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1. Definition des Wirtschaftsguts

Während nach dem Handelsrecht »Vermögensgegenstände« aktiviert werden müssen (§§ 246 ff. HGB), spricht das Steuerrecht von »Wirtschaftsgütern«, die u.a. nach § 6 EStG bewertet werden müssen.

Wirtschaftsgüter können Sachen, Tiere (§§ 90, 90a BGB), Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb sein, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wj. erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (H 4.2 (1) [Wirtschaftsgut] EStH). Von der selbstständigen Bewertbarkeit ist die selbstständige Nutzbarkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG (» Geringwertige Wirtschaftsgüter, » Arbeitsmittel, » Computer) zu unterscheiden. Nutzungsvorteile sind keine WG. WG, die bisher im Privatvermögen geführt wurden, dürfen nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn damit lediglich der Zweck verfolgt wird, sich bereits abzeichnende Verluste aus dem Privatvermögen in den betrieblichen Bereich zu verlagern.

2. Arten von Wirtschaftsgütern

2.1. Allgemeiner Überblick

Zu unterscheiden ist zunächst einmal zwischen Vermögensgegenständen und Schulden (§ 240 Abs. 1 HGB, § 253 HGB; » Verbindlichkeit im Betriebsvermögen). Die WG selbst werden in unterschiedliche Arten unterteilt, da das EStG an diese Arten unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft.

Abb.: Einteilung der WG

2.2. Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter

2.2.1. Bedeutung der Unterscheidung

Die Unterscheidung ist u.a. bedeutsam wegen des Aktivierungsverbots selbst hergestellter immaterieller Wirtschaftsgüter nach § 5 Abs. 2 EStG. Erhöhte AfA, Sonderabschreibung sowie Investitionszulage sind nur für materielle WG möglich.

2.2.2. Materielle Wirtschaftsgüter

Materielle Wirtschaftsgüter sind insbesondere:

  • Sachen i.S.v. § 90 BGB wie

    • Grund und Boden,

    • Gebäude,

    • Maschinen,

    • Rohstoffe,

    • Waren und

    • sonstige Betriebsvorrichtungen

  • Tiere i.S.v. § 90a BGB.

Zu den » Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG siehe auch R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. R 7.1 Abs. 3 EStR (H 7.1 [Betriebsvorrichtungen] EStH).

Materielle Wirtschaftsgüter sind auch

  • » Scheinbestandteile (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. R 7.1 Abs. 4 EStR; H 7.1 [Scheinbestandteile] EStH);

  • » Ladeneinbauten (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. R 7.1 Abs. 6 EStR) sowie

  • » Mietereinbauten und -umbauten (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. R 7.1 Abs. 6 EStR; H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH; H 5.5 [Umbauten oder Einbauten des Mieters] EStH).

Bauten auf fremdem Grund und Boden sind wie Gebäude zu behandeln (R 7.1 Abs. 6 EStR; » Gebäude auf fremdem Grund und Boden).

2.2.3. Immaterielle Wirtschaftsgüter

Als immaterielle WG i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG kommen insbesondere in Betracht:

  • Rechte,

  • rechtsähnliche Werte und

  • sonstige Vorteile (R 5.5 Abs. 1 EStR).

Zu den immateriellen Vermögengenständen siehe auch § 266 Abs. 2 HGB und H 5.5 [Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens] EStH.

Als immaterielle WG des Anlagevermögens sind auch die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung anzusehen. Es handelt sich dabei um Ansprüche, die aus der Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrar-Politik in nationales Recht entstehen (» Land- und Forstwirtschaft und BMF vom 25.6.2008, BStBl I 2008, 682).

Mit Urteil vom 17.11.2010 (BStBl II 2011, 812) hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit i.H.d. dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen ist. Für den optionsberechtigten Käufer ist das vereinbarte Optionsrecht (Rückverkaufsoption) ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist. Diese entsprechen dem Wert der beim Kraftfahrzeughändler passivierten Verbindlichkeit aus der Rückverkaufsoption; in dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Kraftfahrzeugs gemindert (BMF vom 12.10.2011, BStBl I 2011, 967). Das immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der optionsberechtigte Käufer von seinem Recht Gebrauch macht und den Rückverkauf einfordert oder wenn das Recht, den Rückkauf von dem Kraftfahrzeughändler zu verlangen, verfallen ist.

