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1. Allgemeines

eBay bezeichnet sich selbst als den größten Online-Marktplatz der Welt. Als Internetauktionshaus ist eBay mit weltweit über 99,5 Mio. aktiven Mitgliedern der Branchenführer. Auf Deutschland entfallen davon über 14,5 Mio. aktive Mitglieder (www.ebay.de, Presse Service Center, Stand: Februar 2011). Die für das Handeln mit Waren und Leistungen aller Art erforderliche Registrierung als Mitglied kann von unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, juristischen Personen sowie von Personengesellschaften vorgenommen werden. Letzere müssen allerdings eine vertretungsberechtigte Kontaktperson benennen.

Neben eBay existieren im Bereich des deutschen Internets mehr als 100 weitere Internetauktionshäuser, wie z.B. Atrada oder Hood.

Bei den Auktionen (sog. Multiauktionen) erhält der meistbietende Käufer den Zuschlag. Für den Verkäufer fallen zum einen die Angebotsgebühr, die sich nach dem Startpreis des gesamten Angebotspakets richtet, und die Verkaufsprovision, die sich nach dem Verkaufspreis richtet, an.

Neben den Auktionen hat der Anbieter auch die Möglichkeit, den Artikel zu einem Festpreis anzubieten. Dabei erhält der erste Interessent, der den festgelegten Preis bietet, den angebotenen Artikel.

2. Ermittlungen der Finanzbehörden

2.1. Amtsermittlungsgrundsatz

Laut eBay beläuft sich der Gesamtwert der verkauften Produkte seit Gründung des deutschen Marktplatzes 1999 auf mehr als 42 Mrd. €. Der Anteil verkaufter Artikel von privaten und gewerblichen Verkäufern beläuft sich auf jeweils 50 % (www.ebay.de, Presse Service Center, Stand: Februar 2011). Angesichts der Umsätze ist es kaum verwunderlich, dass ein erhebliches Interesse der Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung besteht.

Da die Mitglieder bei eBay nicht unter ihrem tatsächlichen Namen, sondern unter einem eBay-Mitgliedsnamen, also einem Nick- oder Spitznamen auftreten, besteht wegen der mangelnden Identifizierung ein erhöhtes Risiko des Betrugs sowie der Steuerhinterziehung. Der Gefahr des Betrugs begegnet eBay mit einem öffentlich zugänglichen Bewertungssystem.

Bezüglich der steuerlichen Erfassung haben die Finanzbehörden nach § 85 AO die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen. Sie haben den Sachverhalt gem. § 88 Satz 1 AO von Amts wegen zu ermitteln. Auf den Internetseiten können die Klarnamen, Adressdaten, usw. der eBay-Mitglieder allerdings nicht abgefragt werden. Die Klarnamen können durch Sammelauskunftsersuchen oder Einzelauskunftsersuchen bei eBay erfragt werden.

2.2. Sammelauskunftsersuchen

Ein Sammelauskunftsersuchen zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung an Internet-Auktionshäusern ist grundsätzlich möglich. Sammelauskunftsersuchen, die in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht fallen und insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen werden, setzen aber einen hinreichenden Anlass voraus (BFH Urteil vom 24.3.1987, BStBl II 1987, 484). Dieser ist gegeben, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund

  • konkreter Anhaltspunkte oder

  • aufgrund allgemeiner Erfahrungen oder auch

  • konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete

nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis kommt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. So können sich insoweit konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wie beispielsweise im Rahmen einer Internetrecherche, ergeben. Hierzu stellen die Finanzverwaltungen der Länder Beamte dazu ab, um mit einer speziellen Software nach Steuersündern bei den Auktions- und Handelshäusern im Internet zu recherchieren. In geeigneten Fällen erfolgt, nach Anforderung und Auswertung der Daten, durch die Finanzämter eine weitere Überprüfung aufgrund des ermittelten Kontrollmaterials.

