1. Das Einkommensteuerrecht
Die Einkommensteuer ist die Steuer mit der größten Breitenwirkung, da von ihr alle natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland betroffen sind. Sie ist auch die Steuer mit der größten Tiefenwirkung, da sie in persönliche Bereiche (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) eindringt, die den Verkehrs-, Objekt- und Realsteuern verschlossen sind. In ihrer speziellen Erhebungsform als Quellensteuer (Abzugsteuer) begegnet sie in der Grundform jedem Arbeitnehmer (Lohnsteuer) und jedem Kapitalanleger (Kapitalertragsteuer). Bezieht man die Körperschaftsteuer als die – von ihr abgeleitete – Einkommensteuer der KapG mit ein, bildet sie gem. § 8 Abs. 1 KStG auch die Basis für die Unternehmensbesteuerung. Sie ist zwar nicht die aufkommensstärkste Steuer, hat aber für die Entwicklung des Steuerrechts die bei weitem größte Bedeutung. An ihr haben alle Steuertheorien ihren Ausgangspunkt genommen und die Erkenntnisse an ihr verprobt. Die wichtigsten – und vor allem »publikumswirksamen« – Entscheidungen des BVerfG zum Steuerrecht ergingen zum Einkommensteuerrecht. Die Einkommensteuer hat allerdings einen gravierenden Geburtsmangel: Sie verdankt ihr heutiges Erscheinungsbild keinem »Wurf des Gesetzgebers«. Das Einkommensteuerrecht ist nicht (geschlossen) kodifiziert. Am EStG in der heutigen Fassung wurde seit 1925 »herumgebastelt«, ohne dass ein Parlament die Kraft zur durchgängigen Normierung einer der Hauptsäulen der Rechtsordnung gefunden hat. Dies liegt nicht nur an den zahlreichen Rechtsquellen mit unterschiedlicher Normenqualität (EStG, EStDV und EStR), aus denen sie sich zusammensetzt. Als weitaus gravierender wird das Zusammenprallen unterschiedlicher (z.T. konkurrierender) Besteuerungskonzepte in einem Corpus, dem EStG, empfunden. Allein wegen dieser heterogenen Quellen waren (sind) Rspr. und Schrifttum um ein prinzipiengerechtes Einkommensteuerrecht bemüht.
Als Grundsätze verfassungskonformer Besteuerung, die auch bei der praktischen Auseinandersetzung mit dem ESt-Recht, z.B. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Steuererklärung unabdingbar sind, werden gleichberechtigt nebeneinander zitiert:
das Leistungsfähigkeitsprinzip,
der Grundsatz der Individualbesteuerung und
das Markteinkommensprinzip.
Diese sog. Prinzipien beantworten unterschiedliche Grundfragen des Einkommensteuerrechts, ergänzen sich dabei weitgehend, ohne in allen Details zu gleichen Ergebnissen zu gelangen. Sie haben vor allem bei Regelungslücken eine große Bedeutung, da diese sonst für die Rechtsanwender (Gerichte/Finanzverwaltung/Steuerberater) nicht prinzipiengerecht und manchmal auch nicht sinnvoll zu schließen sind. Sie sind zugleich die Richtschnur für den (aktuellen) Gesetzgeber bei der Klärung anstehender Regelungsbereiche. Auch die Steuerzahler werden sich als die Normadressaten des EStG bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt hierauf sowie auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen.
Unter dem Leistungsfähigkeitsprinzip (gemeinhin auch als die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit – the ability to pay – bezeichnet) werden drei Subprinzipien erwähnt:
die gleiche Besteuerung für Bürger eines (nahezu) identischen Einkommens,
die sog. »Ist-Besteuerung« und
die Geltung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips.
Dabei schließt die Ist-Besteuerung aus, dass hypothetische Sachverhalte der Besteuerung unterworfen werden; es gibt danach keine »Soll-Besteuerung«.
Das objektive Nettoprinzip gebietet bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) den uneingeschränkten Abzug der (aller) Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Soll-Bruchstelle mit diesem Prinzip stellen die typisierenden Abzugsbestimmungen dar (Hauptfall: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch für Zeiträume ab dem 1.1.2007 i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009, BGBl I 2009, 774, BStBl I 2009, 536). Die Einzelfallgerechtigkeit wird hier zugunsten einer Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelung für alle betroffenen Steuerbürger durchbrochen.
Das subjektive Nettoprinzip garantiert den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen, wie sie in der Sprache des Gesetzgebers mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen umschrieben sind.
