1. Verwaltungsregelungen
Das BMF-Schreiben vom 24.5.2004 (BStBl I 2004, 505, berichtigt durch BStBl I 2004, 633) regelt Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen. Durch das BMF-Schreiben vom 17.1.2011 (BStBl I 2011, 39) wurden die Rz. 9 Satz 1 und Rz. 12 Satz 6 neu gefasst.
2. Überblick über die Behandlung der Entlassungsentschädigungen
Scheidet ein ArbN auf Veranlassung des ArbG vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des ArbG zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:
normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG,
steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG,
steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG.
3. Tarifbegünstigung des § 34 EStG
3.1. Zusammenballung von Einkünften
3.1.1. Entschädigungsleistungen in einem Veranlagungszeitraum
Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH Urteil vom 14.8.2001, XI R 22/00, BStBl II 2002, 180); der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb schädlich (BFH Urteil vom 6.9.2000, XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, BFH Urteil vom 3.7.2002, XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 505, berichtigt durch BStBl I 2004, 633).
Fließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kj. zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 20 % der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen. Die aus sozialer Fürsorge erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten Zuflusses in späteren Veranlagungsjahren erfolgen, fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG (BFH Urteile vom 24.1.2002, XI R 43/99, BStBl II 2004, 442, XI R 2/01, BStBl II 2004, 444, BFH Urteil vom 6.3.2002, XI R 16/01, BStBl II 2004, 446).
Nach dem BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 11/09, BFH/NV 2009, 2034) kommt eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung (1,5 % der Hauptleistung) hinzukommt (» Abfindungen). Nach dem FG Köln (Urteil vom 9.3.2010, 8 K 972/08, EFG 2010, 1080) ist eine Bagatellgrenze von 5 % unschädlich (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 20/10; Neufassung der Rz. 9 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 505 durch das BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl I 2011, 39).
Mit Urteil vom 26.1.2011 (IX R 20/10, LEXinform 0927828) hat der BFH die Rechtsauffassung des FG Köln in seinem Urteil vom 9.3.2010 bestätigt. Außerordentliche Einkünfte sind solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Stpfl. im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4.3.1998, XI R 46/97, BStBl II 1998, 787). Diese – veranlagungszeitraumbezogen betrachtet – begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Stpfl. nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte, verwirklicht – veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet – eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Stpfl. führt. Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen.
Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Stpfl. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (s. Neufassung der Rz. 9 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 505 durch das BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl I 2011, 39).
Zu der Zusammenballung von Einkünften s. die Erläuterungen unter » Abfindungen.
3.1.2. Entschädigungsleistungen übersteigen die entgehenden Einnahmen
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der ArbN bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 633). Maßgeblich sind hierbei diejenigen Einkünfte, die sich für den ArbN bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten. Dazu zählen auch eventuelle Einsatzprämien (BFH Beschluss vom 26.1.2006, XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937).
3.1.3. Entschädigungsleistungen übersteigen nicht die entgehenden Einnahmen
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Stpfl. keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt (Rz. 11 ff. des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 633).
§ 34 Abs. 1 EStG kommt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung allerdings dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Stpfl. nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 633). Bei Berechnung der Einkünfte, die der Stpfl. bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Nach dem BFH-Urteil vom 27.1.2010 (IX R 31/09, BFH/NV 2010, 1324, LEXinform 0179918) ist allerdings dann nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen (s.a. Neufassung der Rz. 12 Satz 6 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 505 durch das BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl I 2011, 39).
Beispiel 1:
Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt im Kj. 12. Die Entschädigung im Kj. 12 beträgt 15 000 €.
Der Vergleich führt zu folgendem Ergebnis:
Jahr 11: | ||
Einkünfte i.S.d. § 19 EStG (50 000 € ./. 920 €) | 49 080 € | |
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten | 0 € | |
Summe | 49 080 € | |
Jahr 12: | ||
Einnahmen i.S.d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis | 25 000 € | |
Einnahmen i.S.d. § 19 EStG aus neuem Dienstverhältnis | 25 000 € | |
abzgl. ArbN-Pauschbetrag | ./. 920 € | 49 080 € |
Entschädigung | 15 000 € | |
Summe | 64 080 € |
Lösung 1:
Die Entschädigung (15 000 €) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (25 000 €). § 34 Abs. 1 EStG kommt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Stpfl. nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 633). Bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses würden die Einkünfte des Stpfl. 49 080 € betragen. Da der Stpfl. durch die Störung des Dienstverhältnisses 15 000 € mehr erhält, kommt § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung.
