1. Allgemeines
Die Steuergesetze sowie die Verwaltungsanweisungen enthalten eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen. Die wichtigsten Beträge werden im folgenden ABC genannt und bei Bedarf erläutert.
2. Unterscheidung Freigrenze und Freibetrag
Eine Freigrenze ist ein Betrag, der bei der Besteuerung nicht angesetzt wird, wenn der Betrag nicht überschritten wird. Liegt der Betrag über der Freigrenze, so wird der Betrag voll angesetzt. Eine Freigrenze ist im Gesetzeswortlaut an dem Wort »wenn« zu erkennen.
Beispiel 1:
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 600 € im Kj. betragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Der Veräußerungsgewinn beträgt
400 €,
1 500 €.
Lösung 1:
Die 400 € liegen unter der Freigrenze, der Betrag wird nicht angesetzt.
Die 1 500 € liegen über der Freigrenze, der Betrag wird voll angesetzt.
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt; es liegt insoweit eine sachliche Steuerbefreiung vor. Ein Freibetrag ist im Gesetzeswortlaut u.a. an dem Wort »soweit« zu erkennen.
3. ABC-Form
» Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG zwischen 7 200 € und 11 000 € wegen Auflösung des Dienstverhältnisses. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird die Steuerfreiheit ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Näheres siehe unter » Abfindungen.
Ab 16.12.2008 wird § 3 Nr. 9 EStG durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 (BGBl I 2008, 2403) neu gefasst. Siehe dazu (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form).
» Abgeordnetenbezüge. Für » Versorgungsbezüge bleibt höchstens ein Betrag i.H.d. Versorgungsfreibetrages (» Versorgungsfreibetrag) steuerfrei (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird hier nicht berücksichtigt.
Alleinerziehende siehe Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
» Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag beträgt im Kj. 2005 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, höchstens jedoch einen Betrag von 1 900 €. Bis zum Kj. 2040 wird der Altersentlastungsbetrag auf 0 € abgeschmolzen.
Altersheim siehe Heim- bzw. Pflegeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge). In den Kj. 2006 und 2007 beträgt der max. Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG 1 575 €; ab dem VZ 2008 2 100 €. Siehe auch unter » Renten. Zum Sonderausgabenabzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und zur »Rürup-Rente« (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) siehe unter » Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgezulage nach §§ 83 ff. EStG. Siehe unter » Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.
Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer (§ 41a Abs. 2 EStG; » Lohnsteueranmeldung). Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Grenzwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG von bisher 800 € auf 1 000 € und von bisher 3 000 € auf 4 000 € erhöht.
» Ansparrücklage. Nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG dürfen die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 154 000 € nicht übersteigen. Bei einem Existenzgründer beträgt der Höchstbetrag 307 000 € (§ 7g Abs. 7 Nr. 2 EStG). Die Rücklage darf in beiden Fällen 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten WG nicht überschreiten (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde § 7g EStG neu gefasst (s. Investitionsabzugsbetrag).
Anteilveräußerung (» Beteiligungsveräußerung). Die Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG beträgt 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt 9 060 €; die Abschmelzungsgrenze beträgt 36 100 €.
Arbeitgeberdarlehen. Zinsersparnisse waren bisher nach den Grundsätzen des R 31 Abs. 11 2005 LStR zu bewerten. Zinsvorteile waren als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt. Zinsvorteile waren anzunehmen, wenn der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet.
Mit Urteil vom 4.5.2006 (VI R 28/05, BStBl II 2006, 781) hat der BFH entschieden, dass der ArbN keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der ArbG seinem ArbN ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des BFH lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005 kein steuerlicher Vorteil begründen.
Nach dem BFH-Urteil vom 4.5.2006 (VI R 28/05, BStBl II 2006, 781) wurde die Regelung des R 31 Abs. 11 LStR 2005 nicht in die LStR 2008 übernommen. An deren Stelle tritt das BMF-Schreiben vom 13.6.2007 (BStBl I 2007, 502). Dieses BMF-Schreiben wird durch das BMF-Schreiben vom 1.10.2008 (BStBl I 2008, 892) ersetzt und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den ArbG oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den ArbN, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. ArbN eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 1.10.2008, BStBl I 2008, 892). Zur Bewertung der Arbeitgeberdarlehen sowie zur Unterscheidung nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG siehe » Sachbezüge.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) i.H.v. 920 €. Bei Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG beträgt der Pauschbetrag 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 % von maximal 400 € bzw. 9 % von maximal 470 € (» Vermögenswirksame Leistungen).
» Häusliches Arbeitszimmer. Beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit oder es steht kein Arbeitsplatz zur Verfügung, so beträgt der Abzugshöchstbetrag 1 250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ab 1.1.2007 nur noch dann zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Abzugshöchstbetrag ist dann aber nicht zu beachten.
» Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR bis zu einem Betrag von 40 € sind kein Arbeitslohn.