Mit der Forderung der gleichen Besteuerung der Steuerpflichtigen mit wesentlich gleichem Einkommen (sog. horizontale Steuergerechtigkeit) wird Verzerrungen innerhalb der einzelnen sieben Einkunftsarten vorgebeugt. Der Testfall für die Verifizierung dieses Prinzips sind die verschiedenen Steuervergünstigungen, die zurzeit sehr unterschiedlich auf die einzelnen Einkunftsarten verteilt sind.
Von einigen wird der Grundsatz der Individualbesteuerung als Unterfall des Postulats von der Leistungsfähigkeit behandelt, in einer (sehr wichtigen) Fallgruppe hat das Prinzip jedoch eine eigenständige Bedeutung. Als wichtigster Anwendungsbereich gilt für Ehegatten der Grundsatz der Einzeleinkunftsermittlung. Verwirklichen Ehegatten gleichzeitig und sogar miteinander einen Einkunftstatbestand (z.B. als Gesellschafter einer PersG), so erfolgt für jeden von ihnen eine getrennte und eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Noch allgemeiner bedeutet der Grundsatz der Individualbesteuerung, dass die Besteuerung (und damit die Erfassung aller Besteuerungsgrundlagen wie insb. der AfA) nur bei demjenigen erfolgt, der i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG die »… Einkünfte erzielt«.
Mit dem Markteinkommensprinzip umschreibt die heute h.M. die gemeinsame Klammer der sieben Einkunftsarten in dem Sinne, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Ergebnisse der sog. Privatsphäre und Erträge ohne Markt (Schenkung, Erbschaft) sind nicht steuerbar. Es handelt sich dabei um ein praktisches Erklärungsmodell für die zulässige Umsetzung von Lebenssachverhalten in einkommensteuerliche Dimensionen.
2. Die Einkommensteuer
2.1. Der Weg bis zur ESt-Abschlusszahlung
Gegenstand der ESt ist das Einkommen der natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die ESt grundsätzlich durch Steuerabzug (» Lohnsteuer, » Kapitalertragsteuer) erhoben. Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verhältnisse des Stpfl. will die ESt der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist dies durch die Einführung der » Abgeltungsteuer nur noch eingeschränkt vorgesehen (vgl. § 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG).
Das ESt-Recht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Der ESt unterliegen die
» Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (» Gewinnermittlung),
Einkünfte aus den sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünften (» Renten, » Sonstige Bezüge); Überschusseinkünfte.
Von der Summe dieser Einkünfte wird eventuell ein » Altersentlastungsbetrag abgezogen. Land- und Forstwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzugsbetrag nach § 13 Abs. 3 EStG. Danach verbleibt der » Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nach Abzug des Verlustabzugs (» Verlustabzug) nach § 10d EStG, von » Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen (» Außergewöhnliche Belastungen), von Steuerbegünstigungen der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen nach §§ 10e bis 10i EStG (s.a. » Eigenheimzulage) ergibt sich das Einkommen. Für vor dem 31.12.1998 entstandene Verlustrück- bzw. -vorträge erfolgt der Verlustabzug nach den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (» Gesamtbetrag der Einkünfte).
Nach Abzug von » Kinderfreibetrag bzw. Betreuungsfreibetrag, » Haushaltsfreibetrag und » Härteausgleich ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt nach der Grund- bzw. der Splittingtabelle. Die tarifliche ESt kann sich auch durch die Steuersatzberechnung bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (» Progressionsvorbehalt) ergeben.
Die tarifliche ESt vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern, die Steuerermäßigungen für Stpfl. mit Kindern nach § 34 f. EStG, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG, die Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden (» Spendenabzug), der » Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG), vermehrt um das erhaltene Kindergeld (» Familienleistungsausgleich) und die Altersvorsorgezulage (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) ist die festzusetzende ESt.
