit lädt der ArbG den Jubilar mit Familie und einigen Kollegen seiner Wahl zu einem Mittagessen ein. Der ArbG selbst und der Vorsitzende des Betriebsrats nehmen teil. Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 100 €.
Lösung 2:
Nach R 19.5 Abs. 2 Satz 5 LStR handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Übliche Zuwendungen aus solchem Anlass können gleichwohl im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen und deshalb kein Arbeitslohn sein (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Der 40. Jahrestag der Betriebszugehörigkeit ist ein rundes ArbN-Jubiläum i.S.d. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. Die üblichen Sachleistungen des ArbG sind kein Arbeitslohn, da die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen.
Da umsatzsteuerrechtlich die lohnsteuerrechtliche Beurteilung entsprechend gilt (Abschn. 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStR), ist auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst. Die Zuwendungen sind nicht steuerbar (Abschn. 12 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. Abs. 4 UStR).
Beispiel 3:
Der ArbG gibt anlässlich des 60. Geburtstages seines langjährigen Prokuristen einen Empfang in der Firma, zu dem er Geschäftsfreunde, Kunden, Kollegen sowie Angehörige und Freunde des Prokuristen einlädt. Die Aufwendungen betragen je Teilnehmer 110 € einschließlich USt.
Lösung 3:
(Sachverhalt und Lösung siehe Schönefeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro, 52. Auflage 2010, Stichwort: Geburtstagsfeier, Seite 328.)
Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines ArbN stellen unter den Voraussetzungen des R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR keinen Arbeitslohn dar, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des ArbG handelt (betriebliche Veranstaltung). Zur Abgrenzung einer betrieblichen Veranstaltung von einem privaten Fest des ArbN siehe das BFH-Urteil vom 28.1.2003 (VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH).
Für ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) spricht, dass
dieser als Gastgeber auftritt,
er die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt,
er in seine Geschäftsräume einlädt und
das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des ArbN hat.
Unschädlich ist, wenn der ArbN einen begrenzten Kreis der teilnehmenden Personen selbst benennen kann (private Gäste).
Da die Aufwendungen die 110 €-Grenze nicht überschreiten, und es sich um ein Fest des ArbG handelt, sind die Zuwendungen an die ArbN kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil.
Da umsatzsteuerrechtlich die lohnsteuerrechtliche Beurteilung entsprechend gilt (Abschn. 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStR), ist auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst. Die Zuwendungen sind nicht steuerbar (Abschn. 12 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. Abs. 4 UStR).
Beispiel 4:
Sachverhalt siehe Beispiel 3. An der Veranstaltung nehmen insgesamt 49 Gäste und der ArbG selbst teil. Seitens des ArbN nehmen die Ehefrau, zwei Kinder und vier Freunde teil. Die üblichen Sachleistungen des ArbG belaufen sich auf 9 000 €.
Lösung 4:
Die Aufwendungen des ArbG betragen pro teilnehmender Person (9 000 € : 50 Personen =) 180 €. Da die 110 €-Grenze überschritten ist, liegt i.H.d. auf den ArbN, seine Angehörige und Freunde entfallenden Kosten ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Der Vorteil für den ArbN beträgt (180 × 8 Personen =) 1 440 €. Dieser Betrag unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort (H 19.5 [Sachbezugswerte] LStH).
Da die lohnsteuerliche Beurteilung entsprechend auch bei der USt gilt, handelt es sich um eine unentgeltliche Sachzuwendung i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG (Abschn. 12 Abs. 2 UStR). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen in § 10 Abs. 4 UStG. In bestimmten Fällen (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 14 UStR) können die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden. Aus dem lohnsteuerrechtlichen Wert i.H.v. 1 440 € ist die USt mit 19/119 herauszurechnen. Die USt beträgt demnach 229,92 €.
Beispiel 5:
Sachverhalt siehe Beispiel 3. Der Prokurist erhält zusätzlich ein Geschenk im Wert von
40 € oder
2 000 €.