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. Bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € (vor 2007: 154 €) monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 LStR; » Aufwandsentschädigung). Der von 154 € auf 175 € erhöhte steuerfreie Mindestbetrag gilt ab 1.1.2007 (BMF-Schreiben vom 20.12.2007, BStBl I 2008, 21). Bei Pauschalentschädigungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten zahlen, ist ohne Nachweis ein Betrag von 6 € täglich steuerfrei (R 3.12 Abs. 5 LStR).
» Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG 924 €.
» Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4 000 €.
Die Auslandseinkünfte bei beschränkter bzw. unbeschränkter Einkommensteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG dürfen nicht mehr als 6 136 € betragen (» Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht, » Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG, » Grenzgänger, » Kinderfreibetrag, » Lohnsteuerklassen, » Progressionsvorbehalt). Ab dem VZ 2008 dürfen die Auslandseinkünfte den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (s.u.) nicht übersteigen.
Bagatellgrenze für Bestandteile. Bestandteile unterliegen nicht der Entnahmebesteuerung bei der USt, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau 20 % der Anschaffungskosten des WG oder einen Betrag von 1 000 € nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 26.11.2004, BStBl I 2004, 1127, Abschn. 24b Abs. 2 bis 4 UStR 2008).
Bauabzugsteuer (» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen, » Bauleistungen). Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn
die Gegenleistung bei Leistungsempfängern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen, 15 000 € im Kj.
in den übrigen Fällen 5 000 €
nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG).
Baudenkmale (» Baudenkmal) und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10f EStG). Die jeweiligen Aufwendungen können zehn Jahre lang bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.
» Baukindergeld. Für jedes Kind i.S.d. EStG beträgt die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG 800 € jährlich. Ab 1.1.2006 ist die Eigenheimförderung abgeschafft. Näheres siehe unter » Eigenheimzulage.
» Begrenztes Realsplitting, siehe unter Ehescheidung.
Begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG 2008 bis zu einem Wert von 225 000 € (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, » Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz).
Durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) wird das begünstigte Betriebsvermögen in den §§ 13a und 13b ErbStRG komplett neu geregelt. Danach sind nach § 13b Abs. 1 und 4 ErbStRG 85 % des Betriebsvermögens begünstigt und unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 ErbStRG von der ErbSt zu verschonen (Verschonungsabschlag). Unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 8 ErbStRG kann eine vollständige Steuerfreistellung erreicht werden.
Der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStRG fallende Teil des Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStRG (15 %) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 € nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 € verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 € übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Damit läuft der Abzugsbetrag ab einem Wert des nicht begünstigten Vermögens von 450 000 € aus.
Behinderten-Pauschbeträge (» Behindertenpauschbetrag) nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG zwischen 310 € und 3 700 €.
Beiträge des ArbG zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen (» Betriebliche Altersversorgung) sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei; zusätzlich wird ein Höchstbetrag bis zu 1 800 € gewährt.
Beschäftigung einer » Haushaltshilfe. Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) ist § 33a Abs. 3 EStG entfallen und wird in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (» Kinderbetreuungskosten, » Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 10 300 € (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).
Betreuungsfreibetrag (» Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG 1 080 €. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wird der Betreuungsfreibetrag ab 2010 auf 1 320 € erhöht.
Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Jahresumsatz muss 30 678 € nachhaltig übersteigen (R 6 Abs. 5 KStR).
Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 [Betriebsausgabenpauschale] EStH) Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2 455 € jährlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, können 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 € jährlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
» Betriebsveranstaltungen (R 19.5 LStR). Die Bruttoaufwendungen je ArbN sind bis insgesamt 110 € (Freigrenze) je Veranstaltung kein Arbeitslohn.
Betriebsveräußerung. Der Freibetrag beträgt 45 000 € (§ 16 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist, der Stpfl. hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Die Abschmelzungsgrenze beträgt 136 000 € (» Beteiligungsveräußerung, » Betriebsaufgabe, » Betriebsveräußerung, » Einbringung, » Halbeinkünfteverfahren).
Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer siehe unter Begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG.
Bewirtungskosten (» Bewirtungsaufwendungen) i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der abzugsfähige Teil beträgt 70 %.
Binnenmarktregelungen. Die Erwerbsschwelle beträgt in Deutschland 12 500 €, die Lieferschwelle 100 000 € (» Innergemeinschaftlicher Erwerb).
Diensteinführung, Verabschiedung usw. (R 19.3.Abs. 2 Nr. 3 LStR). Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschließlich USt von 110 €.
Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 € nicht übersteigt (» Differenzbesteuerung).
Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug nach § 23a UStG für gemeinnützige Körperschaften. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der steuerpflichtige Umsatz im vorangegangenen Kj. 35 000 € nicht überstiegen hat (§ 23a Abs. 2 UStG).
