1. Anlagevermögen
Zum (») Anlagevermögen gehören die WG, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR; H 6.1 [Anlagevermögen] EStH).
2. Bewegliche Wirtschaftsgüter
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind insbesondere (R 7.1 Abs. 2–4 EStR):
bewegliche Sachen (§ 90 BGB),
Tiere (§ 90a BGB),
(») Scheinbestandteile (§ 95 BGB),
Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind (R 7.1 Abs. 3 EStR; H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH),
Schiffe (R 7.1 Abs. 2 Satz 2 EStR),
Feldinventar und stehende Ernte (R 14 Abs. 2 EStR).
Immaterielle WG gehören nicht zu den beweglichen WG (H 7.1 [Bewegliche Wirtschaftsgüter] EStH).
3. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind die abnutzbaren WG des Anlagevermögens (» Anlagevermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (» Anschaffungskosten, » Herstellungskosten, vermindert um die (») Abschreibung nach § 7 EStG, anzusetzen.
4. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Abnutzbare Wirtschaftsgüter
» s.a. Bewertung von Wirtschaftsgütern
» s.a. Degressive Abschreibung
» s.a. Geringwertige Wirtschaftsgüter
» s.a. Investitionszulagengesetz
» s.a. Nachträgliche Anschaffungskosten
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
