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1. Begriff der Erfindung

Erfindungen sind Erkenntnisse bzw. Verfahren, die i.d.R. auf der Basis wissenschaftlicher Methoden als Ergebnisse angestrengter geistiger Arbeit mit den Merkmalen einer Forschungstätigkeit erkannt bzw. erreicht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erfindungen geschützt sind oder nicht. Auch eine ungeschützte Erfindung ist ein Wirtschaftsgut (WG). Mit der Vollendung der Erfindung entsteht zunächst das rechtlich ungeschützte Erfinderrecht. Dieses ist in seinem wirtschaftlichen Kern das Recht, die Erfindung nutzen zu können. Sie kann zum Gegenstand von Lizenzverträgen gemacht oder veräußert werden. Für das rechtlich ungeschützte Erfinderrecht gilt an sich kein Territorialitätsprinzip. Dennoch kann auch das ungeschützte Erfinderrecht territorial begrenzt genutzt werden. Wird sie durch die Erteilung eines Patentes geschützt (§§ 1, 6 PatG), spaltet sich von dem Wirtschaftsgut »ungeschützte Erfindung« das selbstständige WG »Patent« ab (BFH Urteil vom 2.6.1976, I R 20/74, BStBl II 1976, 666). Das Patent beinhaltet das gegen jedermann (dinglich) wirkende Recht, den Gegenstand einer Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu vertreiben, zu gebrauchen und andere von dieser Ausnutzung der Erfindung auszuschließen. Das Patent ist damit eine rechtlich geschützte Form des Erfinderrechts. Die rechtlichen Wirkungen eines Patents sind i.d.R. auf das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, beschränkt. Für das Patent gilt ein striktes Territorialitätsprinzip (BFH Urteil vom 26.8.1993, I R 86/92, BStBl II 1994, 168). Daher sind Patente einzelner Länder verschiedene Wirtschaftsgüter (BFH Urteil vom 2.6.1976, I R 20/74, BStBl II 1976, 666).

2. Steuerliche Behandlung von Erfindungen

2.1. Freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG)

Erfinder sind in der Regel wissenschaftlich tätig (BFH Urteil vom 1.6.1978, IV R 152/73, BStBl II 1978, 545 m.w.N.). Die erforderliche planmäßige Erfindertätigkeit liegt dann vor, wenn sie mit wissenschaftlicher Methode dergestalt ausgeübt wird, dass ihr Ergebnis – angestrebt oder erreicht – als Frucht einer angestrengten geistigen Arbeit mit den Merkmalen einer Forschungstätigkeit angesehen werden kann. Erfindertätigkeit im Rahmen eines Katalogberufs gehört zu dieser Tätigkeit (BFH Urteil vom 14.3.1985, IV R 8/84, BStBl II 1985, 424). Erfindungen, die sich aufgrund handwerklicher Fertigkeiten und Erfahrungen ergeben, dürften nicht darunter fallen. In diesem Fall dürfte auch die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausscheiden, so dass gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Veräußert ein selbstständiger Erfinder seine Ansprüche aus einem Lizenzvertrag gegen eine Leibrente, fallen die Einkünfte aus der Leibrente nicht unter § 22 Nr. 1 EStG, sondern als nachträgliche Einkünfte aus seiner Erfindertätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH Urteil vom 18.10.1989, I R 126/88, BStBl II 1990, 377).

Beim Erfinder ist es kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, wenn sich aus seiner Erfindertätigkeit über eine längere Zeitspanne Verluste ergeben (BFH Urteil vom 14.3.1985, IV R 8/84, BStBl II 1985, 424).