Durchschnittssatzbesteuerung bei der USt. Nach § 69 Abs. 3 UStDV kann der Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kj. 61 356 € überstiegen hat, die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.
Ehescheidung. Unterhaltsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis maximal 13 805 € als Sonderausgaben abgezogen werden (» Begrenztes Realsplitting). Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959).
» Eigenheimzulage. Die Eigenheimförderung beträgt für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vor dem 1.1.2006 maximal 1 250 € (§ 9 Abs. 2 EigZulG). Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird mit Wirkung vom 1.1.2006 die Förderung abgeschafft. Näheres zur Abschaffung siehe unter » Eigenheimzulage. Siehe auch » Baukindergeld.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Einkommensteuervorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 200 € im Kj. und mindestens 50 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung von Vorauszahlungen. für einen bereits abgelaufenen VZ muss mindestens 2 500 € betragen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden nach § 37 Abs. 3 EStG nur berücksichtigt, wenn sie 600 € übersteigen. Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) werden die Beträge ab dem VZ 2009 verdoppelt.
Einkunftsgrenze für Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 7 680 € (» Einkünfte und Bezüge von Kindern). Ab 2010 wird der Betrag auf 8 004 € erhöht (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959).
» Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 €/Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG i.H.v. 1 308 €.
Erholungsbeihilfen. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann die LSt mit 25 % pauschal erhoben werden, wenn die Erholungsbeihilfen 156 € für den ArbN, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen.
Fahrtkosten behinderter Menschen. Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km gilt als unangemessen und wird im Rahmen von § 33 EStG nicht berücksichtigt (H 33.1–33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH; » Behinderte).
Fehlgeldentschädigungen gehören bis zu 16 € im Monat nicht zum Arbeitslohn (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR).
Förderung der Allgemeinheit: Die Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO (» Verein) ist anzunehmen, wenn
die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und
die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht übersteigen (AEAO zu § 52 Nr. 1.1).
Die Investitionsumlage des Vereins darf höchstens 5 113 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen (AEAO zu § 52 Nr. 1.2).
Freibeträge nach § 16 ErbStG zwischen 1 100 € und 307 000 € (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) werden die angegebenen Beträge von 1 100 € auf 2 000 € und von 307 000 € auf 500 000 € erhöht.
Freibeträge nach § 11 GewSt. Der Freibetrag beträgt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 24 500 €, bei bestimmten anderen Unternehmern 3 900 € (» Gewerbesteuer).
Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständigen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009, BGBl I 2009, 550) wird der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewStG von 3 900 € auf 5 000 € ab dem VZ 2009 angehoben.
Freigrenze für die Grunderwerbsteuer. Siehe Kleinbetragsgrenze gem. § 3 GrEStG.
» Geburts- und Heiratsbeihilfen des ArbG nach § 3 Nr. 15 EStG bis jeweils 315 €. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) entfällt mit Wirkung vom 1.1.2006 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG.
Geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitslohn darf 400 € im Monat durchschnittlich nicht übersteigen (» Geringfügig Beschäftigte). Siehe auch Kurzfristige Beschäftigung.
Geringfügiges Vermögen einer unterstützten Person nach § 33a Abs. 1 EStG. Das geringfügige Vermögen beträgt 15 500 € (R 33a. 1 Abs. 2 EStR).
» Geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, dürfen für das einzelne WG 150 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Für den Werbungskostenabzug beträgt die GWG-Regelung 410 € statt 150 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Für WG, deren Anschaffungskosten 150 € aber nicht 1 000 € übersteigen, ist ein jährlicher Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a EStG) und im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindern aufzulösen.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) werden die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Für WG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG), hat der Stpfl. mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelposten (vor dem 1.1.2008) werden diese WG, deren Wert 150 € übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.
Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare WG des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1 000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).
Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; die Freigrenze pro Empfänger im Wj. beträgt 35 €.
Geschenke von geringem Wert sind als Wertabgaben nicht steuerbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € (ohne USt) nicht übersteigen (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG; Abschn. 24b Abs. 10 UStR; » Unentgeltliche Wertabgabe).
Gewerbesteuer. Siehe Freibeträge nach § 11 GewStG.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben gem. § 23 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn sie weniger als 512 € (Freigrenze) im Kj. betragen. Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I vom 17.8.2007, 1912) von bisher 512 € auf 600 € angehoben. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am 18.8.2007. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist die Erhöhung der Freigrenze ab dem VZ 2008 anzuwenden.
Grundfreibetrag § 32a EStG ab 2004 7 427 €, ab 2005 7 664 € (» Einkommensteuertarif). Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) wird der Grundfreibetrag ab 2009 auf 7 834 € und ab 2010 auf 8 004 € erhöht (§ 52 Abs. 41 EStG).
Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert dieses Teils weder mehr als 1/5 des gemeinen Wertes des ganzen Grundstückes noch mehr als 20 500 € beträgt (§ 8 EStDV; R 4.2 Abs. 8 EStR).