Im Gegensatz dazu hat der BFH ein Sammelauskunftsersuchen an Banken nach Ausgabe von Telekom-Bonusaktien als unzulässig eingestuft. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genüge nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als »hinreichend veranlasst« und nicht als Ausforschung »ins Blaue hinein« erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken (BFH vom 16.1.2009, LEXinform 0179133).

2.3. Einzelauskunftsersuchen

Ergeben sich z.B. im Rahmen des Besteuerungsverfahrens oder durch Kontrollmitteilungen Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch und ist abzuklären, ob steuerlich relevante Gewinne und Umsätze erzielt worden sind, können die Finanzämter den Teledienstanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer nach § 93 AO unter Beachtung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ersuchen. Art und Umfang bestimmen sich nach § 93 AO und § 93 AO i.V.m. § 208 Abs. 1 AO. Regelungen des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten verdrängen insoweit nicht die verfahrensrechtlichen Besteuerungsgrundsätze. Wer wiederholt oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen anbietet, kann jederzeit Gegenstand eines solchen Ersuchens sein.

Die Erfüllung des Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser als Teledienstanbieter die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder aufbewahren dürfen. Die personenbezogenen Daten enthalten neben dem Klarnamen, Adressdaten, E-Mail-Adresse, Telefondaten und Bankverbindung auch die Verkaufsdaten. Diese beinhalten u.a. das Verkaufsdatum, die Artikelnummer und Artikelbezeichnung, den Verkaufspreis und die Anzahl der verkauften Artikel.

3. Steuerliche Behandlung

Bei der Frage, ob auch sogenannte Privatverkäufe steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, ist einerseits die ertragsteuerliche Seite zu betrachten, andererseits eine umsatzsteuerliche Überprüfung vorzunehmen.

3.1. Ertragssteuerliche Behandlung

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Erfassung ist die Prüfung auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG sowie auf sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG relevant.

3.1.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

3.1.1.1. Allgemeine Grundsätze

Ist ein eBay-Mitglied nicht schon aus anderen Gründen als Gewerbetreibender einkommensteuerpflichtig, gelten für die Beurteilung, ob » Einkünfte aus Gewerbebetrieb anlässlich des Internet-Handels vorliegen, die allgemeinen Grundsätze des § 15 Abs. 2 EStG.

Demnach ist jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Werden also wiederholte oder regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen getätigt, kann dies als eine nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gewertet werden, die als berufsmäßige Tätigkeit, sofern im eigenen Risiko mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen, nicht mehr der privaten Sphäre zugeordnet werden. Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

3.1.1.2. Besonderheiten bei Internet-Auktionen

Als Indizien für eine typisch gewerbliche Tätigkeit bei der Teilnahme an Internet-Auktionen sprechen insbesondere

  • der Kauf von Artikeln, um sie wieder zu verkaufen,

  • der Verkauf von Artikeln, die für den Weiterverkauf hergestellt wurden,

  • der regelmäßige Verkauf von größeren Artikelmengen,

  • der häufige Verkauf von neuen Artikeln, die nicht für den eigenen Gebrauch erworben wurden,

  • der Verkauf von gleichartige Waren über einen längeren Zeitraum.

In Abgrenzung dazu handeln typischerweise diejenigen als Privatperson, die

  • gelegentlich,

  • unterschiedliche Artikel,

  • aus ihrem Privatbesitz verkaufen oder

  • Artikel für ihren privaten Gebrauch kaufen.

Sog. PowerSeller, bei denen regelmäßig neben dem Mitgliedsnamen das PowerSeller-Symbol angezeigt wird (die Möglichkeit der Unterdrückung besteht), sind Mitglieder, die mindestens 100 verschiedene Handelspartner aufweisen. Die Bezeichnung ist von der durchschnittlichen Anzahl des Verkaufs, einem durchschnittlichen monatlichen Mindesthandelsvolumen und einer überwiegend positiven Bewertungspunktzahl abhängig. Die Stufen »Bronze« bis »Platin« sind abhängig vom Handelsvolumen. Die Eigenschaft als PowerSeller indiziert ein gewerbliches Handeln.

