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1. Begriff des Entgelts

Bei entgeltlichen Lieferungen (» Lieferung), entgeltlichen sonstigen Leistungen (» Sonstige Leistung) und beim innergemeinschaftlichen Erwerb (» Innergemeinschaftlicher Erwerb) wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der USt. Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht (Abschn. 149 Abs. 2 UStR).

2. Freiwillige Leistungen

Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. » Trinkgelder, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (Abschn. 149 Abs. 5 UStR).

Das FG Berlin-Brandenburg nimmt mit Urteil vom 10.6.2008 (7 V 7342/07, LEXinform 5006781) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der von den Benutzern freiwillig gegebenen »Toilettengroschen« Stellung. Ein Unternehmer, der es übernommen hat, Toilettenanlagen in Kaufhäusern und Einkaufszentren zu warten und zu reinigen, erbringt Leistungen nicht gegenüber den Kunden, die die Toiletten benutzen, sondern gegenüber den Betreibern der Kaufhäuser und Einkaufszentren, in denen sich die Toilettenanlagen befinden. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Toilettenbenutzern ohne verbale Aufforderung seitens des Personals freiwillig in eine dafür bereitstehende Schale eingelegten »Toilettengroschen« auf deren Herausgabe die Auftraggeber verzichten, steuerpflichtiges Entgelt für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind.

3. Zuschüsse und durchlaufende Posten

Echte Zuschüsse und durchlaufende Posten (» Durchlaufender Posten) gehören nicht zum Entgelt (» Agenturgeschäfte).

4. Leistungen Dritter

Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nicht zum Entgelt gehören die Zahlungen des Dritten dann, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. In diesem Fall wird die Zahlung des Dritten als »echter Zuschuss« bezeichnet (BFH Urteil vom 9.10.2003, V R 51/02, BStBl II 2004, 322).

5. Über- oder Doppelzahlungen

Entgelt für eine Leistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der USt. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor (BFH Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl II 2007, 966).

6. Änderung des Entgelts

Hat sich das Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

7. Literaturhinweise

Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).

8. Verwandte Lexikonartikel

» Bemessungsgrundlage

» Durchlaufender Posten

» Leistung

» Lieferung

» Preisgelder

» Sonstige Leistung

» Trinkgelder

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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