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  4. Doppelte Buchführung

1. Allgemeines

Man spricht von »doppelter« Buchführung, weil jeder Geschäftsvorgang in zweifacher Weise erfasst wird. In einem Buchungssatz wird grundsätzlich Soll an Haben gebucht und damit jeder Geschäftsvorfall doppelt erfasst, jedoch auf verschiedenen Konten. Es wird zeitgleich jeweils genau der gleiche Wert im Soll und im Haben gebucht.

Eine andere Auslegung des Begriffs »Doppelte Buchführung« bezieht sich darauf, dass der Erfolg eines Unternehmens auf zweifache Art nachgewiesen werden kann:

  1. durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz;

  2. durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der » Gewinn- und Verlustrechnung.

Nach einer dritten Auslegung wird der Begriff von den beiden Büchern abgeleitet, in denen jeder Geschäftsvorfall erfasst wird. Das Grundbuch (Journal) hält die Buchungen in zeitlicher Folge fest, im Hauptbuch (Kontenblätter: Sachbuch) erfolgt eine sachliche Zuordnung durch das Buchen in Bestands- und Erfolgskonten.

2. Bestandskonten

Die Bestandskonten sind aus der » Bilanz abgeleitet. Sie werden jeweils für die einzelnen Bilanzposten geführt. Sie haben ebenfalls zwei Seiten: die »Soll- und Haben-« Seite. Die Anfangsbestände stehen auf der gleichen Seite, wie sie auch in der Bilanz stehen. Besitzposten auf der Soll-, Passivposten auf der Habenseite. Auf die gleiche Seite kommen die jeweiligen Bestandszugänge.

3. Erfolgskonten

In den Erfolgskonten werden die betrieblich veranlassten Betriebsvermögensänderungen gebucht, nämlich die Aufwendungen und die Erträge (» Gewinn- und Verlustrechnung). Die Vermögensminderungen werden im Soll, Erhöhungen dagegen im Haben gebucht. Der Saldo am Jahresende ist auf das Gewinn- und Verlustkonto zu übertragen. Das Gewinn- und Verlustkonto ist die zum Abschluss des Unternehmens zählende » Gewinn- und Verlustrechnung.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Bilanz

» Gewinn- und Verlustrechnung

» Warenkonten

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-10-01
Autor(en):
  • Martin Durm

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