2.2. Die Ermittlungsschemata (R 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStR 2008)
2.2.1. Das zu versteuernde Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln (R 2 Abs. 1 EStR 2008):
1 | Summen der Einkünfte aus den Einkunftsarten | |
2 | = | Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
3 | ./. | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
4 | ./. | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
5 | ./. | Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
6 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
7 | ./. | Verlustabzug nach § 10d EStG |
8 | ./. | Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b, § 10c EStG) |
9 | ./. | Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) |
10 | ./. | Sonder-AfA (erhöhte Absetzungen) gem. §§ 10e–10i EStG, § 7 FörderGG |
11 | + | zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG |
12 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
14 | ./. | Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG) |
15 | ./. | Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV |
16 | = | zu versteuerndes Einkommen (z.v.E., § 2 Abs. 5 EStG) |
2.2.2. Die festzusetzende Einkommensteuer
Die auf das zu versteuernde Einkommen festzusetzende Einkommensteuer berechnet sich nach R 2 Abs. 2 EStR (2008) wie folgt:
1 | Steuerbetrag | |
a) lt. Grundtabelle/Splittingtabelle (§ 32a Abs. 1, § 50 Abs. 3 EStG) oder | ||
b) gem. Steuersatz lt. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) | ||
2 | + | Steuer aufgrund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG |
2a | + | Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG (ab VZ 2009) |
3 | + | Steuer aufgrund Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG |
4 | = | tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) |
5 | ./. | Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 23 DBA Belgien |
6 | ./. | ausländische Steuer nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG |
7 | ./. | Steuerermäßigung nach § 35 EStG |
8 | ./. | Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 1 und 2 EStG |
9 | ./. | Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen/Spenden, § 34g EStG |
10 | ./. | Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG |
11 | ./. | Steuerermäßigung nach § 35a EStG |
12 | + | Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG |
13 | + | Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV |
14 | + | Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-AusgleichsG |
15 | + | Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG |
16 | + | Kindergeld, falls Berücksichtigung qua Kinderfreibetrag |
17 | = | festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) |
3. Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer
3.1. Allgemeiner Überblick
Soweit sich aufgrund der Veranlagung nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und geleisteten Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) sowie ggf. nach Hinzurechnung von » Kindergeld (» Familienleistungsausgleich) eine verbleibende ESt-Schuld ergibt, ist vom Stpfl. eine Abschlusszahlung zu leisten. Diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 36 Abs. 4 EStG; » Fristen und Termine). Eventuell rückständige Vorauszahlungen sind sofort fällig.
3.2. Besonderheit bei der Anrechnung von Lohnsteuer
Die einbehaltene Lohnsteuer kann nur insoweit auf die festgesetzte ESt angerechnet werden, als die zugehörigen Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind (BFH Urteil vom 19.12.2000, VII R 69/99, BStBl II 2001, 353).
4. Beispiel zur Einzelveranlagung
An einem einfachen Beispiel können die einzelnen Arbeitsschritte nachvollzogen werden, wobei theoretische Aspekte miteinbezogen werden. Die Veranlagung zur Einkommensteuer setzt dabei als formalisiertes Verfahren eine Steuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG i.V.m. § 56 EStDV) voraus. Bei Einzel-Veranlagten wird davon nur Abstand genommen (d.h. keine Steuererklärungspflicht und damit keine Veranlagung), wenn:
der Gesamtbetrag der – nicht lohnsteuerpflichtigen – Einkünfte unter dem (Grundfreibetrag von 7 834 € (VZ 2009) bzw. 8 004 € ab VZ 2010 liegt oder
kein Verlustvortrag (§ 10d EStG) festgesetzt ist oder
wenn keine Amtsveranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1–6 und Nr. 7b EStG in Betracht kommt.
Beispiel:
Der verwitwete, in Leipzig lebende und arbeitende Chirurg Hacklberg (H), geb. am 31.12.1944, gibt beim zuständigen FA für das letzte Jahr seiner aktiven Berufstätigkeit (2009) die ESt-Erklärung ab. Ihr ist zu entnehmen (in €):
Gewinn aus der Waldnutzung in Mecklenburg-Vorpommern (M/V): + 5 000 €
Verlust aus einer in Norwegen betriebenen Lachszucht: ./. 7 000 €
Beteiligungsverlust aus der H & Co OHG (der 30-jährige einzige Sohn ist Mitgesellschafter) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: ./. 6 500 €
Beteiligungsgewinn als Kommanditist an der X-KG: + 8 000 €
Gewinn als frei praktizierender Chirurg i.H.v. 250 T€ (in den erklärten Betriebseinnahmen von 450 T€ ist auch der Jahrespreis der deutschen Sterbehilfe für besonders couragierte journalistische Beiträge i.H.v. 5 000 € enthalten; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). H gibt des Weiteren an, bei seinen Fähigkeiten das Doppelte verdienen zu können: + 250 000 €
Arbeitslohn als angestellter Arzt (1. Jahreshälfte 09): + 79 920 €; vom Krankenhaus abgeführte Lohnsteuer: 25 000 €
Zinsen aus Sparguthaben: (Bankgebühren für die Verwaltung des Sparbuchs: 250 €): + 6 180 € (nach Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages hierin enthalten: ca. 1 418 € KapESt inkl. SolZ)
Einnahmen aus der Vermietung eines Häuserblocks: + 60 000 €; Ausgaben hierzu: 40 000 €
(Voll abzugsfähige) Krankheitskosten (§ 33 EStG): ./. 2 500 €
(Voll abzugsfähige) Sonderausgaben: ./. 3 500 €
Lösung:
1. und 2. Ausführungen zur persönlichen Steuerpflicht
H als natürliche Person ist ESt-Subjekt und als Steuerinländer mit seinen Welteinkünften (§ 1 Abs. 1 EStG) unbeschränkt steuerpflichtig; insb. hat er als OHG- und KG-Gesellschafter die Beteiligungsergebnisse der ESt zu unterwerfen.
