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  4. Durchlaufender Posten

1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

1.1. Einnahme-Überschussrechnung

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG (» Einnahme-Überschussrechnung) sind durchlaufende Posten keine » Betriebseinnahmen bzw. » Betriebsausgaben.

1.2. Betriebsvermögensvergleich

Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich wird die Gewinnneutralität sog. durchlaufender Posten durch Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge erreicht. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die vereinnahmten Geldbeträge zunächst in das Eigentum des Stpfl. fallen und nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung besteht. Steht das Eigentum hieran anderen Personen zu, sind die Geldbeträge in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen, denn dem Betriebsvermögen können nur im (wirtschaftlichen) Eigentum des Unternehmers stehende Wirtschaftsgüter zugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 242 Abs. 1 HGB). Der Erhalt von in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträgen ist nicht als Betriebseinnahme, die Weiterleitung der Beträge an den Eigentümer nicht als Betriebsausgabe zu erfassen (BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 5/03, BStBl II 2005, 277).

1.3. Verausgabung ohne Vereinnahmung

Hat ein Stpfl. Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, so kann er in dem Wj., in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe i.H. des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wj. erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen (R 16 Abs. 2 EStR).

2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Durchlaufende Posten gehören nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht zum Entgelt. Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der diese Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschn. 152 Abs. 1 UStR).

Die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 15.8.2007 (S 7200/16, DStR 2007, 1728) äußert sich zur Frage, wann von Rechtsanwälten, Notaren und Angehörigen verwandter Berufe verauslagte Gebühren (Gebühren nach dem GKG, Grundbuchabrufgebühren, Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeanfragen) durchlaufende Posten darstellen.

Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der USt unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein (Abschn. 152 UStR). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.

Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn die Kosten nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten- bzw. Gebührenschuldner bestimmen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden (Abschn. 152 Abs. 2 Satz 4 UStR). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. Abschn. 149 Abs. 6 UStR).

Die Gebühren nach dem GKG stellen i.d.R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern die Partei ist.

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes: Nach § 2 VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren i.V.m. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung ist nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist. Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Eine Behandlung als durchlaufende Posten kommt nicht in Betracht.

Bei den Kosten für Aktenversendungspauschale, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtanfragekosten ist regelmäßig der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar u.Ä.) der Schuldner. Somit handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der USt unterworfen werden muss.

3. Literaturhinweise

Klein, Anwaltliche und notarielle Rechnungsposten, NWB Fach 7, 6929.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Agenturgeschäfte

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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