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1. Allgemeiner Überblick

Für Geburten nach dem 1.1.2007 wurde das bisherige Bundeserziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt (Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2006, 2748). Die Stichtagsregelung für das Elterngeld ist nach einer Entscheidung des BSG vom 23.1.2008 (B 10 EG 3/07 R; Pressemitteilung vom 23.1.2008, LEXinform 0173883) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1.1.2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des GG zu verstoßen. Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend.

Das Elterngeld beträgt regelmäßig 67 % des weggefallenen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1 800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Eltern gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Das Elterngeld wird bis zu 14 Monaten gezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln, wenn monatlich nur ein halbes Elterngeld gezahlt wird. S.a. den Beitrag von Eilts in NWB Fach 27, 6347 mit zahlreichen Beispielen sowie die Vfg. der OFD Frankfurt vom 11.3.2010 (S 2282 A – 22 – St 223, LEXinform 5232593) zur Ermittlung der » Einkünfte und Bezüge von Kindern.

2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

2.1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 67 EStG

Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form), unterliegt aber dem » Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG. Die OFD Münster weist mit Vfg. vom 11.11.2008 (, DStR 2009, 106) darauf hin, dass das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es ist derzeit auch nicht beabsichtigt, eine Änderung herbeizuführen, die Mindestförderung von 300 € bzw. 150 € nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Der Bezug des Elterngeldes wird von der auszahlenden Stelle bescheinigt und der Empfänger auf die steuerliche Behandlung hingewiesen. Zur Wirkung des Progressionsvorbehalts beim Bezug von Elterngeld s. die Pressemitteilung des BMF vom 5.9.2008 (LEXinform 0174530) mit Beispielen.

Beim Bezug von jährlich mehr als 410 € Elterngeld ist der Stpfl. von Gesetzes wegen verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hierbei ergeben sich regelmäßig Steuernachzahlungen s. Pressemitteilung des DStBV vom 8.1.2010, LEXinform 0434831.

Tipp:

Mit Urteil vom 19.2.2009 (6 K 1859/2008, EFG 2009, 846, LEXinform 5008023) hat das FG Nürnberg entschieden, dass das Elterngeld in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG einbezogen wird. Nach Ansicht der Kläger sei dagegen lediglich der den Mindestbetrag übersteigende Betrag in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Gegen die Entscheidung des FG Nürnberg vom 19.2.2009 (6 K 1859/2008, LEXinform 5008023) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH: VI B 31/09). Der BFH hat mit dem Beschluss vom 21.9.2009 (VI B 31/09, BFH/NV 2009, 1897, LEXinform 5009077) die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder inwiefern das Grundgesetz einen gänzlich steuerfreien Sockelbetrag von 300 € gebietet, muss daher noch das BVerfG entscheiden. Bis dahin sollten Betroffene gegen ihren ESt-Bescheid Einspruch einlegen und auf das entsprechende Aktenzeichen (2 BvR 2604/09, anhängiges Verfahren vom 18.12.2009, LEXinform 0927391) verweisen, um von einem etwaigen positiven Urteil zu profitieren.

Die DATEV-Redaktion LEXinform stellt unter LEXinform 0922237 einen Mustereinspruch zur Verfügung.

2.2. Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge

Das bisherige Erziehungsgeld war bzw. ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (» Einkünfte und Bezüge von Kindern) nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 [Nicht anrechenbare eigene Bezüge] EStH).

Eltergeld, das ein Kind erhält, ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag i.H.v. 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (» Unterhaltsaufwendungen) bzw. beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (» Ausbildungsfreibetrag). Zur Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge s.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 11.3.2010 (S 2282 A – 22 – St 223, LEXinform 5232593) sowie die amtliche Anleitung zur ESt-Erklärung – Anlage Unterhalt.

2.3. Steuerklassenwechsel

2.3.1. Allgemeines

Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (§ 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG):

  1. Ist auf den LSt-Karten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, sind diese Eintragungen auf der LSt-Karte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der LSt-Karte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

  2. Ist auf der LSt-Karte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der LSt-Karte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, sind diese Eintragungen auf den LSt-Karten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.

  3. Ist auf der LSt-Karte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der LSt-Karte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der LSt-Karte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der LSt-Karte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30.11. des Kj. gestellt werden, für das die LSt-Karten gelten. In einem Kj. kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird (R 39.2 Abs. 5 LStR).

2.3.2. Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden (Urteile vom 12.12.2008, L 13 EG 40/08, LEXinform 1418138 sowie vom 16.1.2009, L 13 EG 51/08, LEXinform 1418597).

Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG –), schließen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch kann den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. »Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können«, begründet der zuständige Senat des LSG in Essen sein Urteil. Er verweist zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Abs. 3 SGB III, der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen haben bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestag Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers findet sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gibt es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.

Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08, LEXinform 1418138) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1 000 €, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das LSG jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund (S 11 EG 40/07, LEXinform 1406844), korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Der zweite Fall (L 13 EG 51/08, LEXinform 1418597) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 € geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 €. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen, S 13 EG 36/07, LEXinform 1412080). S.a. Pressemitteilung des LSG NRW vom 22.1.2009 (LEXinform 0174988).

Beispiel:

Der Ehemann hat einen monatlichen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 3 500 € und die Ehefrau einen monatlichen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1 950 €.

Lösung:

Steuerklassenkombination

Ehemann

3 500,00 €

Ehefrau

1950,00 €

Elterngeld 67 % von …

III/V

2 318,89 €

935,19 €

935,19 € =

626,58 €

V/III

1 423,50 €

1 510,01 €

1 510,01 € =

1 011,71 €

Unterschied im Monat

385,13 €

Für einen Zwölf-Monats-Zeitraum beträgt das höhere Elterngeld insgesamt 4 621,56 €.

Im folgenden Jahr kann die LSt-Klasse wieder in den vorherigen Stand III/V geändert werden.

3. Literaturhinweise

Eilts, Das Elterngeld – die Wende in der Familienpolitik?, NWB Fach 27, 6347; Eilts, Änderungen beim Elterngeld, NWB Fach 27, 6685; Winhard u.a., Verfassungswidrige Einbeziehung des als Sozialtransferleistung gewährten Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt, DStR 2008, 2144; Feddersen, Die Elternzeit, NWB 19/2009, 1427.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Ausbildungsfreibetrag

» Einkünfte und Bezüge von Kindern

» Kinder

» Progressionsvorbehalt

» Unterhaltsaufwendungen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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