1. Allgemeiner Überblick
Der ArbG (Versicherungsnehmer) schließt auf das Leben des ArbN (Versicherter) bei einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung ab (Direktversicherung, § 4b EStG, R 4b EStR), bei der der ArbN oder seine Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherer haben. Die Finanzierung erfolgt durch den ArbG ggf. unter Beteiligung des Arbeitnehmers.
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