» Halbeinkünfteverfahren i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG (s. unter Teileinkünfteverfahren).
» Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV 410 €.
Haushaltsersparnis. Wird bei einer » Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag (7 680 €) der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR). Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird der Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 8 004 € erhöht.
Siehe Heim- und Pflegeaufwendungen.
» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.
Die Steuerermäßigung beträgt
bei geringfügig Beschäftigten (» Geringfügig Beschäftigte) 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 €,
bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen 12 % der Aufwendungen, höchstens 2 400 €.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG dahingehend geändert, dass die Fördersätze für alle Förderungen – einschließlich der geringfügigen Beschäftigung – einheitlich auf 20 % festgelegt werden. Die Förderung für geringfügig Beschäftigte ist jetzt in § 35a Abs. 1 EStG geregelt. Der Höchstbetrag für die Förderung beträgt unverändert 510 €.
Für die anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie die haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG sind, beträgt nach § 35a Abs. 2 EStG der Fördersatz 20 % und der Förderhöchstbetrag 4 000 €. Enthalten sind dabei auch die Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Neufassung des § 35a EStG ist erstmals für im VZ 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b EStG).
» Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 EStG) erhöht sich der Betrag für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen von 600 € auf 1 200 €.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und die haushaltsnahen Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen in § 35a Abs. 2 EStG zusammengefasst. Die Förderung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 4 000 €. Zur erstmaligen Anwendung s. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Handwerkerleistungen (» Haushaltsnahe Handwerkerleistungen) nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die haushaltsnahen Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Die Förderung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 1 200 €. Zur erstmaligen Anwendung s. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Heim- bzw. Pflegeaufwendungen. Siehe auch Haushaltsersparnis.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) ist § 33a Abs. 3 EStG entfallen und wird in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (» Kinderbetreuungskosten, » Heimunterbringung, » Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Herstellungsaufwand bei Gebäuden. Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4 000 € (Rechnungsbetrag ohne USt) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR).
Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 4 EStG 370 €.
» Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. Für Wj., die nach dem 17.8.2007 enden, ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) anzuwenden. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. 200 000 € nicht übersteigen.
Das Betriebsvermögen zum Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, darf nicht mehr als 235 000 € betragen. Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung«) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) werden die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen in den Jahren 2009 und 2010 erhöht (§ 52 Abs. 23 EStG n.F.). Dabei wird der Betrag von 235 000 € auf 335 000 € angehoben.
Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn 100 000 € nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG). In den Jahren 2009 und 2010 beträgt die Grenze 200 000 €.
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung« vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Danach ist die degressive AfA für WG, die in den Jahren 2009 und 2010 hergestellt oder angeschafft werden, wieder möglich. In § 7g Abs. 5 EStG n.F. ist geregelt, dass Unternehmen, die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vornehmen, daneben auch die degressive AfA vornehmen dürfen. Die Regelung ist in § 7g Abs. 5 EStG erforderlich, da nach § 7a Abs. 4 EStG neben Sonderabschreibungen zwingend nur lineare Abschreibungen zulässig sind.
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung« (Konjunkturpaket) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 und 3 EStG wieder eingeführt (» Degressive Abschreibung). Bei beweglichen WG des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Stpfl. eine degressive AfA von 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA, geltend machen. Nach § 7 Abs. 3 EStG n.F. ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA zulässig.
Istversteuerung. Der Gesamtumsatz darf nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht mehr als 250 000 € betragen. In den neuen Bundesländern beträgt die Grenze bis zum 31.12.2009 500 000 € (» Istversteuerung).
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird die Umsatzgrenze für die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten auf bundeseinheitlich 500 000 € angehoben. Die Neuregelung tritt ab 1.7.2009 in Kraft und ist bis zum 31.12.2011 befristet.
Kilometerpauschale bei Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die Pauschale beträgt bei einem
Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.
Für jede Person, die aus beruflichen Gründen mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz bei Kfz um 0,02 € und der bei Motorrädern um 0,01 € (H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH).
» Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG, soweit sie je Kind 1 548 € übersteigen. Der abzuziehende Betrag beträgt pro Kind maximal 1 500 €. Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) wurde § 33c mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben und durch die Kinderbetreuungskostenregelungen in den §§ 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ersetzt. Danach sind als Kinderbetreuungskosten zwei Drittel der Aufwendungen höchstens jedoch 4 000 € zu berücksichtigen. Näheres siehe unter » Kinderbetreuungskosten.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die Regelungen über die Kinderbetreuungskosten im § 9c EStG zusammengefasst.
Kinderbonus. Für jedes Kind, für das im Kj. 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf » Kindergeld besteht, wird für das Kj. 2009 ein Einmalbetrag i.H.v. 100 € gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG; Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland –Konjunkturpaket II –). Die Festsetzung und Zahlung des Einmalbetrages erfolgt im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG; » Familienleistungsausgleich). Dies bedeutet, dass der Einmalbetrag in die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchzuführende Vergleichsberechnung, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, einbezogen wird. Für den Einmalbetrag gelten alle Vorschriften, die auch für das – monatlich gezahlte – steuerliche Kindergeld maßgebend sind. Näheres s. » Kindergeld.
» Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG von 1 824 €.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird der Kinderfreibetrag ab 2009 von 1 824 € auf 1 932 € erhöht. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wird der Kinderfreibetrag von 1 932 € auf 2 184 € und der Betreuungsfreibetrag von 1 080 € auf 1 320 € angehoben.
» Kindergeld nach § 66 EStG für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 € und für jedes weitere Kind jeweils 179 € monatlich.
Ab 2009 wird das Kindergeld durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) erhöht und beträgt
für das erste und zweite Kind jeweils 164 €/Monat,
für das dritte Kind 170 €/Monat und
für das vierte und jedes weitere Kind 195 €/Monat.
Ab 2010 wird das Kindergeld durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) erhöht und beträgt
für das erste und zweite Kind jeweils 184 €/Monat,
für das dritte Kind 190 €/Monat und
für das vierte und jedes weitere Kind 215 €/Monat.
Kinderzulage siehe Baukindergeld.
Kleinbetragsgrenze gem. § 22 ErbStG. Keine Festsetzung von ErbSt unter 50 €.
Kleinbetragsgrenze gem. § 3 GrEStG. Keine Festsetzung bei Grundstückserwerben bis zu 2 500 €.
Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG. Der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 € betragen haben und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht mehr als 50 000 € betragen (» Kleinunternehmer).
Körperschaftsteuer-Freibetrag gem. § 24 KStG 3 835 €, gem. § 25 KStG für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben 13 498 €; nach § 25 Abs. 1 i.d.F. des HBeglG 2004 höchstens i.H.d. Einkommens.
Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständigen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz – BT-Drs. 16/11622 und 16/10490) wird der Freibetrag des § 24 KStG für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereine und Stiftungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen nach § 20 EStG führen, von 3 835 € auf 5 000 € pro Jahr ab dem VZ 2009 angehoben.
Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine erhöht sich der Freibetrag des § 25 KStG ab dem VZ 2009 von 13 498 € auf 15 000 €.
Kostenpauschale für Bezüge. Die Kostenpauschale für Bezüge beträgt im Kj. 180 € (R 32.10 Abs. 4 EStR; » Einkünfte und Bezüge von Kindern).
Kurzfristige Beschäftigung. Nach § 40a Abs. 1 EStG kann die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und der Arbeitslohn darf während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich nicht übersteigen (» Kurzfristig Beschäftigte). Siehe auch Geringfügige Beschäftigung.
Land- und forstwirtschaftlicher Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG: 670 €.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG): 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 €, bei Zusammenveranlagung 1 650 € sind als echte Steuerermäßigung zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag ist gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zu 1 650 € bzw. 3 300 € zu berücksichtigen. Beispiele zum Spendenabzug siehe » Spendenabzug. Siehe auch Steuerbegünstigte Zwecke.
Nebenberufliche Tätigkeiten siehe Übungsleiterpauschale.
Pauschale Kilometersätze siehe Kilometerpauschale.
Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG: Die Pauschalierung der LSt ist ausgeschlossen, soweit der ArbG einem ArbN sonstige Bezüge von mehr al 1 000 € im Kj. gewährt (» Pauschalierung der Lohnsteuer). Siehe auch Erholungsbeihilfen.
Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG: 924 €.
Private Altersvorsorge siehe Altersvorsorgeaufwendungen.
Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld der Land- und Forstwirte gem. § 3 Nr. 27 bis 18 407 €.
» Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG i.H.v. 1 080 €.
Sachbezugsfreigrenze i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG von monatlich 44 € (» Sachbezüge).
Sachprämien von Dritten gem. § 3 Nr. 38 EStG i.H.v. 1 080 €.
Sammelposten, siehe unter Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bis mindestens 2 050 € (» Schuldzinsen, nicht abzugsfähige).
Schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG). Die Aufwendungen können zehn Jahre lang bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG) 36 €/72 € bei Zusammenveranlagung und Ermittlung der tariflichen ESt nach § 32a Abs. 6 EStG (» Einkommensteuertarif).
Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG: Die Freigrenze beträgt 256 € im Kj.
Sparerfreibetrag gem. § 20 Abs. 4 EStG 1 370 €/2 740 € (» Einkünfte aus Kapitalvermögen). Siehe auch Werbungskostenpauschbeträge und Sparer-Pauschbetrag.
