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Elektronische Kommunikation

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Allgemeiner Überblick zur elektronischen Übermittlung
  2. 2. Überblick über die Steuerdaten-Übermittlungs- und Steuerdaten-Abrufverordnung
  3. 3. Überblick über die elektronische Kommunikation innerhalb der Finanzverwaltung
    1. 3.1. Bauabzugssteuer
    2. 3.2. Einfuhrumsatzsteuer
    3. 3.3. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
    4. 3.4. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
    5. 3.5. Elektronische Rechnung
    6. 3.6. Fahrtenbuch
    7. 3.7. Identifikationsmerkmal
    8. 3.8. Kapitalertragsteuer
    9. 3.9. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge
    10. 3.10. Lohnersatzleistungen
    11. 3.11. Lohnsteuerkarte
    12. 3.12. Rentenbezugsmitteilungen
    13. 3.13. Riester-Beiträge i.S.d. § 10a EStG
    14. 3.14. Rürup-Versicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
    15. 3.15. Zusammenfassende Meldungen
  4. 4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
  5. 5. Übermittlung von Steuererklärungen
    1. 5.1. Allgemeiner Überblick
    2. 5.2. Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR
    3. 5.3. Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung
    4. 5.4. Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung
    5. 5.5. Elektronische Übermittlung der Gewerbesteuererklärung
    6. 5.6. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
    7. 5.7. Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung
  6. 6. Elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung
  7. 7. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg
  8. 8. Die vorausgefüllte Steuererklärung im KONSENS-Verfahren
  9. 9. Verbandsforderungen nach Änderungen bei der elektronischen Steuerdatenübertragung
  10. 10. Gesetzlicher Ausschluss der elektronischen Übermittlung
  11. 11. Literaturhinweise
  12. 12. Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick zur elektronischen Übermittlung

Nach § 87a AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Nach § 119 Abs. 2 AO kann ein Verwaltungsakt auch elektronisch erlassen werden. Dieser gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2a AO). Eine Steuererklärung darf nur elektronisch übermittelt werden, wenn dies aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zulässig ist (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO). So können nach § 19 Abs. 5 GrEStG die Anzeigen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

Die OFD Frankfurt/Main erläutert in der Vfg. vom 17.9.2007 (S 0222a A – 2 – St 23, LEXinform 5231084) die Voraussetzungen und Folgen des elektronischen Austausches von Verwaltungsakten (Zugangseröffnung zur Übermittlung von Dokumenten, Empfang des Dokuments, elektronisch signierte Dokumente, Beweis durch elektronische Dokumente).

2. Überblick über die Steuerdaten-Übermittlungs- und Steuerdaten-Abrufverordnung

Mit Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) nimmt das BMF zur Automation in der Steuerverwaltung durch die StDÜV und die StDAV Stellung. Das BMF-Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) ersetzt die BMF-Schreiben vom 15.1.2007 (BStBl I 2007, 95) und vom 14.12.1999 (BStBl I 1999, 1055).

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139, zuletzt geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV vom 13.10.2005, BGBl I 2005, 3021) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.

Elektronisch übermittelte Steuererklärungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die elektronisch übermittelten Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekanntgegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheiddatenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

3. Überblick über die elektronische Kommunikation innerhalb der Finanzverwaltung

3.1. Bauabzugssteuer

Nach § 48b Abs. 6 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen (» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen).

3.2. Einfuhrumsatzsteuer

Zur elektronischen Zollanmeldung s. » Einfuhrumsatzsteuer.

3.3. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde in § 39e EStG die Voraussetzung zur Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen (» Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale » Schüler und Studenten, Aushilfsarbeit).

3.4. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die ArbG sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische » Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar (BMF vom 23.8.2010, BStBl I 2010, 665 zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011 sowie BMF vom 22.8.2011, LEXinform 5233459 zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012).

3.5. Elektronische Rechnung

§ 14 Abs. 3 UStG regelt die formellen Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen (Abschn. 14.4 UStAE; » Rechnung, » Elektronische Rechnung).

Zur elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen s. » Rechnung.

3.6. Fahrtenbuch

Zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronisch geführten Fahrtenbuches s. » Pkw-Nutzung.

3.7. Identifikationsmerkmal

Zur den Auswirkungen der Einführung des Identifikationsmerkmals auf die elektronische Kommunikation s. » Identifikationsmerkmal.

3.8. Kapitalertragsteuer

Nach § 45a Abs. 1 EStG ist die Anmeldung der einbehaltenen KapESt dem FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übersenden (» Kapitalertragsteuer).

3.9. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) werden nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG nur berücksichtigt, wenn der Stpfl. gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat; die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden.

Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen entweder mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt. Übermittelnde Stellen sind die Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse. Die übermittelnden Stellen haben die geleisteten und erstatteten Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie die weiteren nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln; für die zeitliche Zuordnung ist § 11 EStG zu beachten (» Zufluss-/Abfluss-Prinzip; Rz. 88 ff. des BMF-Schreibens vom 13.9.2010, BStBl I 2010, 681).

3.10. Lohnersatzleistungen

Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kj. gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind. Das BMF kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Mit Schreiben vom 22.2.2011 (BStBl I 2011, 214) gibt das BMF bekannt, dass erstmalig für die im Kj. 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28.2.2012 zu übermitteln sind.

Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.2.2011 für die Kj. 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).

Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.

Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab 1.10.2011 die IdNr. beim BZSt abgefragt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab 1.1.2012 hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Abs. 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab 1.1.2012 zur Verfügung (BMF vom 15.12.2010, BStBl I 2010, 1499).

Hinweis:

Sozialleistungen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind zwar steuerfrei (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form), erhöhen aber den Steuersatz der übrigen Einkünfte (» Progressionsvorbehalt).

3.11. Lohnsteuerkarte

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Gemeinden letztmalig für das Kj. 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen haben (§ 39e EStG; » Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Für das Kj. 2011 stellen die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Nach § 52b Abs. 1 EStG gilt die LSt-Karte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). Ab dem 1.1.2012 wird das bisherige Verfahren durch das ELSTAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt.

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird sich auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben (Pressemitteilung des BMF vom 31.10.2011, LEXinform 0437153). Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wird um ein Jahr auf den 1.1.2013 verschoben (Pressemitteilung des BMF vom 2.12.2011, LEXinform 0437295 und BMF-Schreiben vom 6.12.2011, LEXinform 5233648). Weitere Erläuterungen dazu s. unter » Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Hinweis:

ELSTAM-Verfahren nicht verwechseln mit dem ELENA-Verfahren!

Durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises – ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.3.2009 (BGBl I 2009, 634, s.a. LEXinform 0174360) – sollte das Verfahren zum »Elektronischen Einkommensnachweis« zum 1.1.2012 bzw. mit Teilen erst zum 1.1.2014 in Kraft treten.

Aus einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 4.11.2011 (Pressemitteilung 159/2011, LEXinform 0437164) geht hervor, dass die Länder das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises billigten, mit dem der Bundestag das ELENA-Verfahren aufhebt. Hintergrund der Aufhebung von ELENA sind Probleme mit der qualifizierten elektronischen Signatur und das notwendige Sicherheitsniveau im Bereich der Datenschutzanforderungen. Der Bundestag hatte die zur Einstellung von ELENA erforderlichen Gesetzesänderungen bereits Ende September 2011 beschlossen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung sind die ArbG von den elektronischen Meldepflichten befreit. Es werden dann keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten ELENA-Daten unverzüglich gelöscht (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 4.11.2011, LEXinform 0437171). Dies hat jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die »elektronische Lohnsteuerkarte« bleibt davon unbetroffen. Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken sind völlig unabhängig voneinander. Es gibt keinen Datenaustausch.

Durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl I 2011, 2298) wurde das ELENA-Verfahren abgeschafft. Nach Art. 13 des Gesetzes vom 23.11.2011 tritt die Aufhebung des ELENA-Verfahrens am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im BGBl verkündet und tritt damit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des ArbG, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 2.12.2011, LEXinform 0437292).

Während mit dem ELENA-Verfahren von den ArbG Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr FA einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.

Zudem muss ein Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM-Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereitgestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.

Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG – vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592) weiterverfolgt. Weitere Erläuterungen dazu s. unter » Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale.

3.12. Rentenbezugsmitteilungen

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter i.S.d. § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81 EStG – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Rentenbezugsmitteilungen auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 22a EStG; » Renten). Mit Schreiben vom 7.12.2011 (LEXinform 5233651) nimmt das BMF in einem ausführlichen Schreiben mit 116 Randziffern Stellung zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG.

3.13. Riester-Beiträge i.S.d. § 10a EStG

Der Sonderausgabenabzug i.S.d. § 10a EStG setzt voraus, dass der Stpfl. gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG eingewilligt hat (§ 10a Abs. 2a EStG). § 10 Abs. 2a Satz 1 bis Satz 3 EStG gilt entsprechend (s.a. Rz. 80 ff. des BMF-Schreibens vom 31.3.2010, BStBl I 2010, 270).

Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10a Abs. 2a EStG die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach § 10a Abs. 2a EStG, der Identifikationsnummer (§ 139b AO) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kj. zu übermitteln (§ 10a Abs. 5 EStG).

3.14. Rürup-Versicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist für die Berücksichtigung von Beiträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben Voraussetzung, dass

  • die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist (Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO), und

  • der Stpfl. gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG). Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Stpfl. sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich widerruft.

Der Anbieter hat bei Vorliegen einer Einwilligung des Stpfl. die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Beiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Der Anbieter kann davon ausgehen, dass die zugunsten des Vertrages geleisteten Beiträge der Person zuzurechnen sind, die einen vertraglichen Anspruch auf die Altersleistung hat. Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat (z.B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Stpfl. den Nachweis über die Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG auch in anderer Weise erbringen. Sind die übermittelten Daten unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben und korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden. Werden die Daten innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2a Satz 4 und 6 EStG und erstmalig nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert werden (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 13.9.2010, BStBl I 2010, 681).

3.15. Zusammenfassende Meldungen

Nach § 18a Abs. 1 UStG sind Zusammenfassende Meldungen (» Zusammenfassende Meldung) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstmals für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2006 enden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige FA auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten.

4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 5b EStG die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen geregelt. Nach § 52 Abs. 15a EStG ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Die Anwendung wurde auf den 1.1.2012 verschoben (s.u.; Koch, NWB 2011, 3598).

Die elektronische Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und sicher erfüllen. Die Daten sind elektronisch verfügbar, weil die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut. Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

Für Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (§ 5 Abs. 1 EStG) oder für andere Stpfl., die ihren Gewinn in Form des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wj. und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wj., vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, ermitteln (§ 4 Abs. 1 EStG) oder bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG sollen die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der den steuerlichen Vorschriften angepassten Ansätze und Beträge verpflichtend elektronisch übermittelt werden. Von dieser Verpflichtung werden auch die Inhalte der Eröffnungsbilanz erfasst (§ 5b Abs. 1 EStG).

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde zulassen, dass die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten in Papierform der Steuererklärung beigefügt werden können. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen (§ 5b Abs. 2 EStG). § 150 Abs. 8 AO gilt entsprechend. Danach ist zur Vermeidung unbilliger Härten dem Antrag zu entsprechen, wenn die Härte darin besteht, dass dem Stpfl. die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen haben die Finanzbehörden abweichend von den einzelgesetzlichen Regelungen keinen Ermessenspielraum.

Das BMF hat die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG durch das Schreiben vom 19.1.2010 (BStBl I 2010, 47) geregelt. Mit Schreiben vom 3.2.2010 (FR 2010, 246, LEXinform 5232528) hat das BMF mehrere Kammern und Verbände über den Stand bei der Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen informiert. Mit Schreiben vom 31.8.2010 (LEXinform 5232904) hat das BMF mehreren Verbänden den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie zugesandt.

Hinweis:

Taxonomie (altgr. táxis »Ordnung« und nómos »Gesetz«) oder Klassifikationsschema ist ein einheitliches Verfahren oder Modell, um Objekte eines gewissen Bereichs (ggf. unter Zuhilfenahme eines Klassifikationsinstruments) nach bestimmten Kriterien zu klassifizieren, d.h. sie in bestimmte Kategorien oder Klassen (auch Taxa genannt) einzuordnen (Wikipedia.org).

Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z.B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011, LEXinform 5233528).

Die hierzu von den Verbänden vorgetragenen organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt auf das Jahr 2012 zu verschieben. Die Verschiebung erfolgte durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2135), gültig ab 23.12.2010. Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG verordnet das BMF in § 1 AnwZpvV: »Abweichend von § 52 Abs. 15a EStG sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.« In einer Pressemitteilung vom 12.10.2011 (LEXinform 0437057) nimmt das BMF zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie zur Verschiebung um ein Jahr Stellung.

Das durch die zeitliche Verschiebung gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung nicht nur für die Durchführung einer Pilotphase, sondern auch zur Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs eines Anwendungsschreibens zur E-Bilanz genutzt. Mit koordiniertem Ländererlass vom 28.9.2011 (LEXinform 5233528) hat das BMF das Anwendungsschreiben zu § 5b EStG – elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen und zur Veröffentlichung der Taxonomie – veröffentlicht. Danach ist § 5b EStG erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i.V.m. § 1 der AnwZpvV; Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011, LEXinform 5233528).

Für das erste Wj., das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011, LEXinform 5233528).