Ebenso käme es zur Anwendung des § 34 EStG, wenn infolge von zusätzlichen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer vorgezogenen Betriebsrente die bisherigen Einkünfte überschritten würden.
Beispiel 2:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Kj. 12. Die Gesamtabfindungszahlung im Jahr 12 beträgt 27 200 €.
Der Vergleich führt zu folgendem Ergebnis:
Jahr 11: | ||
Einkünfte i.S.d. § 19 EStG (50 000 € ./. 920 €) | 49 080 € | |
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten | 0 € | |
Summe | 49 080 € | |
Jahr 12: | ||
Einnahmen i.S.d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis | 20 000 € | |
abzgl. ArbN-Pauschbetrag | ./. 920 € | |
Einkünfte | 19 080 € | 19 080 € |
Entschädigung | 20 000 € | |
Einnahmen i.S.d. § 20 EStG | 600 € | |
abzgl. Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | ./. 600 € | 0 € |
Summe | 39 080 € |
Lösung 2:
Die Entschädigung i.H.v. 20 000 € übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (50 000 € im Vorjahr, davon im laufenden Jahr erhalten 20 000 €, verbleiben als entgangene Einnahmen 30 000 €). Der auf der Basis der Einkünfte vorgenommene Vergleich der aus dem bisherigen Dienstverhältnis im Jahr 12 bezogenen Einkünfte einschließlich der steuerpflichtigen Entschädigung (19 080 € + 20 000 € = 39 080 €) übersteigt nicht die bisherigen Einkünfte des Jahres 04 (49 080 €).
Auch bei einem Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit übersteigen die im Jahr 12 bezogenen Einnahmen einschließlich der Gesamtabfindung (20 000 € + 20 200 € = 40 000 €) nicht die Einnahmen des Jahres 11 (50 000 €). Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt daher nicht vor. Für die steuerpflichtige Entschädigung kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht in Betracht.
Beispiel 3:
Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt im Kj. 12. Die Entschädigung im Jahr 12 beträgt 25 000 €. Der Vergleich der Einkünfte führt zu folgendem Ergebnis:
Jahr 11: | ||
Einkünfte i.S.d. § 19 EStG (50 000 € ./. 920 €) | 49 080 € | |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 7 670 € | |
übrige Einkünfte | 0 € | |
Summe | 56 750 € | |
Jahr 12: | ||
Einnahmen i.S.d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis | 20 451 € | |
abzgl. Werbungskosten | ./. 1 073 € | |
19 378 € | 19 378 € | |
stpfl. Entschädigung | 25 000 € | |
pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden | 1 016 € | |
Arbeitslosengeld | 4 908 € | |
Zwischensumme | 50 302 € | |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 2 556 € | |
Endsumme | 52 858 € |
Lösung 3:
Die Entschädigung (25 000 €) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (Kj. 11: 50 000 €; Kj. 12: 20 451 €) i.H.v. 29 549 €. Der Stpfl. hat aber aus dem alten Dienstverhältnis, aus der Abfindung, aus den pauschalbesteuerten Zukunftssicherungsleistungen und dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld so hohe Einnahmen, dass es zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung und damit zur Anwendung des § 34 EStG kommt. Auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es daher nicht mehr an. Die Differenzen können z.B. durch eine Veräußerung im Kj. 12, durch höhere Reparaturaufwendungen oder durch ausfallende Mieten, nicht jedoch durch den Verlust des Arbeitsplatzes verursacht sein; für den Vergleich sind demnach aus dem Jahr 11 49 080 € und aus dem Jahr 12 50 302 € maßgebend.
3.1.4. Zusammenfassende Übersicht
Nach den Rz. 9 ff des BMF-Schreibens vom 24.5.2004 (BStBl I 2004, 633) sind hinsichtlich der Zusammenballung von Einkünften und der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG folgende Prüfungen vorzunehmen:

3.2. Besonderer Steuersatz
Zur Berechnung des besonderen Steuersatzes siehe » Außerordentliche Einkünfte.
4. Literaturhinweise
Michalowski, Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn bei Abfindungsentschädigungen, NWB Fach 6, 4593; Schießl, Neue Rechtsprechungsentwicklung zur ermäßigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl I 2004, 505 –, Steuer & Studium 2005, 387.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
