1. Bedeutung der Vorschrift
Die eidesstattliche Versicherung regelt § 284 AO. Der Vorschrift entspricht § 807 Satz 1 ZPO. Danach hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Der Vollstreckungsschuldner hat ggf. zusätzlich zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Das Finanzamt kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen (§ 284 Abs. 3 Satz 2 AO), wenn nach seiner Überzeugung feststeht, dass das vorgelegte Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ist (Abschn. 52 Abs. 2 VollstrA).
Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH Urteil vom 26.7.2005, BStBl II 2005, 814).
§ 284 AO in der heutigen Fassung gilt bis 2012. Ab dem 1.1.2013 tritt an seine Stelle eine Neufassung unter der Bezeichnung »Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners« (Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009, BStBl I 2009, 878):
2. Vorlage des Vermögensverzeichnisses
Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses ergibt sich nach § 284 Abs. 1 AO in vier Fällen
die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt bzw.
es ist anzunehmen, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
der Vollstreckungsschuldner hat die Durchsuchung verweigert oder
der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte.
In der Praxis erfolgt regelmäßig mit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auch eine Entscheidung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 Abs. 3 AO. Insoweit liegen zwei Verwaltungsakte (» Verwaltungsakt) i.S.d. § 118 AO vor.
2.1. Ergebnisloser Vollstreckungsversuch
Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (= körperliche Gegenstände, Wertpapiere, Forderungen und andere Vermögensgegenstände, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind) nicht zur vollständigen Befriedigung geführt, ist ein Vollstreckungsversuch in das unbewegliche Vermögen nicht erforderlich. Die Aufforderung zur Abgabe von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher Versicherung muss nicht zwingend zeitnah erfolgen. Nach dem BFH-Beschluss vom 29.4.2002 (BFH/NV 2002, 1124) erfüllt ein Zeitraum von knapp fünf Monaten zwischen dem ergebnislosen Vollstreckungsversuch und der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ein Ermessensfehler der Vollstreckungsbehörde wird dadurch ebenfalls grundsätzlich nicht begründet. Wie lange die Behörde mit der Einleitung des Offenbarungsverfahrens warten kann, ist eine Frage, die sich nur im Einzelfall auf Grund einer Abwägung aller Umstände bestimmen lässt (BFH Beschluss vom 4.6.2003, BFH/NV 2003, 1287).
2.2. Voraussichtlich ergebnislose Vollstreckung
Nimmt die Vollstreckungsbehörde an, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, kann sie den Vollstreckungsschuldner zur Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses gem. § 284 Abs. 1 Nr. 2 AO verpflichten. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch ist nicht erforderlich (BFH Beschluss vom 17.12.1996, BFH/NV 1997, 461).
2.3. Verweigerung der Durchsuchung
Verweigert der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung i.S.d. § 287 AO, kann die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO ebenfalls die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen. In diesen Fällen konnte der Vollziehungsbeamte nicht überprüfen, ob möglicherweise vollstreckbare Vermögenswerte vorhanden sind.
2.4. Wiederholtes Fernbleiben des Vollstreckungsschuldners
Trifft der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt, d.h. mind. zweimal, in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht an, obwohl er die Vollstreckung
mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte und
der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit auch nicht genügend entschuldigt,
kann die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 1 Nr. 4 AO die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen, weil auch in diesen Fällen eine Überprüfung durch den Vollziehungsbeamten nicht erfolgen konnte, ob möglicherweise vollstreckbare Vermögenswerte vorhanden sind.
3. Verpflichteter Personenkreis
Zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können verpflichtet sein:
(grundsätzlich) der Vollstreckungsschuldner,
der gesetzliche Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO oder
im Fall der Vermögensverwaltung (§ 34 Abs. 3 AO) der Vermögensverwalter im Rahmen seines Pflichtenkreises.
4. Vermögensverzeichnis
Das Vermögensverzeichnis muss enthalten
das vorhandene Vermögen,
die bestehenden Einkunftsquellen,
die in den letzten zwei Jahren vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 AO),
die in den letzten vier Jahren vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 AO).
5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
5.1. Ermessensentscheidung
Das Finanzamt hat nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses die Ermessensentscheidung zu treffen, ob der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat. Liegen die Voraussetzungen für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO vor, darf der Vollstreckungsschuldner gem. § 248 Abs. 3 AO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden, ohne dass es der Prüfung weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen bedarf (BFH Beschluss vom 7.12.2000, BFH/NV 2001, 577).
Die Aufforderungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden regelmäßig mit der sog. Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zusammengefasst. Die Zusammenfassung beider Maßnahmen in einer Verfügung ist zunächst nur eine vorläufige Entscheidung, sich die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses bekräftigen zu lassen. Die endgültige Ermessensausübung muss das Finanzamt nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner ausüben.
Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 Abs. 3 Satz 2 AO absehen. Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. In folgenden Fällen kann von der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden:
zuverlässige Kenntnis über die Vermögensverhältnisse (BFH Beschluss vom 7.3.2003, BFH/NV 2003, 885: ermessensfehlerhaftes Verlangen der eidesstattlichen Versicherung),
nach Überzeugung der Vollstreckungsstelle steht fest, dass das vorgelegte Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ist (Abschn. 52 Abs. 2 VollstrA),
wenn die Höhe der Steuerrückstände (ohne steuerlichen Nebenleistungen) gering sind (z.B. 10 000 €) und der Schuldner durch Tilgungsleistungen die Steuerschulden verringert sowie zu erwarten ist, dass die Rückstände auch künftig durch regelmäßige Tilgungsleistungen (gebilligter Tilgungsplan) vermindert werden.
Erklärungen des Vollstreckungsschuldners im vorangehenden Steuerfestsetzungs- oder Erlassverfahren haben im Hinblick auf die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine ermessensbindende oder einschränkende Wirkung (BFH Beschluss vom 14.8.2000, BFH/NV 2001, 147).
5.2. Schutzfrist bei vorausgegangener eidesstattlicher Versicherung
Hat der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre beim Finanzamt oder beim Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist er noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so kann er gem. § 284 Abs. 4 AO nur unter besonderen Voraussetzungen erneut zur eidesstattlichen Versicherung geladen werden. Dies ist z.B. möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner später Vermögen erworben hat.
5.3. Verfahren
Die Ladung zu dem Termin zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner gem. § 284 Abs. 5 und Abs. 6 AO durch die Vollstreckungsbehörde, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet, zuzustellen. Weigert sich der Vollstreckungsschuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, ersucht die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Erzwingungshaft (§ 284 Abs. 8 AO).
5.4. Rechtsschutz
Gegen die Anordnung ist der Einspruch (» Einspruchsverfahren, §§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO ff.) und nachfolgend die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner nach § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Der Einspruch hat damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Um einer Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken hat der Einspruch dann keine aufschiebende Wirkung, soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind (§ 284 Abs. 6 Satz 3 AO).
5.5. Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die eidesstattliche Versicherung, so kann das Finanzamt das zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 Abs. 8 AO ersuchen. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
5.6. Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis
Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Finanzamt dem zuständigen Amtsgericht die persönlichen Angaben des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
6. Literaturhinweise
Hollatz, Eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO, NWB Fach 2, 7713; Carlé, Der Offenbarungseid vor dem Finanzamt, AO-StB 2002, 96.
7. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