5. Übermittlung von Steuererklärungen

5.1. Allgemeiner Überblick

Hinsichtlich der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen s. die Pressemitteilung des BayLfSt Nr. 00/11 vom 21.12.2011 (LEXinform 0437381). Unter die Regelung fallen die

  • Erklärungen zur Einkommensteuer bei Gewinneinkünften,

  • Erklärungen zur Körperschaftsteuer,

  • Erklärungen zur Umsatzsteuer,

  • Erklärungen zur Gewerbesteuer sowie

  • Feststellungserklärungen und

  • Anlage EÜR.

5.2. Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 60 Abs. 4 EStDV die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR geregelt. Nach § 84 Abs. 3d EStDV ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist der Steuererklärung bereits nach geltendem Recht eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (Vordruck EÜR). Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch der Anlage EÜR wird gesondert in § 60 Abs. 4 EStDV geregelt.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 18/09, LEXinform 0179824) entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der ESt-Erklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck – von der Finanzverwaltung als »Anlage EÜR« bezeichnet – sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.

Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im EStG geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 EStDV. Das FG hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den ESt-Erklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen (Pressemitteilung des BFH Nr. 104/11 vom 21.12.2011, LEXinform 0437369).

5.3. Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung

Nach geltendem Recht sind die Erklärungen zur ESt nach amtlich vorgeschriebenem Vordrucken abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Erklärungen sind vom Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben.

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 25 Abs. 4 EStG die elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung geregelt. Mit der gesetzlichen Änderung wird für alle, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen (Gewinneinkünfte der Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte sowie selbstständig Tätigen i.S.d. § 18 EStG), eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung eingeführt. Bei geringfügigen Gewinneinkünften, die im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erklärt werden bzw. in Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG bleibt es bei der freiwilligen Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Erklärung.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. In diesen Fällen ist die ESt-Erklärung weiterhin in Papierform abzugeben.

Nach § 52 Abs. 39 EStG ist § 25 Abs. 4 EStG erstmals für ESt-Erklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.

Wie das BMF in einer Pressemitteilung vom 12.12.2011 (LEXinform 0437321) mitteilt, kann aus technischen Gründen zum 1.1.2012 noch kein Zugang für die elektronische Übermittlung für beschränkt Steuerpflichtige eröffnet werden. Die ESt-Erklärungen beschränkt Steuerpflichtiger sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs – nach derzeitigem Planungsstand ist die Eröffnung zum 1.1.2013 vorgesehen – in Papierform einzureichen.

5.4. Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 31 Abs. 1a KStG die elektronische Übermittlung der KSt-Erklärungen geregelt. Nach § 34 Abs. 13a KStG ist die Vorschrift erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben.

5.5. Elektronische Übermittlung der Gewerbesteuererklärung

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 14a GewStG die elektronische Übermittlung der GewSt-Erklärungen geregelt. Nach § 36 Abs. 9b GewStG ist die Vorschrift erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.

5.6. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Aufgrund der Neufassung des § 18 Abs. 3 UStG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wird die elektronische Übermittlung der USt-Jahreserklärung verpflichtend eingeführt. Nach § 27 Abs. 17 UStG gilt dies für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Eine elektronische USt-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

5.7. Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung

Nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO ist für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.

Zum 1.1.2012 kann aus technischen Gründen nur ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal zehn Beteiligten eröffnet werden. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten wird im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden (Pressemitteilung des BMF vom 12.12.2011, LEXinform 0437321).

6. Elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird in § 48 Abs. 1 UStDV die elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung geregelt (» Dauerfristverlängerung bei der USt). Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Abgabe von USt-Voranmeldungen nach § 46 UStDV besteht bisher – anders als bei der Abgabe von USt-Voranmeldungen – keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung.

7. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, ist die USt-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (» Voranmeldung). Zur Befreiung von der Abgabe der USt-Voranmeldung auf elektronischem Weg hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 20.10.2009 (5 K 149/05, LEXinform 5009398, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 33/09, LEXinform 0927570) Folgendes entschieden: § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UStG verknüpft eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung mit Billigkeitserwägungen; die Vorschrift ist als eine einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (s.a. Niedersächsisches FG, rechtskräftiges Urteil vom 17.3.2009, 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, LEXinform 5008225). Dieser hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt. Der Umstand, dass ein Stpfl. selbst weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt als solcher nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin USt-Voranmeldungen in Papierform abzugeben. Die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen. Über Befreiungsanträge hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Stpfl. zu entscheiden.

Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die USt-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System (Niedersächsisches FG, rechtskräftiges Urteil vom 17.3.2009, 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, LEXinform 5008225).