Der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) wird ab dem VZ 2007 von 1 370 € auf 750 € bei Alleinstehenden und von 2 740 € auf 1 500 € bei zusammenveranlagten Ehegatten herabgesetzt (Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652; » Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Sparer-Pauschbetrag ab 2009 gem. § 20 Abs. 9 EStG i.H.v. 801 €. Der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 € und der bisherige Werbungskostenpauschbetrag von 51 € gehen in einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 € auf (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912). Für Ehegatten wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag auf 1 602 € verdoppelt.
Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b und 34g EStG, § 9 KStG; » Spendenabzug):
Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d §§ 52 bis 54 AO (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine selbst dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn auf Grund der Satzung der Körperschaft oder deren tatsächlicher Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder). Nach § 52 Abs. 24d EStG ist die Änderung auf nach dem 31.12.2006 geleistete Mitgliedsbeiträge anzuwenden.
Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG z.B. für Hausrat 41 000 € bzw. 10 300 €.
Durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) werden die Freibeträge des § 13 Abs. 1 ErbStG erhöht.
Vorschrift
Begünstigung
Freibetrag bis 31.12.2008
Freibetrag ab 1.1.2009
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG
Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) durch Personen der Steuerklasse I
41 000 € – gilt nicht für Lebenspartner –
41 000 € – gilt auch für Lebenspartner –
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG
Andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklasse I
10 300 € – gilt nicht für Lebenspartner –
12 000 € – gilt auch für Lebenspartner –
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG
Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) und andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklassen II und III
10 300 € – gilt auch für Lebenspartner –
12 000 € – gilt nicht für Lebenspartner –
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (»Pflegepauschbetrag«)
5 200 €
20 000 €
Literatur: Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, HDS Verlag; zum Schaubild s. Seite 39.
Die » Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG beträgt das 3,8-fache des jeweiligen GewSt-Messbetrags. Bis zum VZ 2007 ist das 1,8-fache des GewSt-Messbetrags anzusetzen. Die Erhöhung erfolgt durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912).
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Berechnungsreihenfolge vor der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 35a EStG.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen. Nicht unter die in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Umsätze fallen u.a. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das Netto-Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt (Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 Satz 1 UStR; » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird das » Halbeinkünfteverfahren auf ein Teileinkünfteverfahren umgestellt. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf 40 %. Der dabei mögliche Betriebsausgabenabzug erhöht sich nach § 3c Abs. 2 EStG auf 60 %. S.a. » Abgeltungsteuer.
Telekommunikationsaufwendungen. Beruflich veranlasste Aufwendungen können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 € monatlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden (R 9.1 Abs. 5 LStR; » Private Telefonnutzung).
Übergangsgelder wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis höchstens 10 800 € (§ 3 Nr. 10 EStG). Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) entfällt § 3 Nr. 10 EStG mit Wirkung vom 1.1.2006. Aus Vertrauensschutzgründen kann die Steuerfreiheit weiter angewendet werden, soweit dem ArbN entsprechende Zahlungen vor dem 1.1.2008 zufließen. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gilt die Steuerfreiheit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde und die Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis vor dem 1.1.2009 gezahlt werden.
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird § 3 Nr. 10 EStG inhaltlich komplett neu geregelt. Die Neuregelung des § 3 Nr. 10 EStG stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zufließen und auf Leistungen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beruhen (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form, Gastfamilie).
Übernachtungskostenkürzung für das Frühstück i.H.v. 4,50 € (R 9.7 Abs. 1 LStR). Ab 2008 sind die Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
für Frühstück um 20 %,
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Übernachtungskostenpauschale für ArbG-Erstattungen an ArbN für Übernachtungen im Inland i.H.v. 20 € (R 9.7 Abs. 3 LStR).
Übertragung von Gewinnen nach § 6b EStG. Die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind bis zu 500 000 € möglich (§ 6b Abs. 10 EStG; » Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG).
Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG bis 1 848 € (» Nebenberufliche Tätigkeiten). Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wird ab 1.1.2007 der Pauschbetrag auf 2 100 € angehoben. Gleichzeitig werden nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 500 € steuerfrei gestellt. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird (» Nebenberufliche Tätigkeiten).
Umzugskosten. Siehe dazu unter » Umzugskosten.
» Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 EStG bis zu 7 680 €. Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird der Betrag von 7 680 € ab 1.1.2010 auf 8 004 € angehoben. Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Die unschädlichen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person dürfen 624 € im Kj. nicht übersteigen.
Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis zu 13 805 € (» Begrenztes Realsplitting). Siehe auch Ehescheidung. Ab dem Kj. 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959).
Veräußerungsgewinne gem. § 16 Abs. 4 EStG. Siehe Betriebsveräußerung.
» Verlustabzug gem. § 10d EStG bis zu 511 500 € beim Verlustrücktrag. Der Verlustvortrag ist bis zu 1 Mio. € unbegrenzt möglich. Darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf 60 % begrenzt.