Als Besonderheiten im Internethandel ist zu nennen, dass als Betriebseinnahmen neben dem eigentlichen Verkaufserlös auch die Nebenkosten des Verkaufs zu berücksichtigen sind. Hier fallen regelmäßig die berechneten Kosten für Verpackung und Versand der Ware an.

Demgegenüber stellen typischerweise folgende Aufwendungen Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG dar:

  • Kosten der Warenbeschaffung,

  • eBay-Gebühren,

  • Aufwendungen für Computer, Telefon/Internet, Lagerkosten,

  • Reisekosten im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung oder Messebesuchen,

  • Kosten der Lagerhaltung.

Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Kontaktaufnahmen zwischen Käufer und Verkäufer aufgrund der bei eBay angebotenen Ware Geschäftsbeziehungen geknüpft werden können, die außerhalb der eBay-Plattform in einen umfangreichen (gebührenfreien) Handel münden könnten.

3.1.2. Private Veräußerungsgeschäfte

Auch wenn keine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG in Betracht kommt, können die Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen als » Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde ein neuer Satz 2 in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingefügt. Danach wird die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs von den privaten Veräußerungsgeschäften ausgenommen. Die Regelung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13.12.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr (ab 1.1.2008) weniger als 600 € betragen hat (bis 31.12.2007 512 €). Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Private Veräußerungsgeschäfte.

3.2. Umsatzsteuer

Neben der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise kommt im Internet-Handel der Prüfung, ob die Umsätze Umsatzsteuer auslösen, besondere Bedeutung zu. Im Folgenden werden die im Internet-Handel bedeutsamen (allgemein gültigen) Regelungen des UStG besprochen.

3.2.1. Nutzung der Internet-Auktion durch Unternehmer

Erfüllt ein eBay-Mitglied aufgrund seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit außerhalb des Internethandels die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (» Unternehmer), unterliegen auch die über eBay abgewickelten Leistungen (» Steuerbarkeit und » Steuerpflicht unterstellt) der Umsatzsteuer. Zum Rahmen des Unternehmens gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Dabei können die Leistungen bei nachhaltiger Nutzung der eBay-Plattform als Grundgeschäft der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden.

Werden Umsätze getätigt, die nicht den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden (z.B. der Verkauf von Anlagevermögen), so fallen auch solche Umsätze, ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit, als sog. Hilfsgeschäfte in den » Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte (BFH Urteil vom 20.9.1990, BStBl II 1991, 35).

3.2.2. Begründung der Unternehmereigenschaft durch eBay-Handel

Erfüllt das eBay-Mitglied über den eBay-Handel hinaus nicht die Unternehmereigenschaft (» Unternehmer), ist zu prüfen, ob der Internet-Handel als solcher zu einer unternehmerischen Betätigung führt bzw. geführt hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei ist eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Ob ein eBay-Mitglied die Unternehmereigenschaft erfüllt, wird in erster Linie von der Frage abhängen, ob der Internet-Handel nachhaltig ausgeübt wird. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist (Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.7.1991 (BStBl II 1987, 776) folgende Kriterien, die für eine nachhaltige Betätigung sprechen, herangezogen:

  • mehrjährige Tätigkeit,

  • planmäßiges Handeln,

  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,

  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,

  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses,

  • Intensität des Tätigwerdens,

  • Beteiligung am Markt,

  • Auftreten wie ein Händler,

  • Unterhalten eines Geschäftslokals,

  • Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden.

eBay-Mitglieder werden demnach insbesondere dann wie ein Händler am Markt tätig, wenn die An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht getätigt werden (BFH Urteil vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744). Dies ist dann erfüllt, wenn planmäßig Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs angeschafft oder hergestellt werden und dabei bereits geplant wird, aus den Verkaufserlösen neue Waren anzukaufen bzw. herzustellen, die ihrerseits wieder veräußert werden sollen.

