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  4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Allgemeiner Überblick

Nach § 15 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb:

  • Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG),

  • Gewinnanteile der Gesellschafter von » Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG),

  • Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG),

  • Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (» Gewerblich geprägte Personengesellschaften; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG),

  • Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG (» Betriebsaufgabe, » Betriebsveräußerung),

  • Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG (» Beteiligungsveräußerung).

2. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft nach deren Sitzverlegung

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) werden in den Sätzen 3 und 4 des § 4 Abs. 1 EStG der Entstrickungstatbestand der Aufdeckung der stillen Reserven bei Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts auf WG des BV geregelt (» Entnahme).

§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG regelt den Sonderfall der Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft. Die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft kann auch hinsichtlich der Anteile, die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, zur Entstrickung führen, da das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Betriebsstättenvermögen beschränkt wird. Nach Art. 10d Abs. 1 FusionsRL ist jedoch eine Besteuerung der Gesellschafter aufgrund der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft nicht zulässig.

Auf dieser rechtlichen Ausgangslage aufbauend enthält § 15 Abs. 1a Satz 1 EStG für den Bereich der betrieblichen Einkünfte entsprechend Art. 10d Abs. 2 FusionsRL eine Regelung zur Besteuerung des Gewinns aus einer späteren Veräußerung dieser Anteile; für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, gilt insoweit § 17 Abs. 5 EStG.

Entsprechendes gilt nach § 15 Abs. 1a Satz 2 EStG, wenn – anstelle einer späteren Veräußerung – die Anteile später verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

Nach § 52 Abs. 30a EStG ist § 15 Abs. 1a EStG erstmals für nach dem 31.12.2005 endende Wj. anzuwenden.

3. Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Fußballschiedsrichter

Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, » Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Erlass BayLSt vom 15.1.2010, S 2257 2.1 – 5/3 St 32, LEXinform 5232500).

4. Berater von Fußballspielern

Ein als internationaler Berater von Berufsfußballspielern tätiger Stpfl. hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH Urteil vom 26.11.1998, BStBl II 1999, 167).

5. Begriff des Gewerbebetriebs

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 EStG definiert. Siehe dazu auch H 15.1 bis 15.4 EStH. Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei Leistungserbringung an nur einen einzigen Abnehmer vor (BFH Urteil vom 22.1.2003, X R 37/00, BStBl II 2003, 464).

Mit Vfg. (koordinierter Ländererlass) vom 22.4.2010 (S 2240 A – 37 – St 210, LEXinform 5232672) nimmt die OFD Frankfurt zur Versteuerung von Pokergewinnen Stellung.

Pokergewinne sind steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden. Der Berufsspieler wird mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteiligt sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgeht, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Seine Betätigung z.B. auf Online-Plattformen ist nach außen hin erkennbar. Das gilt auch dann, wenn der Berufsspieler lediglich unter einem Pseudonym auftritt. Die Leistung des Berufsspielers besteht in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal sind oder es sich um illegale Glücksspiele handelt. Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.

Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt wird.

Tipp:

Erzielt der Pokerspieler gewerbliche Einkünfte, kann er auch seine Aufwendungen für die Turnierteilnahme als Betriebsausgaben absetzen. Als Betriebsausgaben kommen z.B. in Betracht:

6. Abgrenzung Gewerbebetrieb von Land- und Forstwirtschaft

Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft siehe R 15.5 EStR und H 15.5 EStH (» Land- und Forstwirtschaft).

7. Abgrenzung Gewerbebetrieb von selbstständiger Arbeit

Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit siehe H 15.6 EStH. Ein Stpfl. beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber erbringt. Eine selbstständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte (BFH Urteil vom 28.6.2001, IV R 10/00, BStBl II 2002, 338).

8. Abgrenzung Gewerbebetrieb von Vermögensverwaltung

Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung siehe R 15.7 EStR und H 15.7 EStR sowie das BFH-Urteil vom 31.5.2007 (IV R 17/05, BStBl II 2007, 768) zur Abgrenzung der gewerblichen Vermietungstätigkeit von der Vermögensverwaltung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle WG nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten.

Eine typische gewerbliche Tätigkeit ist der Handel. Sein Bild ist gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von WG i.S. eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Der Stpfl. verhält sich demnach dann wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist.

Dagegen geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung der beweglichen Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Zur Vermögensverwaltung gehören zudem Leistungen wie Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann – ausnahmsweise – erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. Allein daraus, dass vermietete bewegliche WG (Maschinen) vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere WG ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Zu dem Umstand, dass vermietete WG vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer veräußert werden, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird. Solche Umstände können entweder in der Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder in der großen Anzahl der verkauften Wirtschaftsgüter bestehen. Die Verkäufe müssen – entweder nach der absoluten Zahl oder im Verhältnis zu den vermieteten Wirtschaftsgütern – einen Umfang annehmen, der die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund treten lässt.

Davon, dass die Gebrauchsüberlassung der vermieteten Gegenstände gegenüber der Veräußerung in den Hintergrund tritt, kann nicht gesprochen werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren 40 Maschinen vermietet, jedoch nur sieben veräußert werden.

9. Literaturhinweise

Bordewin, Die Besteuerung der Personengesellschaften in der Praxis, NWB Fach 18, 3771.

10. Verwandte Lexikonartikel

» Außerordentliche Einkünfte

» Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

» Beteiligungsveräußerung

» Betriebsstätte

» Betriebsveräußerung

» Buchführungspflicht

» Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften

» Eheliches Güterrecht

» Einkommensteuer

» Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

» Ergänzungsbilanz

» Gewerblich geprägte Personengesellschaften

» Gewerbesteuer

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» Mitunternehmerschaft

» Negative Einkünfte mit Auslandsbezug

» Personengesellschaften

» Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

» Stille Gesellschaft

» Verlustabzug

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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