Mit Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05, BStBl II 2007, 301) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens (» Internet-Adresse) an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles WG sind.

Zur » Betriebsaufspaltung s. H 15.7 (5) [Wesentliche Betriebsgrundlage] EStH. Danach ist es für die Begründung einer Betriebsaufspaltung ausreichend, wenn dem Betriebsunternehmen immaterielle WG überlassen werden.

Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte sind keine selbstständigen WG (H 4.2 (1) [Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile] EStH). Zur Behandlung eines entgeltlich erworbenen immateriellen WG »Vertreterrecht« eines Handelsvertreters s. BFH-Urteil vom 12.7.2007 (X R 5/05, BStBl II 2007, 959). Danach findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung. Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Anteile an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften sowie Geldforderungen sind keine immateriellen WG (s. § 266 Abs. 2 HGB).

Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und so genannter firmenwertähnlicher WG siehe BMF vom 20.11.1986 (BStBl I 1986, 532) und vom 15.1.1995 (BStBl I 1995, 14).

2.3. Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter

2.3.1. Bedeutung der Unterscheidung

Die Klassifizierung ist z.B. wesentlich für die

2.3.2. Bewegliche Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind insbesondere (R 7.1 Abs. 2–4 EStR):

  • bewegliche Sachen (§ 90 BGB),

  • Tiere (§ 90a BGB),

  • » Scheinbestandteile (§ 95 BGB),

  • » Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind (R 7.1 Abs. 3 EStR; H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH),

  • Schiffe (R 7.1 Abs. 2 Satz 2 EStR),

  • Feldinventar und stehende Ernte (R 14 Abs. 2 EStR).

Immaterielle WG gehören nicht zu den beweglichen WG (H 7.1 [Bewegliche Wirtschaftsgüter] EStH).

2.3.3. Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Als unbewegliche WG kommen insbesondere in Betracht:

  • immaterielle WG

  • Grund und Boden,

  • Gebäude sowie Gebäudeteile (R 7.1 Abs. 1 Nr. 4 EStR),

  • Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (s. § 7 Abs. 5a EStG),

  • sonstige unbewegliche WG (R 7.1 Abs. 6 EStR) wie

    • Außenanlagen,

    • Hof- und Platzbefestigungen,

    • Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken (H 7.1 [Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind] EStH),

    • Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind (R 7.1 Abs. 6 EStR; H 7.1 [Mietereinbauten] EStH, H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH),

    • Ladeneinbauten (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR).

2.4. Abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

2.4.1. Bedeutung der Unterscheidung

» Abnutzbare Wirtschaftsgüter unterliegen der » Abschreibung. Die Bewertung solcher WG richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Bewertung der nicht abnutzbaren WG richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2.4.2. Abnutzbare Wirtschaftsgüter

Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind insbesondere (R 6.1 Abs. 1 Satz 5 EStR):

  • Gebäude und Gebäudeteile,

  • die anderen unbeweglichen WG, außer Grund und Boden,

  • alle beweglichen WG,

  • bestimmte immaterielle WG (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG; H 7.1 [Geschäfts-/Firmenwert] und [Praxiswert] EStH). Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist ein abnutzbares WG (H 7.1 [Warenzeichen] EStH).

2.4.3. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Als nicht abnutzbare WG kommen insbesondere in Betracht (R 6.1 Abs. 1 Satz 6 EStR):

  • Grund und Boden,

  • Beteiligungen (H 4.2 (1) [Beteiligungen] EStH) und andere Finanzanlagen wie

    • Anteile an Kapitalgesellschaften,

    • Anteile an Personengesellschaften,

    • Geldforderungen,

    • Wertpapiere,

    • Bargeld.

  • bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. das Brennrecht. Beim Brennrecht handelt es sich um ein Kontingent. Dessen Bedeutung für die Brennereien liegt vor allem darin, dass ihnen nur für den innerhalb dieses Kontingents hergestellten und an das Monopol abzuliefernden Alkohol ein kostendeckendes Übernahmegeld zusteht. Brennrechte sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung selbstständige immaterielle WG (BFH Urteil vom 5.3.1965, III 259/61 S, BStBl III 1965, 276 und BFH Urteil vom 9.12.1983, III R 40/79, BStBl II 1984, 193). Nach ihrer Ausgestaltung nutzen sie sich nicht durch Zeitablauf ab; Absetzungen für Abnutzung sind deshalb nicht zulässig (BMF vom 22.2.1989, DStZ 1989, 99).

2.5. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens

2.5.1. Bedeutung der Unterscheidung

Zahlreiche Vorschriften des EStG setzen als Tatbestandsmerkmal das Anlagevermögen voraus (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 2, 7 EStG). Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG setzt Umlaufvermögen voraus.

2.5.2. Anlagevermögen

Zum » Anlagevermögen gehören die WG, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR; H 6.1 [Anlagevermögen] EStH). Das Anlagevermögen umfasst (s. Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB):

  • Immaterielle Vermögensgegenstände,

  • Sachanlagen und

  • Finanzanlagen.

WG, die zum Zweck der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind – vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs – auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener WG) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird (BFH Urteil vom 10.8.2005, VIII R 78/02, BStBl II 2006, 58).

2.5.3. Umlaufvermögen

Zum » Umlaufvermögen gehören die WG, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind (R 6.1 Abs. 2 EStR; H 6.1 [Umlaufvermögen] EStH). Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB rechnen zum Umlaufvermögen:

  • Vorräte wie

    • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

    • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,

    • fertige Erzeugnisse und Waren,

    • geleistete Anzahlungen;

  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wie

    • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

    • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,

    • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

    • sonstige Vermögensgegenstände;

  • Wertpapiere wie

    • Anteile an verbundenen Unternehmen,

    • eigene Anteile,

    • sonstige Wertpapiere

  • Kassenbestand,

  • Bankguthaben.

3. Allgemeines zur Bewertung von Wirtschaftsgütern

3.1. Allgemeiner Überblick

Nach § 5 Abs. 1 EStG sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehen (» Maßgeblichkeitsgrundsatz). Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) siehe das Stichwort zu H 5.2 EStH.

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Handels- und der Steuerbilanz einzeln anzusetzen und zu bewerten (§ 240 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Ausnahmen von der Einzelbewertung ergeben sich z.B. bei der

  • Pauschalbewertung von Forderungen und Rückstellungen,

  • Lifo-Bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG),

  • Gruppenbewertung (R 6.8 Abs. 4 EStR) beim » Vorratsvermögen und von WG des beweglichen Anlagevermögens sowie

  • der Bildung eines Festwerts (H 6.8 [Festwert] EStH; » Festwert).

3.2. Lifo-Methode

3.2.1. Allgemeines

Lifo bedeutet die Unterstellung, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten WG zuerst verbraucht oder veräußert werden. Eine Wahl anderer Verbrauchsfolgen als Lifo ist entgegen § 256 HGB einkommensteuerrechtlich nicht möglich. Näheres zur Lifo-Methode siehe R 6.9 EStR.

3.2.2. Voraussetzungen für die Anwendung des Lifo-Verfahrens

Für den Wertansatz gleichartiger WG des Vorratsvermögens gestattet § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG unter folgenden Voraussetzungen das Lifo-Verfahren:

  • der Gewinn wird nach § 5 EStG ermittelt (» Gewinnermittlung),

  • die Lifo-Methode wird auch beim Wertansatz in der Handelsbilanz angewendet (vgl. § 256 HGB),

  • die angewandte Methode entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

Eine Bewertung nach der Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (hier: zum Verkauf bestimmte Pkw, BFH-Urteil vom 20.6.2000, VIII R 32/98, BStBl II 2001, 636; H 6.9 [Gebrauchtwagen] EStH).

Beispiel 1:

Die Bewertung durch Perioden-Lifo wird wie folgt durchgeführt (R 6.9 Abs. 4 EStR):

Datum

AB/Zugänge/EB

Preis pro Stk.