Vermögensbeteiligungen an ArbN gem. § 19a EStG, soweit der unentgeltliche oder verbilligte Sachbezug insgesamt 135 € im Kj. nicht übersteigt. Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 7.3.2009 (BGBl I 2009, 451) wird § 19a EStG ab 1.4.2009 aufgehoben. Für Vermögensbeteiligungen
die vor dem 1.4.2009 überlassen werden oder
für die auf Grund einer am 31.3.2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht und wenn die Vermögensbeteiligung vor dem 1.1.2016 überlassen wird
und der ArbG bei demselben ArbN im Kj. nicht § 3 Nr. 39 EStG anzuwenden hat, ist § 19a EStG weiter anzuwenden.
Statt des § 19a EStG wird in § 3 Nr. 39 EStG die steuerbegünstigte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen i.S.d. 5. VermBG (» Vermögenswirksame Leistungen) neu geregelt. Nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG werden Vorteile aus direkten Beteiligungen und Vorteile aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 90l InvG, » Vermögenswirksame Leistungen) steuerfrei gestellt, soweit der Vorteil insgesamt 360 € im Kj. nicht übersteigt (statt bisher 135 € nach § 19a EStG). Welche Vermögensbeteiligungen im Einzelnen steuerbegünstigt sind, ergibt sich aus einem Verweis auf das 5. VermBG. Direkte Beteiligungen sind begünstigt, wenn es sich um Beteiligungen »am Unternehmen des ArbG« handelt. Die Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen ist bei Erwerb von entsprechenden Anteilen durch den ArbG für den ArbN begünstigt, denn aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens handelt es sich ebenfalls dem Grunde nach um eine Beteiligung »am Unternehmen des ArbG«; eine Investition des Sondervermögens in das Unternehmen des ArbG ist hier nicht erforderlich.
Durch den Ausschluss des Buchst. c des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG in § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass inländische und ausländische Investmentanteile, die in Buchst. c genannt sind, nicht steuerbegünstigt überlassen werden können. Eine Beteiligung »am Unternehmen des ArbG« liegt hier nicht vor. Geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VermBG sind im Rahmen des § 19a EStG i.V.m. § 52 Abs. 35 EStG noch bis Ende 2015 steuerfrei. Die Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen entsprechend anzulegen, besteht unbefristet auch über das Jahr 2015 hinaus.
§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG regelt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensbeteiligung steuerfrei überlassen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass auf die Vermögensbeteiligung kein Rechtsanspruch besteht (freiwillige Leistung). Dies kann der ArbG beispielsweise durch die Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts sicherstellen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung als On-top-Leistung, also zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen, gewährt wird. Somit darf die Beteiligung auch nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche an- gerechnet werden. Dies wird im zweiten Halbsatz von Buchst. a des § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG ausdrücklich klargestellt. Verbindliche Regelungen über die Verteilungsgrundsätze, also der Maßstäbe, nach denen der vorgegebene finanzielle Rahmen verteilt werden soll, sind dagegen für die Steuerfreiheit der Überlassung unschädlich. Nach Buchst. b muss die Beteiligung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. S.a. » Pauschalierung der Einkommensteuer.
Siehe Harder-Buschner, NWB 17/2009, 1252.
Verpflegungsmehraufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG. Siehe unter » Doppelte Haushaltsführung.
Versorgungs-Freibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG, 40 % dieser Bezüge, höchstens 3 000 € (Versorgungsbeginn bis 2005; » Versorgungsbezüge). Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2009 beträgt der Versorgungs-Freibetrag 33,6 % der Versorgungsbezüge, maximal 2 520 €. Zusätzlich wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i.H.v. 756 € im Kj. 2009 gewährt. Für einen Versorgungsbeginn im Kj. 2010 beträgt der Versorgungsfreibetrag 32 % der Versorgungsbezüge, maximal 2 400 €; der Zuschlag beträgt dann 720 €. Ab dem Kj. 2040 entfällt der Versorgungs-Freibetrag.
Versorgungs-Freibetrag gem. § 17 ErbStG, zwischen 10 300 € und 256 000 €.
Verspätungszuschlag. Der » Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25 000 € betragen (§ 152 Abs. 2 AO).
Voranmeldungszeitraum bei der USt. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. mehr als 6 136 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 512 €, kann der Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreit werden (» Voranmeldung).
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Betragsgrenzen des § 18 UStG ab 2009 angehoben. So wird der Steuerbetrag des Vorjahres, bei dessen Überschreiten eine monatliche Voranmeldung abzugeben ist, von 6 136 € auf 7 500 € angehoben. Näheres s. » Voranmeldung.
Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). § 10 EStG unterscheidet zwischen Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) beträgt 20 000 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 40 000 €). Ausgangspunkt für die Berechnung des Höchstbetrages sind bei ArbN die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zuzüglich des steuerfreien ArbG-Anteiles (§ 3 Nr. 62 EStG). Die Summe ergibt die Altersvorsorgeaufwendungen. Überschreiten sie den Höchstbetrag von 20 000 € (Ehegatten: 40 000 €), ist dieser anzusetzen. Von dem niedrigeren Betrag sind in 2005 60 % anzusetzen. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 % (2006: 62 %, 2007: 64 %, 2008: 66 %), so dass im Jahr 2025 der vollständige Abzug der Sonderausgaben erreicht ist. Dieser Betrag ist um den steuerfreien ArbG-Anteil (§ 3 Nr. 62 EStG) zu kürzen.