2.2. Verwertung der Erfindung

Die bloße Verwertung einer Erfindung, gehört noch zur freiberuflichen Tätigkeit (BFH Urteil vom 16.8.1998, IV R 29/97, BStBl II 1998, 567). Dies gilt allerdings nur für eine Verwertung in Form der Nutzungsüberlassung (Lizenzvergabe). Eine solche ist auch noch dann anzunehmen, wenn die Verwertung im Rahmen einer GbR erfolgt, oder wenn der Erfinder die Lizenzen einer GmbH einräumt, an welcher er auch selbst nicht beherrschend beteiligt ist. § 18 EStG geht insoweit § 21 EStG vor. Verwertet der Steuerpflichtige die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeit mittelbar durch Einsatz in seinem eigenen Betrieb, richtet sich die Einkunftsart nach den durch den Betrieb erzielten Einkünften (BFH Urteil vom 11.9.1969, IV R 160/67, BStBl II 1970, 317; BFH Urteil vom 30.11.1978, IV R 15/73, BStBl II 1979, 236). Bei eigengewerblicher Verwertung der Erfindung liegt notwendiges, bei Verwertung durch Vergabe von Lizenzen liegt gewillkürtes gewerbliches Betriebsvermögen vor. Ebenfalls liegt gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Erfinder die zur Erreichung der Patentreife notwendigen Arbeiten anderen Personen überlässt und deswegen die Eigenverantwortlichkeit fehlt (BFH Urteil vom 11.9.1969, IV R 160/67, BStBl II 1970, 317).

Gewerbliche Einkünfte liegen auch bei einer Überlassung der Patente und nicht geschützten Erfindungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vor. Der Erfinder steht im Falle einer Betriebsaufspaltung nicht anders da, als hätte er die Verwertung in seinem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen (BFH Urteil vom 16.6.1978, VI R 120/75, BStBl II 1978, 545; BFH Urteil vom 26.1.1989, IV R 151/86, BStBl II 1989, 455). Voraussetzung wird hierbei allerdings sein, dass die Umsätze des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang (Durchschnittsgröße) auf der Überlassung dieser Wirtschaftsgüter beruhen (BFH Urteil vom 20.9.1973, IV R 41/69, BFH BStBl II 1973, 869, wonach ein Umsatzanteil von 25 % als ausreichend angesehen wird).

2.3. Mitunternehmerschaft

Selbstständige Einkünfte können auch dann vorliegen, wenn sie im Rahmen einer Erfinder-Gemeinschaft bzw. Erfinderpersonengesellschaft (» Mitunternehmerschaft) erzielt werden. Den Gewinn/Verlust erzielt die Personengesellschaft durch ihre Tätigkeit. Darunter ist bei einer Personengesellschaft von Mitunternehmern i.S.d. Einkunftstatbestände die gemeinschaftliche unternehmerische Tätigkeit der Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG, ihre gemeinsame Umsatzleistung am Markt aufgrund ihres gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses, zu verstehen (BFH Großer Senat Beschluss vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Die Gesellschafter müssen Mitunternehmer sein, damit die Gesellschaft i.S.d. unternehmerischen Einkunftstatbestände, also auch des § 18 Abs. 1 EStG, tätig wird (BFH vom 13.5.1966, VI 63/64, BStBl III 1966, 489; BFH/NV 1990, 99 m.w.N.). Danach können Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei einer Mitunternehmerschaft nur vorliegen, wenn mehrere Personen ein bisher ungelöstes Problem bewältigen und die Erfindung gemeinschaftlich in der Rechtsform einer GbR verwerten. Erforderlich ist für alle Mitunternehmer, dass sie wissenschaftlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig werden.

2.4. Gemischte Tätigkeit

Übt ein Steuerpflichtiger ihrer Art nach teils als freiberuflich, teils als gewerblich anzusehende Tätigkeiten aus, so sind diese Einkünfte getrennt zu erfassen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Berührungspunkt besteht. Bei einer eigenen Erfindung eines Gewerbetreibenden mit anschließender Lizenzvergabe ist eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit anzunehmen (BFH Urteil vom 29.1.1970, IV R 78/66, BStBl II 1970, 319).

Anderes muss gelten für eine Freiberufler-GbR oder -Personengesellschaft, die bei teilweiser Gewerbetätigkeit aufgrund der Abfärbewirkung der gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stets einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu § 15 oder § 18 EStG hat hauptsächlich Bedeutung für die Gewerbesteuer, aber auch für die Art der Gewinnermittlung (» Gewinnermittlung, » Einnahme-Überschussrechnung).