8. Die vorausgefüllte Steuererklärung im KONSENS-Verfahren

Die Software der Steuerverwaltung wird im Rahmen des Gemeinschaftsvorhabens KONSENS von Bund und Ländern – koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung – vereinheitlicht und modernisiert. Ein wichtiges Projekt dieses auf Dauer angelegten Vorhabens ist die elektronische vorausgefüllte ESt-Erklärung. Bei diesem optionalen und kostenlosen Service-Angebot der Finanzverwaltung werden die dem FA für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten automatisch in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen. Die vom ArbG bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen werden dann in einer ersten Stufe bereits vorausgefüllt zur Verfügung gestellt. Nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben sendet der Stpfl. seine ESt-Erklärung dann an das FA.

Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerin bzw. Bürger und FA auf ihrer Konferenz am 22.6.2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem BMF die Eckpunkte wie folgt festgeschrieben:

Die »vorausgefüllte Steuererklärung«

  • ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung, das erstmals im Laufe des Jahres 2013 allen interessierten Bürgern in einer ersten Stufe zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung kann über die Dienste der Steuerverwaltung (www.elster.de) oder mit Hilfe kommerzieller Software in Anspruch genommen werden;

  • erleichtert die Erstellung der ESt-Erklärung. Bei Nutzung von Elster Formular oder des Elster Online-Portals können bei der Steuerverwaltung gespeicherte Informationen angezeigt werden und lassen sich nach Prüfung übernehmen, ohne dass damit eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe verbunden ist;

  • liefert eine aktuelle Datenbasis und enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen für die ESt-Erklärung: Dies sind die vom ArbG bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter Informationen vorgesehen;

  • gewährleistet höchstmögliche Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Diese können nur der Stpfl. selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher Berater – abrufen; und

  • ist eine kundenorientierte Dienstleistung. Eine Erreichbarkeit rund um die Uhr, 7 Tage die Woche, ist vorgesehen. Wiederholte Abrufe der Informationen sind möglich.

Die »vorausgefüllte Steuererklärung« wird das »Ausfüllen« der Steuererklärung wesentlich erleichtern. Zudem werden derzeit im Rahmen des Vorhabens KONSENS die fachlichen und technischen Grundlagen für das Entgegennehmen und Weiterverarbeiten elektronischer Belege entwickelt. Mit diesen und weiteren KONSENS-Projekten wird die Steuerverwaltung ihr elektronisches Serviceangebot zum Nutzen aller am Besteuerungsverfahren Beteiligten schrittweise erweitern (Pressemitteilung des BMF vom 15.7.2011, LEXinform 0436692).

9. Verbandsforderungen nach Änderungen bei der elektronischen Steuerdatenübertragung

Elektronische Datenübertragung und -verarbeitung setzen sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt v.a. der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an.

In einer gemeinsamen Eingabe an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und an das Bundesfinanzministerium fordern die Verbände in drei Punkten rasche Änderungen, um entstandene Nachteile für Steuerzahler zu beseitigen.

  1. Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der eigentlich Betroffene, der Steuerzahler, bleibt dabei oft völlig außen vor. In einigen Fällen erhält er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchen die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerken dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

  2. Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der FÄ bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das FA den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Fiskus vorlag. Ein Steuerzahler hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die FÄ Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern aufklären müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die tägliche Praxis sieht jedoch anders aus, stellen die Verbände fest.

  3. Die Verbände fordern, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum FA überträgt. Hat dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheidet eine Änderung aus. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das FA den Bescheid später noch ändern.

In der aktuellen Eingabe fordern die Verbände den Gesetzgeber auf, die gebotene Fairness rechtlich wiederherzustellen. Die EDV-Umstellung bei der Einkommensbesteuerung muss auch den Steuerzahlern zugutekommen (Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 20.9.2011, LEXinform 0436935).

10. Gesetzlicher Ausschluss der elektronischen Übermittlung

Folgende Vorschriften schließen die elektronische Form aus:

  • § 309 Abs. 1 Satz 2 AO: die Übermittlung der Pfändungsverfügung;

  • § 324 Abs. 2 Satz 2 AO: die Zustellung der Arrestanordnung;

  • § 366 AO: die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen;

  • § 22 Abs. 2 GrEStG: eine elektronische Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ausgeschlossen;

  • § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ErbStG: die Anzeige des Erwerbs hat schriftlich zu erfolgen.

11. Literaturhinweise

Koch u.a., Die elektronische Bilanz, NWB 2010, 1340; Koch, Die E-Bilanz ist da!, NWB 2011, 3598.

12. Verwandte Lexikonartikel

» Kapitalertragsteuer

» Lohnsteueranmeldung

» Steueranmeldung

» Voranmeldung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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