Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Service
  3. Steuerlexikon
  4. Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

1. Allgemeiner Überblick

Die ESt ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind demnach grundsätzlich für das Kj. zu ermitteln. Veranlagungszeitraum ist nach § 25 Abs. 1 EStG immer das Kj., während der Ermittlungszeitraum vom Kj. abweichen kann. Der Ermittlungszeitraum ist auch dann das Kj., wenn während des Kj. sowohl unbeschränkte als auch beschränkte ESt-Pflicht besteht. Die während der beschränkten ESt-Pflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in eine Veranlagung zur unbeschränkten ESt-Pflicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (» Progressionsvorbehalt).

2. Zuordnung von Einkünften zur unbeschränkten und beschränkten Einkommensteuerpflicht

Der BFH regelt mit Urteil vom 19.12.2001 (I R 63/00, BStBl II 2003, 302) die Zuordnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zur unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht.

Sachverhalt:

Der im Inland wohnhafte ArbN (unbeschränkt Steuerpflichtig) ist bei der X-AG beschäftigt. Mit Wirkung zum 31.3. wird der ArbN an die Muttergesellschaft (M) in die USA versetzt. Am 8.3. zieht der ArbN in die USA um. Vom 1.1. bis zum 31.3. bescheinigt die X-AG auf der LSt-Karte des ArbN einen Bruttoarbeitslohn von 62 083 €. Der gesamte Bruttoarbeitslohn beträgt im maßgeblichen Kj. 188 665 €.

Entscheidungsgründe des BFH:

Bis einschließlich 8.3. ist der ArbN unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG. Ab 9.3. ist der ArbN beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht.

Arbeitslohn, der vor dem 9.3. zugeflossen ist, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen.

8.3. Umzug in USA

Auszahlung Arbeitslohn durch X-AG

Der Arbeitslohn unterliegt mit demjenigen Betrag der ESt, der sich als Gegenleistung für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit darstellt (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Es genügt, dass die Tätigkeit im Inland ausgeübt »worden ist«. Es ist nicht erforderlich, dass der ArbN im Zeitpunkt der Lohnzahlung im Inland tätig ist und durch den Arbeitslohn die gegenwärtige Tätigkeit abgegolten wird. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein im Ausland wohnender ArbN früher im Inland tätig war, diese Tätigkeit inzwischen aufgegeben hat und nunmehr eine Nachzahlung für die frühere Tätigkeit erhält.

Unter folgenden Voraussetzungen steht die Lohnzahlung der X-AG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Inlandstätigkeit des ArbN:

  1. das Arbeitsverhältnis zwischen dem ArbN und der X-AG besteht bis zum 31.3. Die X-AG hat die Zahlung insgesamt in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag geleistet. In diesem Fall ist der ArbN – sei es aus Urlaubs- oder aus anderen Gründen – für die Zeit vom 9.3.an von seiner Arbeitsverpflichtung gegenüber der X-AG freigestellt gewesen. Auch in diesem Fall beruhen sämtliche Zahlungen auf dem Arbeitsverhältnis. Die für die Zeit vom 9.3. bis zum 31.3. geleistete Zahlung ist den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen.

  2. Dasselbe Ergebnis liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem ArbN und der X-AG schon zum 8.3. aufgelöst wurde, die X-AG jedoch aus Kulanz- oder ähnlichen Gründen auf eine Kürzung des für März geschuldeten Arbeitslohns verzichtet.

Anders wäre die Rechtslage, wenn der ArbN schon zum 9.3. in die Dienste der M getreten wäre und die X-AG das auf die Zeit bis zum 31.3. entfallende Gehalt für Rechnung der M gezahlt hätte. In diesem Fall hätte die Zahlung keinen wirtschaftlichen Bezug zu der vorausgegangenen Tätigkeit des ArbN im Inland; sie würde sich vielmehr als Entgelt für die in den USA geleistete Arbeit im Dienst der M darstellen.

Der Arbeitslohn des ArbN ist wie folgt zuzuordnen:

  • vom 1.1. bis 8.3. der unbeschränkten Steuerpflicht,

  • Arbeitslohn der X-AG ab dem 9.3. für eine Tätigkeit, die im Inland ausgeübt worden ist, der beschränkten Steuerpflicht und

  • Arbeitslohn der M in den USA für die dort ausgeübte Tätigkeit darf nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen ESt einbezogen werden.

Der Arbeitslohn für die Zeit der Tätigkeit in den USA ist jedoch gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehalts (» Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen.

3. Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum

Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist das » Wirtschaftsjahr Ermittlungszeitraum für den Gewinn (§ 4a Abs. 1 EStG).

4. Verwandte Lexikonartikel

» Wirtschaftsjahr

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

frag-einen-boersenprofi.de

Frag-einen-Boersenprofi.de! Ihre Fragen an den Finanzexperten...

Zum Lexikonartikel

Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

smartsteuer Online-Steuererklärung

Die schnelle und einfache Art, Ihre Steuererklärung zu erstellen. Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich unser Angebot mit der Live-Demo.

Anzeigen

Verwandte Lexikonartikel