Lösung 5:
Ohne die Geschenke würden die Aufwendungen die 110 €-Grenze nicht überschreiten. Da es sich um ein Fest des ArbG handelt, wären in diesem Fall die Zuwendungen an den ArbN kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStR). Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € werden in die Prüfung der 110 €-Grenze mit einbezogen. Durch das Geschenk ist die 110 €-Grenze überschritten und es liegt insgesamt ein geldwerter Vorteil vor. Der Prokurist hat 150 € zu versteuern.
Werden Geschenke von mehr als 40 € an die ArbN abgegeben, so sind solche Geschenke stets steuerpflichtig; sie sind jedoch in die Prüfung der 110 €-Grenze nicht mit einzubeziehen. Dem Prokurist fließt ein sonstiger Bezug i.H.v. 2 000 € zu, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Da umsatzsteuerrechtlich die lohnsteuerrechtliche Beurteilung entsprechend gilt (Abschn. 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStR), ist auch im Fall a) die 110 €-Grenze überschritten. Nach Abschn. 12 Abs. 14 UStR kann von den lohnsteuerrechtlichen Werten i.H.v. 150 € ausgegangen werden. Die USt ist mit 19/119 herauszurechen und beträgt 23,95 €.
Im Fall b) ist lediglich das Sachgeschenk eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG (Abschn. 12 Abs. 2 UStR). Auch hier kann nach Abschn. 12 Abs. 14 UStR von dem lohnsteuerrechtlichen Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 EStG) ausgegangen werden.
Beispiel 6:
Anlässlich des 25-jährigen Betriebsjubiläums veranstaltet der ArbG A ein Betriebsfest in der Gaststätte G. A zahlt das Abendessen und die Getränke. An der Veranstaltung haben 150 ArbN teilgenommen. G berechnet A hierfür insgesamt
3 750 € zzgl. 712,50 € USt,
18 750 € zzgl. 3 562,50 € USt.
Abwandlung:
An der Veranstaltung im Fall a) haben 35 Arbeitnehmer, jeweils mit ihren Ehepartnern, teilgenommen.
Lösung 6:
Die Jubiläumsfeier ist eine Betriebsveranstaltung nach R 19.5 Abs. 2 Satz 1 LStR, die auch üblich ist (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR). Die Übernahme von Speisen und Getränken sind übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 4 Nr. 1 LStR). Die Aufwendungen pro ArbN betragen:
4 462,50 € : 150 = 29,75 €. Bis zur Höhe von 110 € je Betriebsfest (bei nicht mehr als zwei Betriebsfesten pro Jahr) ist die Veranstaltung als nicht steuerbare Aufmerksamkeit zu behandeln (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6 UStR) A hat die Zuwendungen an seine ArbN nicht zu versteuern. Aus der Rechnung des G hat A den Vorsteuerabzug i.H.v. 712,50 €.
22 312,50 € : 150 = 148,75 €. Die Aufwendungen pro ArbN überschreiten die 110 €-Grenze (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6 UStR). Es liegen insgesamt steuerbare und steuerpflichtige Sachzuwendungen an die ArbN vor. Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG bezeichneten Werte. Aus Vereinfachungsgründen kann von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen werden. Der danach anzusetzende Wert beträgt brutto 22 312,50 €; die USt ist mit 19/119 herauszurechnen und beträgt 3 562,50 €. In gleicher Höhe hat A den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des G.
Lösung Abwandlung:
Steuerbar gem. § 3 Abs. 1b Nr. 2 oder § 3 Abs. 9a UStG sind unentgeltliche Leistungen an ArbN und deren Angehörige. Dabei sind Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen dem ArbN zuzurechnen (Abschn. 19.5 Abs. 5 Nr. 1 LStR).
Die Aufwendungen pro Teilnehmer betragen: 4 462,50 € : 70 Teilnehmer = 63,75 €. Die Aufwendungen pro ArbN, die einen Angehörigen mitgebracht haben, betragen 63,75 € × 2 = 127,50 €. Da die 110 €-Grenze überschritten ist, ist der Betrag von 127,50 € in vollem Umfang als geldwerter Vorteil zu versteuern. Zur weiteren umsatzsteuerrechtlichen Lösung siehe Fall b).
9. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Albert, Die aktuelle Lage bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen, DB 2006, 809; Franz u.a., Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, DStR 2009, 1944.
10. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