Trifft ein solches Händlerverhalten zu, reichen bereits sehr wenige Verkaufsgeschäfte aus, um die Unternehmereigenschaft zu begründen. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 7.9.1995 (BStBl II 1995, 109), dass der An- und sofortige Weiterverkauf von vier Neufahrzeugen in sechs Jahren nachhaltig sei und damit als unternehmerische Tätigkeit der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Dabei müssen allerdings die erzielten Einnahmen gewichtig genug sein, um von einer unternehmerischen Betätigung sprechen zu können (BFH Urteil vom 15.7.1993, BStBl II 1993, 810).

Wird bereits vorhandenes Privatvermögen veräußert, wird dadurch regelmäßig keine Unternehmereigenschaft begründet, selbst wenn es sich um wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen handelt, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Außerdem ist nicht als Unternehmer anzusehen, wer Gegenstände aus privater Neigung sammelt, soweit Einzelstücke veräußert oder getauscht, die Sammlung teilweise umgeschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert wird. Insoweit hat der BFH zu Briefmarken- und Münzensammlern entschieden, dass diese Tätigkeit der privaten Lebensführung zuzuschreiben sei. Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, werden aus privater Neigung zusammengetragen (BFH Urteil vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744).

Dagegen ist bei Gebrauchs- und anderen Gegenständen, die keinen Liebhaberwert besitzen, davon auszugehen, dass diese Gegenstände zwecks Güterumschlags, also mit Verkaufsabsicht, erworben worden sind. Das Sammeln von Gegenständen ohne Liebhaberwert wird deshalb im Allgemeinen eine unternehmerische Tätigkeit begründen, sofern es mit einer wiederholten An- und Verkaufstätigkeit verbunden ist und die Einnahmen gewichtig genug sind, um von einer unternehmerischen Betätigung sprechen zu können (BFH Urteile vom 7.2.1990, BFH/NV 1991, 685 und vom 13.2.1992, BFH/NV 1993, 59).

Wird bei zunächst aus privater Neigung begründeten Sammlertätigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt eine Phase händlergemäßen Verhaltens durch Benutzung professioneller Vertriebswege wie z.B. die Benutzung eines Ladenlokals, die Herausgabe von Preislisten und Katalogen, das Auftreten nach außen als Händler oder Werbung eingeleitet, kann dies zu einer unternehmerischen Betätigung umschlagen (BFH Urteil vom 24.11.1992, BStBl II 1993, 379).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.9.2010 (1-K-3016/08, LEXinform 5011364, Revisionsverfahren unter BFH V R 2/11) eine Nutzung der Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität zur Veräußerung einer Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert als nachhaltige Betätigung i.S.d. Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG angesehen. In dem entschiedenen Fall wurden in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren über 1 200 Verkäufe über eBay abgewickelt. Für eine Nachhaltigkeit spreche ein damit einhergehender erheblicher Organisationsaufwand der Arbeitsabläufe des Verkäufers. So sei für jede einzelne Internet-Versteigerung eine möglichst genaue Bezeichnung, eine Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe, die Angabe eines Mindestangebots sowie zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild erforderlich. Darüber hinaus seien die Aktionsabläufe auf eBay in regelmäßigen Abständen zu überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion müsse zudem der Verkäufer den Zahlungseingang überwachen, die Waren anschließend zügig verpacken und versenden. Die Bereitschaft, auf Rückfragen zum Produkt zu antworten wie auch die Schnelligkeit des Warenversands seien schließlich Kriterien, die in die Käuferbewertungen, die auf der Plattform eBay veröffentlicht werden und von künftigen Käufern bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigt werden, einfließen.

