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  4. Bruchteilsgemeinschaften

1. Allgemeine Übersicht

Miteigentum kann begründet werden

nach Bruchteilen

»zur gesamten Hand«

Bruchteilseigentum

Gesamthandseigentum

Das Bruchteilseigentum ist die Rechtsbeziehung mehrerer Eigentümer mit gleichen oder unterschiedlichen Anteilen an einer Sache (§§ 741 ff BGB). Dem einzelnen Miteigentümer steht an der Sache kein konkreter, sondern lediglich ein ideeller Anteil zu (im Zweifel gleiche Anteile, § 742 BGB), über den er ungehindert verfügen kann (§ 747 BGB).

Mehrere sind derart an einer Sache als Miteigentümer beteiligt, dass jeder auf das Ganze berechtigt ist, aber weder über seinen Anteil an der Sache noch über den (ideellen) Anteil am Gesamthandseigentum verfügen kann. Gesamthandseigentum ist die Folge einer bestimmten rechtlichen Gestaltung:

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705, 718, 719 BGB),

  • Gütergemeinschaft als vereinbarter Güterstand zwischen Ehegatten (§§ 1415 ff, 1419 BGB),

  • Miterbengemeinschaft (vor Auseinandersetzung, §§ 2032, 2033 BGB).

2. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden WG, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (BFH Urteil vom 13.7.1999, VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820 und BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898).

3. Bruchteilsgemeinschaft bei der Verwaltung von Gemeinschaftsobjekten

Die Verwaltung von Gemeinschaftsobjekten (§§ 744, 745 BGB) durch entgeltliche Leistungstätigkeit (z.B. Vermietung) erfolgt regelmäßig im Rahmen der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) und nicht im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).

4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

4.1. Unternehmereigenschaft

Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können » Unternehmer sein. Unternehmer ist jedes selbstständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an. Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein (Abschn. 16 Abs. 1 UStR).

Das Unternehmen einer Bruchteilsgemeinschaft kann mehrere Grundstücke umfassen. Die Zusammenfassung mehrerer Bruchteilsgemeinschaften zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn

  • diese unter unterschiedlichen Namen auftreten,

  • unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse bestehen und deshalb eine einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Gemeinschaften nicht gewährleistet ist (Abschn. 16 Abs. 1 Satz 6 UStR).

4.2. Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer

Die als Unternehmer tätige Bruchteilsgemeinschaft ist Schuldner der USt.

4.3. Vorsteuerabzug

Ist die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer, ist ein » Vorsteuerabzug bei der Bruchteilsgemeinschaft ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Aufgrund der Rechtsprechung des BFH im Mähdrescherurteil vom 1.10.1998, V R 31/98, BFH/NV 1999, 575 kann aber in solchen Fällen bei Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft von den dahinter stehenden Bruchteilseigentümern ein anteiliger Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Bruchteilsgemeinschaft nicht als Unternehmer auftritt und die dahinter stehenden Bruchteilseigentümer Unternehmer sind.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2006-01-07
Autor(en):
  • Josef Schneider

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