Bei selbstständig Tätigen erfolgt die Berücksichtigung für den Aufbau einer Altersversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Es gelten auch hier der Höchstbetrag von 20 000 € (40 000 €) oder der Ansatz der niedrigeren nachgewiesenen Aufwendungen, die mit den in § 10 Abs. 3 EStG genannten Prozentsätzen angesetzt werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis einschließlich 2009): Der Höchstbetrag beträgt für den Stpfl. 2 400 €. Hat er einen Anspruch auf Erstattung oder auf Übernahme der Krankenkosten usw. beträgt der Höchstbetrag 1 500 €.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2010 zu unterteilen in
Basisvorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG sowie
weitere Versicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Nach der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 4 EStG sind die Basis- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis max. 2 800 €, bzw. max. 1 900 € zu berücksichtigen.
Übersteigen die Basisvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Betrag von 2 800 € bzw. 1 900 €, so ist auch der höhere Betrag zu berücksichtigen. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet dann aus. Zr Höchstbetragsberechnung s. » Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 4a EStG sieht eine Günstigerprüfung zwischen § 10 Abs. 3 und 4 EStG n.F. und § 10 Abs. 3 EStG a.F. vor. Dabei wird der Höchstbetrag für den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. von 3 068 € bis zum Jahr 2019 auf 300 € abgeschmolzen.
Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 2 EStG (» Vorsorgepauschale).
Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden in § 10c EStG die Regelungen zur Vorsorgepauschale aufgehoben. Die neuen Regelungen zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens finden sich ausschließlich in § 39b EStG. Weitere Einzelheiten s. » Vorsorgepauschale.
Vorsteuerberichtigung. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines WG entfallende Vorsteuer 1 000 € nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).
Haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in einem Jahr gegenüber den Verhältnissen im Jahr der Erstverwendung eines WG um weniger als 10 % verändert und beträgt ein eventueller Berichtigungsbetrag nicht mehr als 1 000 €, unterbleibt die Berichtigung (§ 44 Abs. 2 UStDV).
Beträgt die Vorsteuer auf ein Wirtschaftsgut nicht mehr als 2 500 €, so sind Berichtigungen des Vorsteuerabzuges einheitlich in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Berichtigungszeitraum endet (§ 44 Abs. 3 UStDV).
Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 €, so ist die Berichtigung nach § 15a UStG abweichend von § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 UStG erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (§ 44 Abs. 4 UStDV).
Werbungskostenpauschbeträge (§ 9a EStG):
ArbN-Pauschbetrag von 920 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG);
Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG);
Pauschbetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 €, bei Zusammenveranlagung 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Regelung gilt bis einschließlich 2008. Ab 2009 gilt der Sparer-Pauschbetrag.
Pauschbetrag bei Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. 1, Nr. 1a und 5 EStG 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Wertfortschreibung bei Einheitswerten (§ 22 BewG). Der Einheitswert (» Einheitswertfeststellungen) wird neu festgestellt, wenn der in DM ermittelte und auf volle 100 DM abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben um mehr als 1/10, mindestens aber um 5 000 DM, oder um mehr als 100 000 DM, nach unten um mehr als 1/10, mindestens um 500 DM, oder um mehr als 5 000 DM, abweicht.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach § 64 Abs. 3 AO bis zu Bruttoumsätzen i.H.v. 30 678 € begünstigt. Die Besteuerungsgrenze wird zum 1.1.2007 auf 35 000 € angehoben (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO. Legt ein Stpfl. Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unbrauchbar, so ist ein Zuschlag von 5 000 € (Mindestzuschlag) festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrages der Einkünfte, der sich aufgrund einer Schätzung nach § 164 Abs. 3 AO ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 € ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen ist ein Zuschlag von 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung bis zur Vorlage der Aufzeichnungen oder bis zur Bestandskraft des Steuer- bzw. Feststellungsbescheides, höchstens aber 1 000 000 € festzusetzen.
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG beträgt im Kj. 2005 900 € und wird bis zum Jahr 2040 auf 0 € abgebaut. Für den Versorgungsbeginn im Kj. 2009 beträgt der Zuschlag 756 €.
Zwangsgeld. Nach § 329 AO darf das einzelne Zwangsgeld 25 000 € nicht übersteigen.
Zweckbetriebsgrenze eines Sportvereins. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein » Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen insgesamt 30 678 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO). Ab 1.1.2007 beträgt die Zweckbetriebsgrenze 35 000 € (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
