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  4. Bewegliches Anlagevermögen

1. Anlagevermögen

Zum (») Anlagevermögen gehören die WG, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR; H 6.1 [Anlagevermögen] EStH).

2. Bewegliche Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind insbesondere (R 7.1 Abs. 2–4 EStR):

  • bewegliche Sachen (§ 90 BGB),

  • Tiere (§ 90a BGB),

  • (») Scheinbestandteile (§ 95 BGB),

  • Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind (R 7.1 Abs. 3 EStR; H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH),

  • Schiffe (R 7.1 Abs. 2 Satz 2 EStR),

  • Feldinventar und stehende Ernte (R 14 Abs. 2 EStR).

Immaterielle WG gehören nicht zu den beweglichen WG (H 7.1 [Bewegliche Wirtschaftsgüter] EStH).

3. Bewertung der Wirtschaftsgüter

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind die abnutzbaren WG des Anlagevermögens (» Anlagevermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (» Anschaffungskosten, » Herstellungskosten, vermindert um die (») Abschreibung nach § 7 EStG, anzusetzen.

4. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Abnutzbare Wirtschaftsgüter

» s.a. Abschreibung

» s.a. Ansparrücklage

» s.a. Betriebsvorrichtungen

» s.a. Bewertung von Wirtschaftsgütern

» s.a. Degressive Abschreibung

» s.a. Entnahme

» s.a. Festwert

» s.a. Gebäudeabschreibung

» s.a. Geringwertige Wirtschaftsgüter

» s.a. Investitionszulagengesetz

» s.a. Leasing

» s.a. Nachträgliche Anschaffungskosten

» s.a. Scheinbestandteile

» s.a. Sonderabschreibung nach § 7g EStG

» s.a. Umwandlung

» s.a. Vorsteuerberichtigung

» s.a. Wesentliche Betriebsgrundlage

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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