Gesamtpreis

1.1.05

3 000

5,20 €

15 600 €

3.4.05

1 000

4,80 €

4 800 €

1.7.05

1 700

5,40 €

9 180 €

1.9.05

2 300

4,50 €

10 350 €

1.12.05

2 500

4,30 €

10 750 €

Summe

10 500

50 680 €

Durchschnittswert

4,826

31.12.05

6 000

Lösung 1:

Datum

AB/Zugänge/EB

Preis pro Stk.

Gesamtpreis

1.1.05

3 000

5,20 €

15 600 €

3.4.05

1 000

4,80 €

4 800 €

1.7.05

1 700

5,40 €

9 180 €

1.9.05

300

4,50 €

1 350 €

31.12.05

6 000

30 930 €

Der Bilanzansatz der zum 31.12.05 vorhanden Menge von 6 000 Stück beträgt 30 930 €.

3.3. Gruppenbewertung

3.3.1. Allgemeiner Überblick

Handelsrechtlich ist die Gruppenbewertung nach § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB außer beim » Vorratsvermögen auch für gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche WG des Anlagevermögens zulässig. Steuerrechtlich ist die Gruppenbewertung neben dem Vorratsvermögen (R 6.8 Abs. 4 EStR) auch auf WG des beweglichen Anlagevermögens anzuwenden (R 5.4 Abs. 2 Satz 3 EStR).

3.3.2. Anwendung der Gruppenbewertung

3.3.2.1. Bewegliches Anlagevermögen

Beim beweglichen Anlagevermögen können Gegenstände der gleichen Art unter Angabe der Stückzahl im Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie

  • in demselben Wj. angeschafft sind,

  • die gleiche Nutzungsdauer und

  • die gleichen Anschaffungskosten haben und

  • nach der gleichen Methode abgeschrieben werden.

3.3.2.2. Vorratsvermögen

Beim » Vorratsvermögen können zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung gleichartige WG jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittsatz angesetzt werden. Gleichartige WG brauchen für die Zusammenfassung zu einer Gruppe nicht gleichwertig zu sein.

Beispiel 2:

Anfangsbestand

4 Stk.

Buchwert

30,00 €

Zukäufe

10 Stk.

à 7,30 €

73,00 €

19 Stk.

à 7,45 €

141,55 €

37 Stk.

à 7,20 €

266,40 €

insgesamt

70 Stk.

510,95 €

Endbestand

6 Stk.

Lösung 2:

Durchschnittspreis: 510,95 € : 70 Stk. = 7,30 €. Buchwert des Bestandes am Ende des Wj.: 7,30 € × 6 Stk. = 43,80 €.

3.4. Bewertungsstichtag

Wirtschaftsgüter sind zu Beginn der gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und auf den Schluss jedes Wj. zu bewerten. Im Verlauf eines Wj. sind für den Betrieb erworbene WG zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Eine Bewertung findet weiterhin zu dem Zeitpunkt statt, in dem WG in den Betrieb eingelegt bzw. aus dem Betrieb entnommen werden. Eine Bewertung findet weiterhin statt bei der unentgeltlichen Übertragung

  • eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Mitunternehmers nach § 6 Abs. 3 EStG;

  • eines WG in das Betriebsvermögen eines Stpfl. nach § 6 Abs. 4 EStG;

  • eines WG von einem Betriebsvermögen in ein anderen Betriebsvermögen desselben Stpfl. nach § 6 Abs. 5 EStG.

Im Zeitpunkt eines Tauschs erfolgt eine Bewertung nach § 6 Abs. 6 EStG.

3.5. Wertaufhellende bzw. neue Tatsachen

Nachträglich, nach dem Bilanzstichtag eingetretene Wertveränderungen (neue Tatsachen), sind wegen des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen. Bei der Bilanzaufstellung hat der Stpfl allerdings wertaufhellende Erkenntnisse in die Bewertung einzubeziehen. Es handelt sich dabei um nach dem Bilanzstichtag erworbene Kenntnisse.

4. Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind die abnutzbaren WG des Anlagevermögens (» Anlagevermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (» Anschaffungskosten, » Herstellungskosten), vermindert um die » Abschreibung nach § 7 EStG, anzusetzen. Bei einer dauernden Wertminderung kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (H 6.7 [Teilwertbegriff] EStH). Für die Bestimmung des Teilwerts gilt die Vermutung, dass der Teilwert eines WG im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (BFH-Urteil vom 29.4.1999, IV R 63/97, BStBl II 2004, 639; H 6.7 [Teilwertvermutungen] EStH). Dies gilt auch für den Ansatz des Teilwerts bei einer » Betriebseröffnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG.

Das Handelsrecht kennt diesen Bewertungsmaßstab nicht. Die Bewertung nach dem Handelsrecht erfolgt regelmäßig mit dem beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) bzw. dem Börsen- oder Marktpreis (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Der Teilwert entspricht aber diesem handelsrechtlichen Wert.

Nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG (Maßgeblichkeitsgrundsatz) durch das » Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist das handelsrechtliche Teilwertabschreibungsgebot des § 253 Abs. 3 HGB nicht mehr maßgeblich für das Steuerrecht. Das Wahlrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung ausgeübt werden.

Zur Bewertung, zur Teilwertabschreibung sowie zur Wertaufholung und zur Ermittlung der AfA nach einer Teilwertabschreibung bzw. nach einer Wertaufholung siehe » Abnutzbare Wirtschaftsgüter und » Gebäude, Herstellungsaufwand/Erhaltungsaufwand.

5. Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind die nicht abnutzbaren WG des Anlagevermögens (» Anlagevermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (» Anschaffungskosten, » Herstellungskosten) anzusetzen. Abschreibungen dürfen nicht vorgenommen werden. Bei einer dauernden Wertminderung kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Zur Bewertung, zur Teilwertabschreibung sowie zur Wertaufholung siehe » Abnutzbare Wirtschaftsgüter. Zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke s. die Vfg. der OFD Rheinland vom 15.11.2007 (S 2244 – 1008 – St 14, LEXinform 5231205).

6. Bewertung des Umlaufvermögens

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (» Vorratsvermögen, » Umlaufvermögen), insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (R 6.2 und 6.3 EStR) anzusetzen (R 6.8 Abs. 1 EStR). Ist der Teilwert (R 6.7 EStR) am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden. Vor Einführung des » Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mussten Stpfl., die den Gewinn nach § 5 EStG ermittelten, entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen (Niederstwertprinzip) den niedrigeren Teilwert ansetzen. Stpfl., die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten (» Gewinnermittlung), waren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG berechtigt, ihr Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann anzusetzen, wenn der Teilwert der WG erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist. Nach Einführung des BilMoG kann das Wahlrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung ausgeübt werden.

Zur Bewertung, zur Teilwertabschreibung sowie zur Wertaufholung siehe » Abnutzbare Wirtschaftsgüter.

7. Bewertung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Zur Bewertung von Verbindlichkeiten siehe » Verbindlichkeit im Betriebsvermögen.

8. Gemeiner Wert

Nach § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Zum Ansatz des gemeinen Werts s. » Tausch.

9. Literaturhinweise

Cattelaens, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, DB 1999, 1185; Fleischmann, Dauernde Wertminderung als Voraussetzung für die Vornahme einer Teilwertabschreibung, INF 2000, 356; Schuster, Neuregelung der Teilwertabschreibung, DStR 2000, 1083; Reichert, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, Steuer & Studium 2000, 107; Utz, Übersicht über die Bewertungsverfahren, Steuer & Studium 2005, 304; Wiesch, Übersicht über die wichtigsten Ansatz- und Bewertungsregeln nach Handelsrecht und Steuerrecht bei Gewerbetreibenden, Steuer & Studium 2008, 132.

10. Verwandte Lexikonartikel

» Abnutzbare Wirtschaftsgüter

» Anlagevermögen

» Anschaffungskosten

» Betriebsvermögen

» Betriebsvorrichtungen

» Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

» Eiserne Verpachtung

» Herstellungskosten

» Internet-Adresse

» Inventar

» Inventur

» Rückstellungen

» Tausch

» Teilwertabschreibung

» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

» Umlaufvermögen

» Unentgeltlicher Erwerb

» Verbindlichkeit im Betriebsvermögen

» Verdeckte Einlagen

» Vorratsvermögen

» Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de