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1. Unternehmereigenschaft

Bei einem erfolglosen Unternehmer handelt es sich um einen Stpfl. mit einem Unternehmen im Gründungsstadium. Dieser begehrt zunächst den » Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) für die Gegenstände und Dienstleistungen, die er für sein Unternehmen verwenden will. Hinterher stellt sich heraus, dass es sich um Fehlmaßnahmen handelte und es zu keinem Ausgangsumsatz kommt. Der EuGH geht in seinem Urteil vom 29.2.1996 (Rs. C-110/94) davon aus, dass die vorbereitenden Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit des Stpfl. zuzurechnen sind. Nach dem BMF-Schreiben vom 2.12.1996 (BStBl I 1996, 1461) kann die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, dass es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen sei.

2. Verzicht auf Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug

Werden steuerfreie optionsfähige Umsätze beabsichtigt (» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG), tatsächlich aber nicht ausgeführt, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht zulässig (Abschn. 148 Abs. 5 UStR). Nach dem BFH-Beschluss vom 5.5.1999 (V B 31/99, UR 3/2000, 124) ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug bei beabsichtigtem Verzicht auf die Steuerbefreiung verwehrt werden kann (siehe auch BFH Beschluss vom 12.10.1999, V B 17/99, UR 5/2000, 213). Der BFH hat die entsprechenden Zweifelsfragen dem EuGH vorgelegt (siehe BFH Beschluss vom 27.8.1998, V R 18/97, UR 1/99, 26).

Die mit Beschluss vom 27.8.1998 vorgelegten Fragen hat der EuGH mit Urteil vom 8.6.2000 (UR 2000, 336) beantwortet. Zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Leistungsbezug nimmt der BFH mit Urteil vom 22.2.2001 (UR 6/2001, 260) Stellung. Danach bestimmt die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstandes oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze den Umfang des Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in so genannten Folgejahren.

Nach dem BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46/00, BStBl II 2003, 433) reicht es für den Vorsteuerabzug aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die – durch Fehlmaßnahmen – in keine Ausgangsumsätze eingehen.

3. Verzicht auf Anwendung der Durchschnittsätze

Nach dem BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 39/00, UR 8/2001, 361) ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorhat, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsumsätze gem. § 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

4. Literaturhinweise

Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).

5. Verwandte Lexikonartikel

» Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2006-01-07
Autor(en):
  • Josef Schneider

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