Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Service
  3. Steuerlexikon
  4. Freiwilliges soziales Jahr

1. Allgemeiner Überblick

Einzelheiten zu sozialen und ökologischen Diensten regeln die Gesetze zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG vom 15.7.2002, BGBl I 2002, 2596, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3242) bzw. eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG vom 15.7.2002, BGBl I 2002, 2600, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3242).

2. Das freiwillige soziale Jahr

Freiwillige i.S.d. FSJG sind Personen, die

  1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

  2. sich auf Grund einer Vereinbarung mit einem anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

  3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) nicht übersteigt,

  4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.

Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je 5 Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des FÖJG in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

3. Das freiwillige ökologische Jahr

Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.

Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

4. Literaturhinweise

Hollatz, Sozialer Freiwilligendienst im Ausland, NWB 19/209, 1415.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Ausbildungsfreibetrag

» Kinder

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

frag-einen-boersenprofi.de

Frag-einen-Boersenprofi.de! Ihre Fragen an den Finanzexperten...

Zum Lexikonartikel

Stand: 2009-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

smartsteuer Online-Steuererklärung

Die schnelle und einfache Art, Ihre Steuererklärung zu erstellen. Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich unser Angebot mit der Live-Demo.

Anzeigen

Verwandte Lexikonartikel