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1. Handelsrechtliche Regelung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Abs. 4 HGB). Dabei sind grundsätzlich zwei Methoden zu unterscheiden:

  1. Die einfache gewogene Durchschnittssatzberechnung und

  2. die gleitende gewogene Durchschnittsberechnung.

2. Steuerrechtliche Regelung

Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter (WG), die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare WG) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Lauf des Wirtschaftsjahres (Wj.) im Einzelnen nicht mehr einwandfrei festzustellen sind, so ist der Wert dieser WG zu schätzen. In diesen Fällen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wj. erworbenen und ggf. zu Beginn des Wj. vorhandenen WG) ein zweckmäßiges Bewertungsverfahren dar (R 6.8 EStR).

Das Kriterium für annähernde Gleichwertigkeit von WG, die zu einer Gruppe zusammengefasst werden, liegt zum einem in der vergleichbaren Preisspanne und zum anderem in der Vergleichbarkeit der gemeinsamen Merkmale. Bei einem geringen Wert der einzelnen Vermögensgegenstände wird z.B. eine Spanne von 20 % zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert für vertretbar gehalten.

Andererseits, z.B. für gruppenbewertete Schulden, insb. für Rückstellungen, ist die jeweilige Risikoart entscheidend.

Beispiel:

Zum Vorratsvermögen eines Unternehmers gehören WG gleicher Art, die im Verlauf des Wj. zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurden. Der Endbestand setzt sich aus zwei Einheiten zusammen.

Datum

Einheiten

Preis/Einheit

Gesamtpreis

AB

1.1.

4

300 €

1 200 €

Einkauf

5.3.

4

400 €

1 600 €

Einkauf

2.7.

3

500 €

1 500 €

Einkauf

9.9.

3

567 €

1 701 €

gesamt

14

6 001 €

Verkäufe:

4.4.

2

16.8.

7

8.11.

3

Lösung:

1. Methode: Einfache gewogene Durchschnittsbewertung:

Bewertung mit dem gewogenen Mittel:

Gesamtpreis: Gesamtmenge = 6 001 € : 14 Einheiten = 428,70 €,

Bewertung des Endbestands: 2 Einheiten i.H.v. 428,70 € = 857,40 €.

2. Methode: Permanente Durchschnittsbewertung (Staffelmethode):

Datum

Menge

Preis/Einheit

Gesamtpreis

Durchschnittswert

Bestand

1.1.

4

300,00 €

1 200,00 €

Zugang

5.3.

4

400,00 €

1 600,00 €

8

2 800,00 €

× 1/8 = 350,00 €

Verkauf

4.4.

2

350,00 €

700,00 €

6

(350,00 €)

2 100,00 €

Zugang

2.7.

3

500,00 €

1 500,00 €

9

3 600,00 €

× 1/9 = 400,00 €

Verkauf

16.8.

7

400,00 €

2 800,00 €

2

(400,00 €)

800,00 €

Zugang

9.9.

3

567,00 €

1 701,00 €

5

2 501,00 €

× 1/5 = 500,20 €

Verkauf

8.11.

3

500,20 €

1 500,60 €

Bestand

31.12.

2

500,20 €

1 000,40 €

3. Literaturhinweise

Memento, Bilanzrechtskommentar (2006), Rz. 4.215; Kölpin in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 10. A. (2011), Bd. 2 Teil A, Kap. III 5.5.1; Sigloch/Schmidt/Hageböcke, Die Clusterbewertung für Großimmobilienbestände als Ausnahmefall vom Einzelbewertungsgrundsatz, DB 2005, 2589.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Festwert

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-07-01
Autor(en):
  • Prof. Dr. Michael Preißer
  • Florian Schmidt

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