H hat am 30.12.2008 das 64. Lebensjahr vollendet (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 188 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 108 Abs. 1 AO).
30-jährige Kinder sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 5 EStG).
Für H kommt die Einzelveranlagung (Grundtabelle) in Betracht (§ 32a Abs. 1 EStG).
3. Ermittlung der Einkünfte in den verschiedenen Einkunftsarten (in €)
L+F-Einkünfte für Waldnutzung in M/V (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 13 EStG): + 5 000 €
Der Verlust aus der Lachszucht in dem Drittstaat Norwegen kann nicht berücksichtigt werden, da nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG dieser Verlust nur mit künftigen norwegischen L+F-Gewinnen verrechenbar ist: 0,00 €
= Gewinn aus L+F (§ 13 EStG): + 5 000 €
Gewerbliche Einkünfte; hier KG-Beteiligungsergebnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG): + 8 000 €
Horizontaler Verlustausgleich mit OHG-Beteiligungsverlusten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: ./. 6 500 €
= Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG): + 1 500 €
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 EStG): Der Preis der Gesellschaft für Sterbehilfe hat keinen Bezug zur Tätigkeit als Arzt (Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG: »Zustandstatbestand«) und ist daher – wegen fehlender Kausalitätsdichte der Einnahmen zur Tätigkeit – aus den Betriebseinnahmen zu streichen (»Handlungstatbestand«): + 250 000 €; Außerdem sind Jahrespreise keine Gegenleistung für marktoffenbare Tätigkeiten: ./. 5 000 €; Die Mitteilung zum potentiellen Mehrverdienst ist wegen der Besteuerung des Ist-Einkommens irrelevant.
= Gewinn aus »selbstständiger Arbeit« (§ 18 EStG): + 245 000 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff., § 19 EStG). Als Einnahme (§ 8 EStG) gilt der Bruttoarbeitslohn: + 79 920 €; Als Erwerbsaufwand (»objektives Nettoprinzip«) ist mangels konkretem Nachweis der Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1 EStG abzuziehen: ./. 920 €
= Überschuss aus »nichtselbstständiger Arbeit« (§ 19 EStG): + 79 000 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff., § 20 EStG) Brutto-Einnahmen (inkl. KapESt) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 32d EStG (sog. Abgeltungsteuer): Mit dem Kapitalertragsteuerabzug ist die Einkommensteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). § 32d Abs. 6 EStG führt vorliegend nicht zu einer niedrigeren Einkommensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG (801 €) ist gemäß § 34d Abs. 4 EStG voll ausgeschöpft.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 EStG) Einnahmen (§ 8 EStG) gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG: + 60 000 €; WK (§ 9 EStG) i.H.v.: ./. 40 000 €
= Überschuss bei »V+V« (§ 21 EStG): 20 000 €
4. Summe der positiven Einkünfte: + 355 060 €
5. Summe der Einkünfte (hier: kein vertikaler Verlust): + 350 500 €
6. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte:
Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG n.F.), da H am 1.1.2009 das 64. Lebensjahr vollendet hat, max. ./. 1 596 €
L+F-Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG (670 €) kommt nicht zum Tragen, da die Summe der Einkünfte den Betrag von 30 700 € übersteigt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG): + 348 904 €
7. Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG)
Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG): ./. 3 500 €
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG): ./. 2 500 €
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG): 342 904 €
8. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG)
Ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ist nicht ersichtlich, so dass das z.v.E. dem Einkommen entspricht: 342 904 €
9. Bei der Berechnung der ESt-Schuld ist das z.v.E. von 342 904 € zugrunde zu legen und dieses z.v.E. gem. § 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG wie folgt zu berechnen:
0,45* × 342 904 € | 154 306 € |
./. 15 694 € | |
(vorläufige ESt-Schuld) | = 138 612 € |
./. einbehaltene Steuerabzugsbeträge (ggf. ./. Vorauszahlungen) | |
./. Lohnsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) | ./. 25 000 € |
Endgültige ESt-Schuld | 113 612 € |
* Gemäß § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) beträgt der Einkommensteuerhöchstsatz seit dem Jahr 2007 für Einkommen ab 250 T€ bzw. 500 T€ bei Zusammenveranlagung 45 %. | |
Ergebnis:
Die endgültige ESt für H im VZ 2011 beträgt: 113 612 €.
5. Literaturhinweise
Fischer, Zurechnung, Zugriff, Durchgriff-Aspekte einer Grundfrage des Steuerrechts, FR 2001, 1; Plenker, Entlastungsbetrag statt Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende, DB 2004, 156; Brandenberg, Neue Regeln für die Verlustverrechnung, NWB 2004, 673.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