2.5. Zufallserfindung

Von der planmäßigen Erfindung ist die sog. Zufallserfindung zu unterscheiden. Darunter fallen Einfälle bzw. Ideen, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind (BFH Urteil vom 11.9.1969, IV 304/65, BStBl II 1970, 306; BFH Urteil vom 18.6.1998, IV R 29/97, BStBl II 1998, 567). Die erfinderische Tätigkeit kann bereits in der Entwicklungsphase einer selbständigen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sein. Sie kann aber auch im Rahmen einer Liebhaberei entwickelt werden oder sich als Zufallserfindung darstellen. Zufalls- und Liebhabereierfindungen gehören bis zu einer eventuellen Einlage in einen Betrieb zum Privatvermögen (BFH Urteil vom 26.5.1994, IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102).

Sie beruhen nicht auf wissenschaftlicher Tätigkeit. Ihre Nutzbarmachung rechnet daher nicht zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, zumal ihnen als gelegentliche Tätigkeiten das Merkmal der Nachhaltigkeit fehlt. Allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent führt noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG. Der Erlös aus der Veräußerung einer »Zufallserfindung« ist auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH Urteil vom 10.9.2003, XI R 26/02, BStBl II 2004, 218). Allerdings führt nicht jede »Blitzidee« zu einer Zufallserfindung. Bedarf es weiterer Gedanken und Tätigkeiten, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige und nicht nur gelegentliche Erfindertätigkeit vor (BFH Urteil vom 11.9.1969, IV 304/65, BStBl II 1970, 306; BFH Urteil vom 18.6.1998, IV R 29/97, BStBl II 1998, 567).

Die Zufallserfindung kommt – steuerrechtlich betrachtet – daher kaum vor. Allerdings kann eine Zufallserfindung nach den Verhältnissen des Falles auch der sonstigen freiberuflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn sie, auch als Zufallserfindung, ohne die Berufsausbildung nicht oder nur schwer denkbar ist. Im Übrigen kann auch eine solche Erfindung das Ergebnis wissenschaftlicher Forschung sein.

2.6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

» Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommen vor allem dann in Betracht, wenn Erfindungen in das Privatvermögen übernommen worden sind oder der Erfinder nicht selbst, sondern sein Rechtsnachfolger (Erbe oder rechtsgeschäftlicher Erwerber) das Recht zeitlich nutzt.

Beispiel 1:

A hat eine Erfindung verkauft. Der Erwerber nutzt sie nicht selbst, sondern überlässt sie einem Dritten zur Auswertung gegen laufendes Entgelt.

Lösung 1:

Der Erwerber erzielt in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG fallen auch ungeschützte Erfindungen von unbestimmter Dauer (BFH Urteil vom 4.3.1970, I R 86/69, BStBl II 1970, 567). Erfolgt die Nutzung allerdings nach Art eines Gewerbebetriebes, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG vor. Dies gilt auch im Fall der Betriebsaufspaltung.

Beispiel 2:

A überlasst einer Kapitalgesellschaft ein Patent, das für die Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, da die Produktion in erheblichem Umfang auf der Nutzung des Patents beruht.

2.7. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

2.7.1. Erfindervergütung als Arbeitslohn

Eine Erfindertätigkeit ist nur dann selbstständig, wenn sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Erfindertätigkeit ist unselbstständig, sofern gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitgebers beruht. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen (gebundenen) Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG) und (freien) sonstigen Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG). Zu den Diensterfindungen gehören solche, die aus den dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeiten entstanden sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG), und solche, die maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. Nur eine Diensterfindung kann der Arbeitgeber nach §§ 6 ff. ArbnErfG in Anspruch nehmen. Bei freien Erfindungen hat der Arbeitnehmer lediglich die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten, bevor er sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet (§ 19 ArbnErfG). Erwirbt der Arbeitgeber das ihm angebotene Nutzungsrecht an der freien (oder nach § 8 ArbnErfG frei gewordenen) Erfindung, so erzielt der Arbeitnehmer insoweit (nebenberuflich) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Die Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung ist auch beim Vorstand einer AG Arbeitslohn (BFH Urteil vom 26.6.1970, VI R 193/67, BStBl II 1970, 824). Dagegen werden Erfindungen durch Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen nach § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen als freie Erfindungen behandelt. Die Vergütung wird nicht für die dienstliche Tätigkeit gezahlt, sondern als Entgelt für die Inanspruchnahme der Erfindung durch den ArbG (BFH Urteil vom 28.1.1976, I R 103/75, BStBl II 1976, 746). Die Steuerbefreiung für Erfindervergütungen nach der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30.5.1951 (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) ist ab 1.1.1989 entfallen.