Obwohl das klassische Bild eines Händlers insoweit nicht erfüllt wird, weil die verkauften Gegenstände nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs und damit des sog. Durchhandelns erworben wurden, sei eine Nachhaltigkeit nicht zu verneinen. Die Auktionsplattform eBay ermögliche mit einem Minimum an Werbeaufwand das Ansprechen eines nahezu unbegrenzten Kreises potentieller Geschäftspartner. Darüber hinaus verfügten in dem entschiedenen Fall die Kläger – bedingt durch ihre langjährige Sammlertätigkeit – über besondere Erfahrungen und Kenntnisse, die für die Einschätzung des Verkaufserfolgs von Bedeutung gewesen sein sollen. Insoweit sei zumindest ein Auftreten »wie ein gewerblicher Unternehmer« am Markt gegeben.

Darüber hinaus sei die Entscheidung des BFH zum Fehlen der Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Auflösung von privaten Briefmarken- und Münzsammlungen (BFH vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744 sowie BFH vom 16.7.1987, BStBl II 1987, 752) nicht vergleichbar. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass das Veräußern in Form des Wegtauschens der Sammlung in einem oder auch in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammeltätigkeit gehört und keine Umsatzbesteuerung auslöst. Im Gegensatz zu dem Verkauf von 1 200 Einzelstücken hatte der BFH darüber zu befinden, dass jeweils einzelne Sammlungen konkret bestimmter Gegenstände mit Hilfe eines Auktionators über mehrere Jahre hinweg versteigert wurden. Damit waren die verkauften Objekte der Sache nach beschränkt und gegenständlich eng begrenzt. Außerdem habe sich der persönliche Einsatz in der Übergabe der jeweiligen Sammlung an den Auktionator erschöpft.

Folglich lasse sich die Nachhaltigkeit der Tätigkeit nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehle, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.

3.2.3. Beginn der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Abschn. 2.6 Abs. 1 UStAE). Daher besteht bereits für unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen, insbesondere wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG eine Vorsteuerabzugsberechtigung (» Vorsteuerabzug).

Wird die Unternehmereigenschaft durch unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen begründet, entfällt diese nicht rückwirkend, auch wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Umsätze kommt, bei denen der Vorsteuerabzug (ggf. durch beabsichtigte Option; » Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG) nicht ausgeschlossen wäre (BFH Urteil vom 8.3.2001, BStBl II 2003, 430).

Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können, müssen durch objektive Anhaltspunkte einer unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlung zugeordnet werden können. Dabei ist bei dieser Prüfung in Bezug auf Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen Verwendungsabsicht oder Nutzung bestimmt sind (z.B. Erwerb von Freizeitgegenständen, Wohnmobile) ein besonders hoher Maßstab anzulegen (Abschn. 2.6 Abs. 3 UStAE).

eBay-Mitglieder, die den Status »Powerseller« erreichen, sind danach regelmäßig bereits vor diesem Zeitpunkt » Unternehmer und damit in Bezug auf Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3.2.4. Kleinunternehmer

Ist ein eBay-Verkäufer unternehmerisch tätig, unterbleibt nach der Kleinunternehmerregelung (» Kleinunternehmer) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG die Erhebung der Steuer für steuerpflichtige Umsätze. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen der Kleinunternehmer geschuldete Umsatzsteuer wird grundsätzlich nicht erhoben. Im Gegenzug dazu ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn der Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 UStG zzgl. der darauf entfallenden Steuer (sog. »Brutto-Ist-Gesamtumsatz«)

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und

  • im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der (Klein-)Unternehmer darf keine Umsatzsteuer gesondert in einer Rechnung ausweisen. Wird dennoch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, wird diese nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigter Steuerausweis geschuldet (» Unrichtiger Steuerausweis). Für den Leistungsempfänger besteht insoweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.

Die Kleinunternehmerregelung ist trotz mangelnder Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anschaffungsvorgängen insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, z.B. bei Leistungsbezug durch Privatpersonen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die dadurch eröffnete Vorsteuerabzugsberechtigung bei geplanten größeren Investitionen von Vorteil. Zu bedenken ist allerdings, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend ist. Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Kleinunternehmer.

