1. Allgemeines
Bei der »eisernen Verpachtung« handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten. Der Pächter übernimmt das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugeben (§ 582a Abs. 1 BGB). Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
2. Verwaltungsregelung
2.1. Zurechnung der Wirtschaftsgüter
Das BMF-Schreiben vom 21.2.2002 (BStBl I 2002, 262) nimmt zur steuerlichen Behandlung der »eisernen Verpachtung« ausführlich Stellung.
Übernommene WG | Verpächter | Pächter |
Anlagevermögen | bleibt zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Das Vermögen ist ihm zuzurechnen und von ihm unverändert mit den Werten fortzuführen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Die Abschreibungen der abnutzbaren WG stehen allein dem Verpächter zu. | hat die Verpflichtung, das zur Nutzung übernommene bewegliche Anlagevermögen zu erhalten und laufend zu ersetzen. Die vom Pächter ersetzten WG werden Eigentum des Verpächters auch insoweit, als ihre Anschaffung der Herstellung durch den Pächter über diese Verpflichtung hinausgeht. |
Übernommene WG | Verpächter | Pächter |
Umlaufvermögen | Es handelt sich um die Gewährung eines Sachdarlehens. An die Stelle der übergebenen WG tritt eine Sachwertforderung, die mit dem gleichen Wert anzusetzen ist wie die übergebenen WG. | muss das Vermögen nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgeben. Der Pächter wird wirtschaftlicher Eigentümer der überlassenen WG. Er muss diese WG bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den allgemeinen Grundsätzen aktivieren und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren. |
2.2. Behandlung der Substanzerhaltung
Substanzerhaltung | |
Verpächter | Pächter |
der Anspruch gegen den Pächter auf Substanzerhaltung des eisern verpachteten Inventars ist als sonstige Forderung zu aktivieren. Der Anspruch ist zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten neu zu bewerten. Er beträgt bei Pachtbeginn 0 € und wird infolge der Abnutzung der verpachteten WG von Jahr zu Jahr um den Wert der Abnutzung – unter Berücksichtigung der veränderten Wiederbeschaffungskosten – erhöht. | in seiner Bilanz muss sich die Verpflichtung auf Rückgabe der Gegenstände gewinnwirksam widerspiegeln. Den Erfüllungsrückstand muss der Pächter erfolgswirksam durch Passivierung einer Rückstellung ausweisen. Der Bilanzposten entwickelt sich korrespondierend mit jenem des Verpächters. |
2.3. Erhaltungsaufwendungen und Ersatzbeschaffungen

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung haben Forderungen und Verbindlichkeiten keine Auswirkung auf den Gewinn. Ersatzbeschaffungen von WG des Anlagevermögens führen beim Pächter im Wj. der Zahlung zu einer Betriebsausgabe. Beim Verpächter führen sie im Wj. der Ersatzbeschaffung zu einer Betriebseinnahme.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