Erhält der StPfl. bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis für eine dem ArbG überlassene Arbeitnehmerfindung eine Abfindung, handelt es sich nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1.7.1980, EFG 1980, 554, rkr.) um keine Entlohnung mehrjähriger Tätigkeit, sondern um das Entgelt für den Rechtsübergang. Soweit eine Arbeitnehmererfindervergütung während des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG jedenfalls dann anzuwenden, wenn nach der Lebenserfahrung eine mehrjährige Arbeit an der Erfindung vorgelegen haben muss.

2.7.2. Arbeitnehmererfindervergütung an beschränkt Steuerpflichtige und Lohnsteuerabzug

Wird die Erfindervergütung als steuerpflichtiger Arbeitslohn an einen im Ausland ansässigen Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer ausgezahlt, liegen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 a) EStG vor. Auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, ändert sich an der Besteuerungsmöglichkeit nichts. Der Rechtsgrund der Zahlung, die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber bleibt wie der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt (BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139). Damit unterliegt die Vergütung grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.

Soweit mit dem Wohnsitzstaat ein DBA besteht, kann dieses allerdings zum Ausschluss des Besteuerungsrechtes führen.

Die doppelbesteuerungsrechtliche Qualifikation von Arbeitnehmerfindungen ist streitig. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Anwendung des Art. 15 oder Art. 12 OECD-MA (s. BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139, 141). Die Erfindervergütung wird regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung gezahlt. Damit handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt »für« eine frühere Tätigkeit i.S.d. Art. 15 OECD-MA oder Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA, so dass die Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des früheren Arbeitnehmers erfolgen kann (BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139, 141 f. m.w.N.). Der bloße Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut grundsätzlich nicht (BFH Urteil vom 2.9.2009, R 111/08, DStRE 2009, 1377; BFH Urteil vom 2.9.2009, I R 90/08, DStRE 2009, 1377, m.w.N.).

Der bloße Anlasszusammenhang mit einer früheren Tätigkeit kann nicht dazu führen, dass die Vergütung als Gegenleistung zu einer früheren Arbeitsleistung anzusehen ist. Für das Ergebnis (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat) spielt die Streitfrage (vorbehaltlich besonderer DBA-Bestimmungen) damit letztlich keine entscheidende Rolle, da auch bei Anwendung des Art. 15 doppelbesteuerungsrechtlich damit nur die Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat in Betracht kommt.

Ebenso ist streitig, ob durch die Auflösung des Dienstverhältnisses der Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit generell gelöst wird (BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139, 141 m.w.N. auch zur Anwendung des Art. 18 OECD-MA [Ruhegehaltsbezüge]).

Die Zulässigkeit des Lohnsteuerabzugs ist damit von der doppelbesteuerungsrechtlichen Qualifikation der Vergütung abhängig. Ob eine Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG vorliegt, ist nicht von Bedeutung. (BFH Urteil vom 10.5.1989, I R 50/95, BStBl II 1989, 755).

Wird abkommenswidrig Lohnsteuer einbehalten, ist diese zu erstatten. Es gilt der Grundsatz, dass von steuerbefreiten Einnahmen keine Steuer abgezogen werden darf (BFH vom 27.7.1988, I R 28/87, BStBl II 1988, 449). Dies gilt nicht nur im Bereich der Kapitalertragsteuer, sondern auch im Bereich der Lohnsteuer. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des BFH in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139, 142 m.w.N.).

Dazu kann der frühere Arbeitnehmer auch die Lohnsteueranmeldung mit dem Ziel der Änderung anfechten (BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 70/08, DStRE 2010, 139, 140, 142).Ist die Lohnsteuer-Anmeldung formell bestandskräftig, kann der Arbeitnehmer die Änderung der Anmeldung nach § 164 Abs. 2 AO beantragen.