3.2.5. Differenzbesteuerung

Bei regelbesteuernden eBay-Händlern bietet die » Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nur aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis zu berechnen (§ 25a Abs. 3 UStG).

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung sind:

  • Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

  • Der Gegenstand wurde an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) geliefert (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).

  • Für die Lieferung an den Wiederverkäufer wurde

    • die Umsatzsteuer nicht geschuldet (§ 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG, insbesondere Erwerb von Privatpersonen) oder

    • nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (§ 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG = Erwerb von Kleinunternehmern) oder

    • die Differenzbesteuerung vorgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG = Erwerb von einem Wiederverkäufer, der seinerseits § 25a UStG anwendet).

  • Die Gegenstände sind keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Der Umsatz wird bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25 Abs. 3 UStG nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

In der Rechnung ist gem. § 14a Abs. 6 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ausdrücklich hinzuweisen.

Auch der Wiederverkäufer darf (wie der Kleinunternehmer) die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Wird sie dennoch ausgewiesen, schuldet er diese wegen unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG neben der Steuer aus der Differenz (Abschn. 25a.1 Abs. 16 UStAE).

3.2.6. Unberechtigter Steuerausweis

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag gem. § 14c Abs. 2 UStG (» Unrichtiger Steuerausweis). Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung.

§ 14c Abs. 2 UStG könnte im Internet-Handel insbesondere folgende Fälle erfassen:

  • Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Dass die Erhebung der geschuldeten Steuer beim Kleinunternehmer grundsätzlich unterbleibt, wird nach § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG für die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer ausdrücklich ausgeklammert.

  • Nichtunternehmer, z.B. Privatpersonen, weisen in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).

  • Ein Wiederverkäufer weist im Rahmen der Differenzbesteuerung entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Umsatzsteuer, die lediglich aufgrund ihres unrichtigen (§ 14c Abs. 1 UStG) oder unberechtigten (§ 14c Abs. 2 UStG) Steuerausweises geschuldet wird, darf folglich nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

3.2.7. Umgekehrte Steuerschuldnerschaft in Bezug auf eBay-Gebühren

Mit Wirkung vom 1.1.2007 hat die Firma eBay Europe S.a.r.l. ihren Sitz von der Schweiz nach Luxemburg verlegt. eBay ist somit gegenüber den deutschen Leistungsempfängern ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der eine sonstige Leistung – die Bereitstellung einer im Internet zugänglichen Software, mit deren Hilfe bei eBay registrierte Mitglieder Waren und Leistungen aller Art anbieten, vertreiben oder erwerben können – erbringt. Die Leistungsempfänger wenden für die empfangene sonstige Leistung die Auktionsgebühren auf.

Bei der Ortsbestimmung dieser sonstigen Leistung ist demnach durch die Sitzverlegung von dem Drittlandsgebiet Schweiz in das übrige Gemeinschaftsgebiet Luxemburg (§ 1 Abs. 2a UStG) ab dem 1.1.2007 zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

Bis zum 31.12.2006 war der Leistungsort unabhängig vom umsatzsteuerrechtlichen Status des deutschen eBay-Mitglieds das Inland (vgl. § 3a Abs. 3 UStG für unternehmerische Mitglieder und § 3a Abs. 3a UStG für private Mitglieder).

3.2.7.1. Unternehmer als Leistungsempfänger

Ist ein eBay-Mitglied ein unternehmerisch tätiger Händler, verlangt eBay die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bis 31.12.2009 gem. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG i.V.m. Abs. 3 UStG nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Für Leistungen, die ab dem 1.1.2010 ausgeführt werden, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden, nach § 3a Abs. 2 nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 3a UStG ändert sich im Ergebnis an der Bestimmung des Ortes insoweit nichts. Für den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz geht damit die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger über (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Die Auktionsgebühren werden daher von eBay netto in Rechnung gestellt, da gem. § 14a Abs. 5 UStG eine Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis nicht besteht. Wird dennoch die Steuer gesondert ausgewiesen, wird diese nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (Abschn. 13b.1 Abs. 40 UStAE).

