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1. Überblick

Anders als das Einkommensteuerrecht kennt das Körperschaftsteuerrecht keinen allgemeinen »Grundfreibetrag«, der einen Sockelbetrag des zu versteuernden Einkommens für alle der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen freistellt. Das KStG sieht in den §§ 24 und 25 vielmehr nur für ganz bestimmte Körperschaften bzw. Personenvereinigungen die Gewährung eines Freibetrages vor. Mit den Regelungen soll zum einen eine Verwaltungsvereinfachung und zum anderen eine Subvention der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden.

Daneben sind die einkunftsartenbezogenen Freibeträge des EStG (» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form; z.B. §§ 13 Abs. 3, 20 Abs. 9 EStG) nur bei denjenigen Körperschaften zu beachten, die diese Einkunftsarten (» Einkunftsarten der Körperschaft) auch beziehen können (z.B. » Verein). Bei zur Buchführung verpflichteten Körperschaften scheiden diese Freibeträge gem. § 8 Abs. 2 KStG damit aus.

2. Freibetrag nach § 24 KStG

2.1. Begünstigte Körperschaften

Nach § 24 Satz 1 KStG kommt der Freibetrag allen steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zugute. Diese Generalklausel wird jedoch durch Satz 2 der Vorschrift umgehend wieder erheblich eingeschränkt, wenn es dort heißt, dass ein Freibetrag nicht gewährt wird, wenn

Während letztere Einschränkung die Begünstigung einer doppelten Freibetragsgewährung verhindert, sollen durch den Ausschluss von Rechtsformen, die Gewinnausschüttungen (» Gewinnausschüttung) oder ähnliche Leistungen erbringen können, insbesondere kleinere Körperschaften begünstigt werden, die keine » Kapitalgesellschaften sind. § 24 KStG gilt auch für grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige, jedoch steuerbefreite sowie nur partiell steuerpflichtige Körperschaften (R 72 Abs. 1 Satz 2 KStR 2004).

Hinweis:

Selbst wenn die Satzung der Körperschaft Ausschüttungssperren vorsieht, ist kein Freibetrag zu gewähren, da es allein auf die rechtliche Möglichkeit, Ausschüttungen vorzunehmen, ankommt.

Beispiel:

Der Freibetrag ist beispielsweise den folgenden Personen(-vereinigungen) zu gewähren:

  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

  • Vereinen (» Verein), die nicht von § 25 KStG erfasst werden;

  • Stiftungen (» Stiftung);

  • Betrieben gewerblicher Art (» Betrieb gewerblicher Art) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

  • Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

Vor allem » Kapitalgesellschaften und » Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften steht kein Freibetrag nach § 24 KStG zu.

2.2. Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag nach § 24 KStG beträgt seit 1.1.2009 grundsätzlich 5 000 € (zuvor 3 835 €), er ist aber auf den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft begrenzt, so dass durch den Freibetrag kein Verlustvortrag (» Verlustvortrag und -rücktrag) entstehen kann. Ein bestehender Verlustvortrag ist aber vor Abzug des Freibetrags aufzubrauchen.

3. Freibetrag nach § 25 KStG

3.1. Begünstigte Körperschaften

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG sind ausschließlich steuerpflichtige Genossenschaften (» Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und Vereine begünstigt, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine gemeinschaftliche Tierhaltung i.S.v. § 51a BewG beschränkt.

Eine weitere Voraussetzung für den Freibetragsabzug besteht – außer bei der gemeinschaftlichen Tierhaltung – darin, dass eine Nutzungsüberlassung von Flächen oder Bewirtschaftungs-Gebäuden durch die Mitglieder an die Genossenschaft oder den » Verein erfolgt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KStG). Dadurch sollen lediglich kapitalmäßige Beteiligungen unterbunden werden. Folgende Verhältnisvorgaben sind bei der Nutzungsüberlassung einzuhalten, wobei nur eine wesentliche Abweichung schädlich sein dürfte:

  1. Genossenschaften:

    Einzelwert des Genossenschaftsanteils

    =

    Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

    Gesamtwert aller Genossenschaftsanteile

    Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

  2. Vereine:

    Anteiliger Anspruch bei Auflösung

    =

    Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

    Gesamtwert des Vereinvermögens

    Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

Die Nutzungsüberlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

3.2. Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag nach § 25 KStG beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich 15 000 € (zuvor 13 498 €). Er ist wie der Freibetrag nach § 24 KStG aber auf den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens der Genossenschaft bzw. des Vereins begrenzt. Ein Verlustvortrag (» Verlustvortrag und -rücktrag) kann somit nicht entstehen. Ein bestehender Verlustvortrag ist aber vor Abzug des Freibetrags aufzubrauchen.

Der Freibetrag wird nur im Veranlagungszeitraum der Gründung der begünstigten Körperschaft sowie den folgenden neun Veranlagungszeiträumen gewährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KStG). Er ist somit insgesamt auf zehn (Anlauf-)Jahre beschränkt.

4. Sonstiges

Freibetragsbegünstigte Steuerpflichtige, deren Einkommen den Freibetrag des § 24 bzw. des § 25 KStG nicht übersteigen, sind nicht zu veranlagen und haben Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (R 72 Abs. 2 bzw. R 73 KStR 2004).

5. Literaturhinweise

Dötsch u.a., Körperschaftsteuer, 14. A.; Dötsch u.a., Die KSt, §§ 24, 25 KStG nF. (Loseblatt).

6. Verwandte Lexikonartikel

» Einkunftsarten der Körperschaft

» Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form

» Verein

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-10-01
Autor(en):
  • Nina Schütte

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