2.8. Rechtsnachfolger

Die Fortsetzung der Verwertung bzw. Nutzungsüberlassung durch einen Gesamtrechtsnachfolger führt zu nachträglichen Einkünften i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG. Ihre Einordnung richtet sich nach der Einkunftsart, die der Erblasser erzielte. Der Gesamtrechtsnachfolger erzielt damit Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommen nur dann in Betracht, wenn sich die Erfindung im Privatvermögen befindet, sei es schon beim Erbfall, sei es durch Entnahme des Erben. Zu beachten ist aber weiter, dass die Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses nach den in der Person des Rechtsnachfolgers gegebenen Besteuerungsmerkmalen erfolgt (BFH Urteil vom 29.7.1960, VI 265/68 U, BStBl III 1960, 404):

  • Persönliche Merkmale des Rechtsnachfolgers sind zu beachten. Wird z.B. die Erfindung im Rahmen des Gewerbebetriebes des Erben verwertet, erzielt dieser Einkünfte nach § 15 EStG.

  • Persönliche Vergünstigungen, die der Rechtsvorgänger hätte in Anspruch nehmen können, gehen nicht auf den Rechtsnachfolger über (BFH vom 26.6.1970, VI R 193/67, BStBl II 1970, 824 betreffend Vergünstigungen für Arbeitnehmererfindung).

  • Sachliche Vergünstigungen, wie z.B. Steuerfreiheit für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) oder das Tarifprivileg für Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 Buchst a EStG, § 34 Abs. 2 EStG), bleiben auch dann erhalten, wenn die Abfindung oder Entschädigung dem Rechtsnachfolger zufließt.

Der Erbe kann selbstverständlich auch die Tätigkeit des Erfinders fortsetzen. Dann erzielt er insgesamt selbstständige Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Veräußert er die Rechte, kann die steuerliche Erfassung nur im Rahmen der Gewinneinkünfte erfolgen. Ansonsten ist die Veräußerung nicht steuerbar. § 23 EStG greift mangels Anschaffung nicht ein.

3. Steuerliche Behandlung von Erfindungen

Geschützte oder ungeschützte Erfindungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter, die zu aktivieren sind, wenn sie entgeltlich erworben worden sind (BFH Urteil vom 8.11.1979, IV R 145/77, BStBl II 1980, 146). Sie können zum gewillkürten oder notwendigen Betriebsvermögen des selbständigen Erfinders oder des Verwertungsbetriebes gehören (BFH Urteil vom 10.9.2003, XI R 26/02, BStBl II 2004, 28).

Werden für das immaterielle Wirtschaftsgut »Erfindung« Patente in mehreren Ländern erteilt, spaltet sich für jedes Land ein immaterielles Wirtschaftsgut (Patent) ab (BFH Urteil vom 2.6.1976, I R 20/74, BStBl II 1976, 666).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in der Regel kürzer als bei der rechtlichen Schutzfrist (BFH Urteil vom 5.6.1970, III R 82/67, BStBl II 1970, 594 (acht Jahre)). Sie kann wegen des beschleunigten technischen Fortschritts auch kürzer sein (drei bis fünf Jahre). Wird ein Überlassungsvertrag geschlossen, kann dessen ggf. längerer Zeitraum maßgeblich sein.

Zufalls- und Liebhabereierfindungen gehören bis zu einer eventuellen Einlage in einen Betrieb zum Privatvermögen (BFH Urteil vom 26.5.1994, IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102).

4. Literaturhinweise

List, Die Zufallserfindung und die Einkommensteuer, DB 1999, 1085; Jakob, der patentrechtliche und steuerrechtliche Erfinder, DStZ 2000, 317; Kempermann, freiberufliche Personengesellschaft kann Freiberufler unterschiedlicher Sparten umfassen – Was ist wissenschaftlich, was ist künstlerisch?, FR 2001, 305; List, Nachhaltiges Erfinden – Ungelöste steuerrechtliche Probleme, DB 2004, 1172.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Einkünfte aus Gewerbebetrieb

» Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

» Gesamtrechtsnachfolge

» Immaterielle Wirtschaftsgüter

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Dr. Bernhard Becht

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