Der leistungsempfangende Unternehmer hat die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber ggf. gleichzeitig als Vorsteuer (» Vorsteuerabzug) nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen.

Das eBay-Mitglied ist auch dann Steuerschuldner, wenn es umsatzsteuerlich lediglich als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG geführt wird oder die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht dann allerdings nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

3.2.7.2. Nichtunternehmer als Leistungsempfänger

Wird eBay gegenüber privaten Mitgliedern tätig, findet für die Ortsbestimmung (ab 1.1.2007 = eBay-Sitz in Luxemburg = Gemeinschaftsgebiet) bis zum 31.12.2009 § 3a Abs. 1 UStG Anwendung. Daran ändert sich auch in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung des § 3a UStG nichts, wenn der Leistungsempfänger als Nichtunternehmer seinen Sitz nicht im Drittlandsgebiet hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 13 UStG). Die abweichende Regelung zu § 3a Abs. 1 UStG, nach dem der Ort der sonstigen Leistung sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers als Nichtunternehmer bestimmt (§ 3a Abs. 5 UStG), ist nicht anwendbar, da eBay als leistender Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Somit ist der Ort der sonstigen Leistung in Luxemburg, da von dort aus eBay sein Unternehmen betreibt. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. eBay tätigt einen in Luxemburg steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Dem privaten Leistungsempfänger wird mithin die luxemburgische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

3.2.8. Lieferschwelle und Erwerbsschwelle

Haben Käufer und Verkäufer ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in verschiedenen Staaten des Gemeinschaftsgebiets bzw. im Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG, ist ggf. die Ortsverlagerung nach § 3c UStG zu prüfen.

3.2.9. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Sofern Waren in Drittländer verschickt werden, ist die Lieferung auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG (» Ausfuhrlieferung) zu prüfen. Bei der Beförderung oder Versendung durch den leistenden Unternehmer greift die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein ausländischer oder inländischer Abnehmer ist. Allerdings ist die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG von der Nachweisführung abhängig. Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Ausfuhrlieferung.

3.2.10. Behandlung der Versand- und Portokosten

Werden die veräußerten Waren nicht vom Käufer abgeholt, ist der Verkäufer für den Transport zuständig. Die Kosten für den Versand (regelmäßig Verpackung, Paketdienst und Porto) sind grundsätzlich nicht in dem vereinbarten Kaufpreis enthalten. Meist werden hierfür Pauschalen berechnet, welche über den tatsächlichen Kosten liegen. Als Nebenleistung zur Hauptleistung teilt der Versand umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Dies gilt auch dann, wenn ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird. Die Porto- und Verpackungskosten bzw. die Pauschbeträge sind Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die Warenlieferung.

3.3. Gesetzwidriges Handeln

Das Internet wird in erheblichem Umfang dazu genutzt, illegale Verkaufsgeschäfte abzuwickeln. So findet die Veräußerung von Raubkopien, Markenfälschungen und Hehlerwaren statt. Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam (z.B. Veräußerung von Diebesgut, § 935 Abs. 1 BGB), so ist dies für die Besteuerung nach § 40 AO unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

4. Literaturhinweis

Urban, Privatverkäufe über eBay, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer INF, 2005, 777; Müller, Grundlagen und Techniken zur steuerlichen Überprüfung von eBay-Händlern, Die steuerliche Betriebsprüfung, StBp 2010, 157 und 191.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Ausfuhrlieferung

» Differenzbesteuerung

» Einkünfte aus Gewerbebetrieb

» Kleinunternehmer

» Private Veräußerungsgeschäfte

» Rahmen des Unternehmens

» Steuerbarkeit

» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

» Unrichtiger Steuerausweis

» Unternehmer

» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

» Vorsteuerabzug

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de