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  4. Dienstleistungskommission

1. Die Dienstleistungskommission im Überblick

Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht (§ 3 Abs. 11 UStG). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird (s.a. BFH Urteil vom 31.1.2002, V R 40, 41/00, BStBl II 2004, 315; BFH-Beschluss vom 16.5.2002, V B 89/01, BStBl II 2004, 319). In den Fällen der Dienstleistungskommission wird eine Leistungskette fingiert (Abschn. 32 Abs. 1 UStR). Die Dienstleistungskommission erfasst die Fälle des sog. Leistungseinkaufs und des sog. Leistungsverkaufs.

2. Übersicht über die Leistungseinkaufskommission

Abb.: Leistungseinkaufskommission

Ein Leistungseinkauf liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 5 UStR).

3. Übersicht über die Leistungsverkaufskommission

Abb.: Leistungsverkaufskommission

Ein Leistungsverkauf liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 6 UStR).

4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungskommission

Der Auftragnehmer ist Leistungsempfänger und zugleich Leistender. Die beiden Leistungen, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Die Leistungen werden zum selben Zeitpunkt erbracht. Im Übrigen ist aber jede der beiden Leistungen für sich zu betrachten. Siehe auch das BFH Urteil vom 7.10.1999 (V R 79/ 80/98, BStBl II 2004, 308). Danach ist auch ein Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte (» Reiseleistungen nach § 25 UStG).

Siehe das BMF-Schreiben vom 6.2.2004 (BStBl I 2004, 446).

5. Beispiele

Beispiele zur Leistungskommission siehe Abschn. 32 Abs. 5 UStR.

Beispiel 1:

Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den im Inland ansässigen Unternehmer B im eigenen Namen und für Rechnung des B die inländische Beförderung eines Gegenstandes von München nach Berlin. Die Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C.

Lösung 1:

Da G in die Erbringung einer Beförderungsleistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. C erbringt an G eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3b UStG). G hat gegenüber B ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung abzurechnen. G darf für die vereinbarte Geschäftsbesorgung keine Rechnung an B erstellen. Eine solche Rechnung, in der die USt offen ausgewiesen ist, führt zu einer Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG:

Beispiel 2:

Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im Inland im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen.

Lösung 2:

Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige – steuerpflichtige – Vermietungsleistungen gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht. Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig. G erbringt steuerbare und steuerpflichtige Vermietungsleistungen an die Mieter (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Siehe dazu auch die BFH Urteile vom 25.5.2000 (V R 66/99, BStBl II 2004, 310) und vom 29.8.2002 (V R 8/02, BStBl II 2004, 320).

Beispiel 3:

Sachverhalt wie in Beispiel 2, jedoch befindet sich das Ferienhaus des E in Belgien.

Lösung 3:

Die Vermietungsleistungen des E an G und die Vermietungsleistungen des G an die Mieter sind im Inland nicht steuerbar. Der Ort der sonstigen Leistungen ist gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG in Belgien (Belegenheitsort).

6. Literaturhinweise

Tiedke, Dienstleistungskommission im Umsatzsteuerrecht – Dargestellt an einem Beispiel aus dem Bereich der Telekommunikation –, UR 2003, 129.

7. Verwandte Lexikonartikel

» Kommissionsgeschäfte

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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