1. Allgemeiner Überblick
Mit Entgeltumwandlung wird arbeitsrechtlich ein Vorgang bezeichnet, wonach Teile des Lohns (oder Gehalts), die der ArbN nicht unbedingt in Geld benötigt, in andere Leistungen des ArbG »getauscht« werden. Diese Leistungen zur Altersversorgung sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Es handelt sich dabei um einen Austausch von Barlohn in »Versorgungslohn« im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der vom Barlohn abgezweigte, zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers bestimmte Betrag wird auf diese Weise der normalen Besteuerung entzogen und der nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 5 EStG unterworfen.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind sowohl die Beiträge des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des ArbG, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden (Rz. 171 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065).
Durch Art. 9 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) wurde das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geändert (AVmG vom 26.6.2001, BGBl I 2001, 1310). Nach § 1a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der ArbN kann vom ArbG verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für Neuverträge ab 1.1.2005 erhöht sich die 4 %-Grenze um einen jährlichen Festbetrag i.H.v. 1 800 €.
2. Verwandte Lexikonartikel
» Betriebliche Altersversorgung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
