1. Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer bis 31.12.2007
1.1. Allgemeiner Überblick
Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für solche Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetrieb) oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (Abschn. 47 Abs. 1 GewStR). Die so abgegrenzten Schulden werden als Dauerschulden bezeichnet.
1.2. Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind.
1.3. Kürzere Laufzeiten
Verbindlichkeiten, die mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, sind auch bei einer kürzeren Laufzeit Dauerschulden, wenn sie nicht dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind.
1.4. Abgrenzung laufender Geschäftsverkehr zum nicht laufenden Geschäftsverkehr
Zum laufenden Geschäftsverkehr gehören insbesondere Warenschulden sowie Wechselschulden und Bankschulden, die zur Bezahlung von Warenschulden oder Löhnen aufgenommen werden.
Schulden, die nicht zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, sind grundsätzlich Dauerschulden, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten getilgt werden. Sie bleiben Dauerschulden bis zum Erlöschen des Schuldverhältnisses.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9/97, BStBl II 1999, 33) wie folgt entschieden: Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Geschäftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Geschäfts ergebende Erlös ausschließlich zur Rückzahlung des Kredits verwendet wird.
1.5. Kontokorrentschulden
Kontokorrentschulden sind im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, die Schuld hat während des ganzen Wj. bestanden. In diesem Fall stellt der Mindestkredit der während des Wj. ausgewiesenen Schuld eine dauernde Verstärkung des Betriebskapitals dar mit der Folge, dass in dieser Höhe eine Dauerschuld anzunehmen ist (Abschn. 47 Abs. 8 GewStR).
1.6. Dauerschuldzinsen ähnliche Beträge mit Entgeltcharakter
Hinzuzurechnen sind die Zinsen und auch solche Entgelte, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltcharakter haben, wie z.B. das Damnum (» Damnum/Disagio). Nach dem BFH-Urteil vom 25.2.1999 (IV R 55/97, BStBl II 1999, 473) ist eine Vorfälligkeitsentschädigung Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar (BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).
1.7. Übersicht über Dauerschulden bei der Gewerbesteuer

2. Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer seit 1.1.2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird der Tatbestand der Hinzurechnungen deutlich ausgeweitet. Die Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG fasst die bisher auf die Nr. 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammen. Die Hinzurechnung wird unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger der jeweiligen Entgelte vorgenommen. Eine Unterscheidung danach, ob die Verpflichtung im Rahmen der Betriebs- oder Teilbetriebsgründung bzw. des Erwerbs eines Anteils am Betrieb oder seiner Erweiterung begründet worden ist, entfällt. Die Geld- und Sachkapitalüberlassung werden künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst (» Gewerbeertrag).
3. Literaturhinweise
Eisolt u.a., Die neue Hinzurechnungsbesteuerung, NWB Fach 5, 1659.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
