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  4. Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

1. Veranlagungspflicht nach § 46 EStG

Grundsätzlich hat nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG der Stpfl. für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine ESt-Erklärung abzugeben. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 EStG durchgeführt:

  • § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:

    • Die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte ohne Arbeitslohn beträgt mehr als 410 € und/oder

    • die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, beträgt mehr als 410 € (» Härteausgleich).

    Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird klargestellt, dass lediglich die jeweils positive Summe zu einer Pflichtveranlagung führt. Mit Urteilen vom 21.9.2006 (VI R 47/05 und VI R 52/04, BStBl II 2007, 47, 2364 und BStBl II 2007, 45) hat der BFH entschieden, dass auch die negative Summe der Einkünfte über 410 € zu einer Pflichtveranlagung führt. Nach § 52 Abs. 55j EStG gilt die Änderung durch das Jahressteuergesetz auch für Veranlagungszeiträume vor 2006. S.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.2.2010 (S 2270 A – 11 – St 216, LEXinform 5232636).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Der ArbN bezieht gleichzeitig von mehreren ArbG Arbeitslohn (» Lohnsteuerklassen). § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG Arbeitslohn von mehreren ArbG für den LSt-Abzug zusammengerechnet worden ist.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG: Wenn für einen Stpfl., der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG gehört (gekürzte » Vorsorgepauschale), die LSt im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil davon nach den Steuerklassen I bis IV (» Lohnsteuerklassen) unter Berücksichtigung der ungekürzten » Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG ermittelt wurde. Die Regelung kann ab dem Kj. 2010 wegen des Wegfalls der Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren entfallen.

    Der Pflichtveranlagungstatbestand in § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) stellt sicher, dass ArbN keine ungerechtfertigten Vorteile haben, wenn den im LSt-Abzugsverfahren pauschal berücksichtigten Beiträgen für eine Krankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) keine Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen und auch aus sonstigen Gründen keine ESt-Veranlagung vorgeschrieben ist. Bei der ESt-Veranlagung werden dann nur die tatsächlichen Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Damit der ArbN erkennen kann, ob die Verpflichtung besteht, eine ESt-Erklärung abzugeben, wird in der LSt-Bescheinigung die Bescheinigung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bzw. des beim LSt-Abzug für die private Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale vorgeschrieben (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und 15 EStG).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG: Beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn und ein Ehegatte hat die Steuerklasse V oder VI (» Lohnsteuerklassen) oder bei Steuerklasse IV wurde der Faktor (§ 39f EStG) eingetragen. Zum Faktorverfahren s. » Lohnsteuerklassen.

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf vom 17.3.2010 (15 K 2978/08 E, EFG 2010, 878, LEXinform 5010024) ist die Pflichtveranlagung bei Steuerklasse III/V verfassungskonform. Die Möglichkeit durch gesetzwidriges Unterlassen einer Steuererklärung i.V.m. der Steuerklassenkombination III/V Nachzahlungen zu vermeiden, führt nicht zu einem verfassungswidrigen Vollzugsdefizit des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG.

    Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veranlagungszeitraums dem LSt-Abzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V. Das FA setzte die ESt für 2007 auf 16 495 € fest. Hierbei folgte das FA den Angaben der Kläger lt. Steuererklärung. Gegen den Steuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den ESt-Bescheid aufzuheben. Zur Begründung gaben sie an, es komme bekanntermaßen bei der Steuerklassenkombination III/V zu Steuernachzahlungen, so auch bei ihnen. Diese Nachzahlung wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten hätten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hinge bei der Steuerklassenkombination III/V in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Stpfl. ab. Tatsächlich dürfte eine große Anzahl Stpfl. von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Dies werde von Seiten der Verwaltung nicht unterbunden, obwohl die Ausgabe der entsprechenden Steuerkarten bekannt sei. Seit 2004 hätten die Finanzbehörden Erkenntnisse über die erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller ArbN. Eine Auswertung der Daten und eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen in gleich gelagerten Fällen erfolge dennoch nicht. Diese Handhabe verstoße gegen die Verfassung.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Wenn ein Freibetrag (» Lohnsteuerermäßigungsverfahren) auf der » Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. d und e EStG: Bei einer besonderen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags (» Ausbildungsfreibetrag) und/oder Behindertenpauschbetrages » Behindertenpauschbetrag) (anderes Verhältnis als je zur Hälfte).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG: Wenn bei einem Stpfl. die LSt für einen sonstigen Bezug i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG (» Außerordentliche Einkünfte) nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 EStG ermittelt wurde (» Sonstige Bezüge).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG: Bei Berechnung der LSt von einem sonstigen Bezug und wenn dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj. außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG, Großbuchstabe S (» Lohnsteuerbescheinigung).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG: Bei Auflösung der Ehe und Wiederheirat eines Ehegatten im Veranlagungszeitraum.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a EStG: Bei Berücksichtigung eines Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (» Lohnsteuerklassen).

  • § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG: Bei Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG,

2. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Ohne Veranlagungspflicht kann die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch beantragt werden. Der Antrag ist durch Abgabe einer ESt-Erklärung zu stellen (» Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer). Zur Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG s.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 27.5.2010 (S 2270 A – 11 – St 216, LEXinform 5232732).

3. Veranlagungspflicht nach § 56 EStDV

Ohne nichtselbstständige Arbeit besteht eine Veranlagungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 56 EStDV.

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung vorliegen

Personen, bei denen die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nicht vorliegen

kein Ehegatte bezieht Arbeitslohn

mindestens ein Ehegatte bezieht Arbeitslohn

kein Arbeitslohn

bei Arbeitslohn

Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt im Kj. 2010 16 008 € (§ 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV)

Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 EStG

Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt im Kj. 2010 8 004 € (§ 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV)

Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 EStG

Zur Höhe des Grundfreibetrages i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG s. » Einkommensteuertarif.

4. Literaturhinweise

Hillmoth, Pflicht- und Antrags-, getrennte und Zusammenveranlagung, INF 2004, 255; Kontny u.a., Antragsveranlagung ohne Ende, FR 2007, 122.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer

» Einkommensteuer

» Härteausgleich

» Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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