1. Allgemeines
Die exakte Fristberechnung und Bestimmung eines Termins sind für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf unabdingbar. Dabei gelten die §§ 108 und 109 AO. § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB.
2. Frist
Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Zeiträume. Bei Versäumen einer Frist kann ein Rechtsverlust eintreten, beispielweise die zulässige Einlegung eines Einspruchs (» Einspruchsverfahren) oder der Antrag auf Steuerfestsetzung (Verjährung). Darüber hinaus kann das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermessensausübung bei Versäumen der Steuererklärungsfrist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vornehmen (» Verspätungszuschlag).
2.1. Fristarten nach der Abgabenordnung
Fristarten nach der AO | |
Behördliche Fristen | Gesetzliche Fristen |
Von der Behörde durch Verwaltungsakt gesetzte Fristen | Die Dauer der Frist ergibt sich aus einem Gesetz. |
Verlängerungsfähig nach § 109 Abs. 1 AO | Grundsätzlich nicht verlängerungsfähig Beachte: ggf. » Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausnahme: Die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen i.S.d. § 149 Abs. 2 AO sind gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerungsfähig. Auch eine rückwirkende Verlängerung ist in § 109 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich vorgesehen. |
2.2. Einteilung der Fristen nach dem BGB
Einteilung der Fristen nach dem BGB | |
Ereignisfristen § 187 Abs. 1 BGB | Tagesbeginnfristen § 187 Abs. 2 BGB |
Die meisten im Steuerrecht relevanten Fristen sind Ereignisfristen. | Maßgeblich für die Berechnung des Lebensalters. |
Der Ereignistag wird bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. | Da der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. |
2.3. Unterscheidung der Fristen nach dem Fristende
2.3.1. Ereignisfristen
Für das Ende der Frist sind zu unterscheiden:
Tagesfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, z.B. die Säumnisschonfrist (» Säumniszuschlag) nach § 240 Abs. 3 AO oder die Fiktion der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (» Verwaltungsakt) im Inland mittels einfachen Briefs nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO;
Wochenfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Wochentages, der die gleiche Bezeichnung hat wie der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis fiel, z.B. Vollstreckungsschonfrist nach § 254 Abs. 1 AO;
Monatsfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages in dem letzten Monat, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Ereignistag entspricht, z.B. Einspruchsfrist (» Einspruchsverfahren). Fehlt bei einer Monatsfrist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Jahresfristen: Die Frist endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung dem Tag entspricht, der die Frist auslöste, z.B. Verjährungsfristen.
Beispiel 1: (zu den Monatsfristen)
Ein für das Inland bestimmter Steuerbescheid wird am 28.1. mittels einfachen Briefs zur Post gegeben.
Wann endet die Einspruchsfrist?
Lösung 1:
Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der Steuerbescheid als am 31.1. bekannt gegeben. Gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Einspruchsfrist am 1.2. und müsste gem. § 188 Abs. 2 BGB regulär am »31.2.« enden. Da es dieses Datum nicht gibt, endet die Einspruchsfrist, die gem. § 355 Abs. 1 AO einen Monat beträgt, nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 28.2. bzw. in einem Schaltjahr am 29.2.
2.3.2. Tagesbeginnfristen
Bei Tagesbeginnfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht. Gem. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB ist diese Methode auch für die Berechnung des Lebensalters anzuwenden.
Beispiel 2:
Ein Kind ist am 1.1.1990 geboren. Wann ist das Kind handlungsfähig?
Lösung 2:
Das Kind ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Geschäftsfähigkeit i.S.d. BGB handlungsfähig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein. Folglich ist das Kind geschäftsfähig. Die Lebensaltersberechnung beginnt gem. § 187 Abs. 2 BGB am 1.1.1990 und endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2007.
Demnach können z.B. Stpfl. für das Kalenderjahr 2008 den Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG erhalten, wenn sie vor dem 2.1.1944 (64. Lebensjahr vollendet) geboren sind. Ein Stpfl., der am 1.1.1944 geboren wurde, vollendet mit Ablauf des 31.12.2007 das 64. Lebensjahr. Zur Berechnung des Lebensalters siehe auch » Einkünfte und Bezüge von Kindern.
2.4. Besonderheit bei Fristende
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. § 108 Abs. 3 AO gilt auch für die Drei-Tage-Regelung bzw. die Monats-Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (BFH Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898).
2.5. Verlängerung von Fristen
2.5.1. Allgemeines
Behördliche Fristen und die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist. Insbesondere stellt die » Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO, die bei unverschuldetem Versäumen einer gesetzlichen Frist Anwendung finden kann, keine Verlängerung einer Frist dar.
2.5.2. Fristverlängerung bei steuerlich beratenden Steuerpflichtigen
Erklärungspflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, erhalten auf der Grundlage der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Fristverlängerung bis zu 31.12. des Folgejahres. Das vereinfachte Verfahren (Listenverfahren) für die Fristverlängerung bis zum 28.2. des darauf folgenden Jahres ist ab dem VZ 2005 entfallen.
Anschließend gewährt die Finanzverwaltung aufgrund begründeter Einzelanträge eine Fristverlängerung nur noch bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres. Über den 28.2. des Zweitfolgejahres hinaus scheidet eine Fristverlängerung grundsätzlich aus.
Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse beantragte Fristverlängerung über den Steuererklärungsfristen ohne eigenes Ermessen in jedem Fall auszusprechen (BFH Urteil vom 21.2.2006, BStBl II 2006, 399).
Darüber hinaus bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden
Wegen Einzelfragen zu den Abgabefristen und zur Fristverlängerung für den VZ 2009 vgl. BMF vom 4.1.2010, BStBl I 2010, 29.
2.5.3. Rückwirkende Fristverlängerung
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.
In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (» Korrektur von Verwaltungsakten) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.
2.6. Vereinfachtes Prüfungsschema zur Fristberechnung
Bestimmung der Fristart,
Fristbeginn,
Fristdauer,
Fristende.
3. Termin
Termin ist ein nach Jahr, Monat oder Tag bestimmter Zeitpunkt, an dem eine gewisse Handlung vorzunehmen ist oder eine Wirkung eintritt. Termine haben im Steuerrecht nur geringe Bedeutung.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
